JudikaturBFG

RV/7102135/2021 – BFG Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 21. Dezember 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2020 betreffend Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Prüfungsbericht von 7. November 2020 wurde eine Außenprüfung bei ***Bf1*** (Bf) abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass keine Aufzeichnungen einer gesetzlich vorgeschriebenen Registrierkasse vorgelegt werden konnten, dass Einnahmen aus der Vermietung einer ***L2*** Liegenschaft nicht erklärt wurden, dass Einnahmen aus KFZ-Verkäufen teilweise nicht erklärt wurden und dass Kaufverträge von Gebrauchtwägen manipuliert wurden und dadurch Umsatzerlöse nicht erklärt wurden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 6. November 2020 wurde die Einkommensteuer 2015 festgesetzt mit € 10.265,00 (Nachforderung € 11.154,00). Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 6. November 2020 wurde die Einkommensteuer 2016 festgesetzt mit € 13.959,00 (Nachforderung € 10.959,00). Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 6. November 2020 wurde die Einkommensteuer 2017 festgesetzt mit € 601,00 (Nachforderung € 601,00). Mit Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 6. November 2020 wurde die Umsatzsteuer 2015 festgesetzt mit € 10.525,86 (Nachforderung € 5.676,66). Mit Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 6. November 2020 wurde die Umsatzsteuer 2016 festgesetzt mit € 4.257,33 (Nachforderung € 4.698,33). Mit Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 6. November 2020 wurde die Umsatzsteuer 2017 festgesetzt mit € 5.937,71 (Nachