Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ewald Ullmann, Erzabt-Klotz-Straße 8/1, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom 3. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der Beschwerdevorentscheidungen abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 4. Oktober 2019 nahm die Abgabenbehörde die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2013 bis 2017 wieder auf und erließ am selben Tag Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2018. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin Fruchtnießerin einer von ihr vermieteten Wohnung und deswegen die hierfür geltend gemachte jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA in Höhe von EUR 2.180,19) nicht anzuerkennen sei.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2019, vertreten durch ihren berufsmäßigen Parteienvertreter, Beschwerde. Sie brachte vor, dass Kosten aufgrund einer Behinderung angefallen seien und daher außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt vorliegen würden. Sie führte aus, dass die bekämpften Bescheide rechtswidrig seien, weil die Behinderung bereits 2013 bestanden habe. Zudem sei die beantragte AfA zu gewähren.
Am 13. August 2020 trug die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin auf, einen Behindertenausweis zur Bestätigung einer Behinderung ab 2013 sowie die Nachweise der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2017 vorzulegen. Am 3. September 2020 legte die Beschwerdeführerin einen Behindertenausweis (Gültigkeit ab November 2019) sowie eine e-mail an das Sozialministeriumsservice (SMS) vom 6. August 2020 vor, in dem sie (neuerlich) die rückwirkende Feststellung der Behinderung ab 2013 beantragte. In diesem Zuge legte die Beschwerdeführerin auch Nachweise für die Leistungen der privaten Versicherung im Jahr 2017 sowie eine Übersicht der in den einzelnen Jahren gefahrenen Kilometer vor.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. sowie 25. Jänner 2021 änderte die Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018 insofern ab, als sie die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte. Die Bescheide wurden, wie die gesonderten Bescheidbegründungen, an die Beschwerdeführerin gerichtet und dieser mit Zustellnachweis am 21. bzw 27. bzw 28. Jänner 2021 zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidungen sowie die gesonderten Begründungen leitete die Beschwerdeführerin postalisch an ihren berufsmäßigen Parteienvertreter weiter.
Am 25. Februar 2021 langte bei der Abgabenbehörde ein als Vorlageantrag zu wertender Schriftsatz hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 bis 2018 ein. Darin verwies die Beschwerdeführerin auf das anhängige Verfahren vor dem SMS. Eine Beurteilung der Frage, ob eine rückwirkende Bestätigung ab dem Jahr 2013 möglich sei, sei ohne dieses Gutachten nicht möglich.
Am 10. Juli 2021 legte die Abgabenbehörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen, weil der vom Gesetz vorgeschriebene Nachweis einer Behinderung nicht vorliege.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 forderte das Bundesfinanzgericht eine Kopie des Aktes der Beschwerdeführerin vom SMS an. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zur Erstattung von relevantem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fruchtgenussrecht bzw ihrer Behinderung in den Jahren 2013 bis 2018 aufgefordert. Nach einmaliger Fristverlängerung übermittelte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung und legte Urkunden zum Nachweis ihres Vorbringens vor.
1.1. Eigentumswohnung A1
Im Jahr 1998 erwarb die Tochter der Beschwerdeführerin Eigentum an der Eigentumswohnung A1. An dieser Wohnung räumte sie der Beschwerdeführerin ein grundbücherlich sichergestelltes Fruchtgenussrecht ein. Ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde der Beschwerdeführerin nicht eingeräumt (Grundbuchsauszug, Mitteilung vom 29.7.2025, Beilage ./B).
In der Folge vermietete die Beschwerdeführerin diese Wohnung. Sie erzielte daraus Einnahmen (Mitteilung vom 29.7.2025, Beilage ./C) und trug die Aufwendungen (insbesondere Betriebs- und Instandhaltungskosten) sowie das Risiko von Leerständen bzw Zahlungsausfällen. Sie traf in den beschwerdegegenständlichen Jahren alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auswahl der Mieter, der Gestaltung der Mietverträge sowie die sonstige laufende Verwaltung (Mitteilung vom 29.7.2025, Beilage ./B).
1.2. Kosten für Fachärzte, besondere Behandlungen und Heilbehelfe
In den beschwerdegegenständlichen Jahren entstanden der Beschwerdeführerin Kosten durch Fachärzte für Fachgebiet 1, für Fachgebiet 2, für Fachgebiet 3 sowie für Fachgebiet 4. Des Weiteren entstanden ihr Kosten für besondere Behandlungen und die Anschaffung von Heilbehelfen. Die Fahrten zu den jeweiligen Terminen legte die Beschwerdeführerin mit ihrem PKW zurück.
Die Kosten für die Fachärzte, die besonderen Behandlungen sowie die Heilbehelfe ersetzte teilweise die private Krankenversicherung der Beschwerdeführerin (OZ 3, Seite 15). Folgende Beträge wurden der Beschwerdeführerin nicht ersetzt:
| Jahr | Summe der Kosten für Fachärzte, besondere Behandlungen und Heilbehelfe |
| 2013 | Euro 677,99 |
| 2014 | Euro 654,40 |
| 2015 | Euro 389,85 |
| 2016 | Euro 2.475,21 |
| 2017 | Euro 5.263,29 |
| 2018 | Euro 4.860,60 |
Die Beschwerdeführerin bezog in den beschwerdegegenständlichen Jahren weder pflegebedingte Geldleistungen noch lag eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor noch litt sie unter einer Krankheit, die die Einhaltung einer Diätkrankenverpflegung erforderte.
2.1. Eigentumswohnung A1
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Wohnung mit der Adresse A1, sowie dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehenden Fruchtgenussrecht bzw des Nichtbestehens eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes stützen sich auf die Einsicht in das Grundbuch.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vermietung und der Ausgestaltung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen (insbesondere Mitteilung 29.7.2025, Beilagen ./C und ./D).
2.2. Kosten für Fachärzte, besondere Behandlungen und Heilbehelfe
Die Feststellungen zu den Kosten für Fachärzte, besondere Behandlungen, Heilbehelfe und Kilometergeld beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen bzw von ihr gemachten unbedenklichen Angaben, die von der Abgabenbehörde nicht bestritten wurden.
Die Feststellung hinsichtlich des Nichtbezuges von Pflegegeld ergab sich aus der Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorlag, ergab sich aus dem Akt des SMS. Demnach lagen bei der Beschwerdeführerin Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden, erst ab November 2019 vor (Gutachten vom 9.6.2020 von Arzt 1 (Akt SMS Seite 32ff); Gutachten vom 3.12.2020 von Arzt 2 (Akt SMS Seite 80ff); ergänzendes Gutachten vom 24.2.2021 von Arzt 2 (Akt SMS Seite 86ff)).
Drei der vier im Akt aufliegenden Gutachten befassten sich ausdrücklich mit der Frage, einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung (Gutachten vom 3.12.2020 und 24.2.2021 von Arzt 2 (Akt SMS Seite 80ff und 86ff) und Stellungnahme vom 12.3.2021 von Arzt 3 (Akt SMS Seite 91f)). Sie kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Beurteilung des Grades der Behinderung ab 2013 aus medizinisch - gutachterlicher Sicht nicht mehr möglich war. Dies insbesondere, weil keine Fachbefunde (insbesondere keine fortlaufenden fachärztlichen Befunde) vorgelegt wurden, die die beantragten Leiden seit 2013 durchgehend dokumentieren. Die ärztlichen Atteste, Befunde und Honorarnoten von Oktober 2019 bzw Februar 2020, die zum Nachweis einer Funktionseinschränkung ab 2013 vorgelegt wurden, waren zu allgemein gehalten, um eine rückwirkende Gesundheitsschädigung zu belegen (Akt SMS Seite 10, 12, 16-18, 30). In diesem Zusammenhang gingen die Gutachter auch insbesondere auf von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befunde von Fachärzten der Jahre 2017 und 2018 ein. Sie führten aus, dass weder Leiden 1 (Akt SMS Seite 19f) noch Leiden 2 (Akt SMS Seite 21f) noch Leiden 3 (Akt SMS Seite 26f) Gesundheitsschädigungen darstellen, die den Grad einer Behinderung erreichen. Zu diesem Ergebnis kamen sie auch hinsichtlich Leiden 4 sowie Leiden 5. Den Sachverständigen lagen bei ihrer Beurteilung auch das Attest des Hausarztes vom 27.2.2020 (Akts SMS Seite 10; 30), die Kundenverkaufsnachweise der Apotheke 1 und die Rezeptgebührenbestätigungen der Apotheke 2 (Akt SMS Seite 50) vor, die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden. Das Bundesfinanzgericht sah keinen Grund von den Gutachten, welche alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, Atteste, Honorare und Bestätigungen nachvollziehbar würdigten, abzuweichen. Zumal die Beschwerdeführerin die Abweisung des Antrages auf rückwirkende Feststellung, welche mit Bescheid vom 27. Mai 2021 ausgesprochen wurde, nicht bekämpfte (Akt SMS Seite 100ff). Insoweit konnte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 2013 nicht festgestellt werden, weil diese nicht durch eine amtliche Bescheinigung einer hierfür zuständigen Stelle (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) nachgewiesen wurde ( § 35 Abs. 2 EStG 1988).
Die Feststellung, dass keine Gesundheitsschädigungen vorlagen, die Mehraufwendungen durch Krankendiätverpflegung notwendig machen, ergab sich aus den Gutachten des SMS (Gutachten vom 9.6.2020 von Arzt 1 (Akts SMS Seite 32ff); Gutachten vom 3.12.2020 und 24.2.2021 von Arzt 2 (Akt SMS Seite 80ff und 86ff).
3.1. Eigentumswohnung A1
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Fruchtgenussberechtigte für die von ihr vermietete Wohnung AfA (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) geltend machen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die AfA vom Fruchtgenussberechtigten nur geltend gemacht werden kann, wenn er durch vertragliche Abmachung die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers erlangt. Der Fruchtgenussberechtigte muss hinsichtlich des Wirtschaftsgutes gleich einem Eigentümer schalten und walten können. Ihm muss die Berechtigung zukommen, das Wirtschaftsgut zu gebrauchen, zu verbrauchen, zu belasten, zu verkaufen und jeden von der Einwirkung - auch den zivilrechtlichen Eigentümer - auf Dauer davon auszuschließen (VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042). Des Weiteren müssen dem wirtschaftlichen Eigentümer Wertsteigerungen zugutekommen bzw muss dieser das Risiko von Wertminderungen tragen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039; 25.6.2014, 2010/13/0105). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles zu beurteilen:
Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter getroffene Fruchtgenussvereinbarung ermöglichte der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Disposition (Verfügungsmacht) über die Wohnung. Nach den Feststellungen oblag es alleine der Beschwerdeführerin, die Wohnung zur Vermietung anzubieten oder diese einzustellen. Aus diesem Grund waren ihr die Einkünfte aus der Vermietung zuzurechnen (Jakom/Ehgartner EStG, 2025, § 2 Rz 36f). Dies ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Beschwerdeführerin konnte - mangels einer Einräumung eines grundbücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes - ihre Tochter jedoch nicht an der (rechtlichen) Verfügung über die Wohnung hindern. Des Weiteren konnte sie keine Veräußerung der Wohnung erwirken und konnte weder eine dabei erzielte Wertsteigerung lukrieren noch musste sie eine allfällige Wertminderung ersetzen. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht über die Wohnung A1, gleich einem Eigentümer verfügen. Insoweit traf sie auch nicht der Wertverzehr, welchen ein Wirtschaftsgut bei der Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfährt und dem die AfA Rechnung trägt. Als Fruchtgenussberechtigte konnte sie das fremde Wirtschaftsgut zwar zur Einkünfteerzielung verwenden, der Wertverzehr traf jedoch nur ihre Tochter als Eigentümerin. Aus diesem Grund war die geltend gemachte AfA nicht anzuerkennen.
3.2. Kosten für Fachärzte, besondere Behandlungen und Heilbehelfe
Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, einen Pauschbetrag nach § 2 Abs. 1 der VO zu §§ 34 und 35 sowie die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung.
3.2.1. Freibetrag nach § 35 EStG 1988
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche Behinderung hat und keine pflegebedingten Geldleistungen erhält, ein Freibetrag zu. Die Tatsache der Behinderung sowie das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) ist durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle - im vorliegenden Fall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - festzustellen (§ 35 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988).
Aus § 35 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich, dass die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist (und ein Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zusteht), ausschließlich durch die dort genannten Stellen zu treffen ist. Wird eine solche nicht bzw nicht für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegt, kann der Nachweis einer Behinderung als nicht erbracht angesehen werden (VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0061).
Im Beschwerdefall liegt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine amtliche Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle vor (Behindertenausweis des SMS). Dieser wurde von der Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Abgabenbehörde zur Vorlage bzw entsprechender Darlegung der Rechtslage in den Beschwerdevorentscheidungen nicht vorgelegt. Ein Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 steht daher nicht zu.
3.2.2. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). Nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 6 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012) können Aufwendungen aufgrund einer Behinderung als Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen ohne Selbstbehalt, dass eine Behinderung vorliegt (§ 35 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988), welche durch eine bestimmte Stelle im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG 1988 nachzuweisen ist (VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0110).
Nach den Feststellungen lag bei der Beschwerdeführerin in den beschwerdegegenständlichen Jahren keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Eine Berücksichtigung von tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt war daher nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere Kosten für Fachärzte für Fachgebiet 1, für Fachgebiet 2, für Fachgebiet 3 sowie für Fachgebiet 4 geltend machte, welche, wenngleich sie zur Vorsorge sinnvoll sind, nicht mit den vom SMS diagnostizierten Funktionseinschränkungen (Leiden 6, Leiden 7 und Leiden 8) in Verbindung stehen.
3.2.3. Pauschbetrag für Krankendiätverpflegung nach der Verordnung zu §§ 34 und 35 - Außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idF BGBl II 430/2010)
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zu §§ 34 und 35 sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit € 42,- pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Aufwendungen, zB für Diätverpflegung, müssen mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehen bzw muss es sich um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handeln (VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009; 31.5.2017, Ro 2015/13/0023).
Nach den Feststellungen bestand bei der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer Krankendiätverpflegung. Aus diesem Grund konnten die beantragten pauschalen Aufwendungen für eine Krankendiätverpflegung nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
3.2.4. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen sind außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 und ihr zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988. In den beschwerdegegenständlichen Jahren haben diese Aufwendungen jedoch nur im Jahr 2017 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt, weil nur in diesem Jahr die Summe der außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt der Beschwerdeführerin überstiegen. Die Aufwendungen konnten sich daher nur in diesem Jahr einkünftemindernd auswirken.
3.3. Ermittlungspflicht Abgabenbehörde
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verpflichtung, eine Behinderung von Amts wegen bzw durch das Bundesfinanzgericht festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, in erster Linie dem Steuerpflichtigen obliegt (VwGH 19.11.1998, 95/15/0071; 15.9.1999, 93/13/0057).
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur betrifft Sachverhalte, in denen die Abgabenbehörde ein unschlüssiges Gutachten heranzog (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325) bzw sich ohne nähere Begründung über ein Gutachten hinweggesetzte (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Beides lag im vorliegenden Fall nicht vor. In der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, 93/13/0192, hielt dieser ausdrücklich fest, dass eine Pflicht zur amtswegigen (ergänzenden) Beweisaufnahme nur dann besteht, wenn am Wahrheitsgehalt eines ausreichend konkreten Vorbringen Zweifel bestehen. Mit einer allgemeinen, durch nichts untermauerten Behauptung, wird kein Vorbringen erstattet, das die Abgabenbehörde in die Lage versetzen würde, die Zwangsläufigkeit der hiermit verbundenen Kosten zu überprüfen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hing von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die rechtlichen Schlussfolgerungen gründen sich auf die entsprechenden Normen bzw die bereits vorliegende (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am 3. November 2025
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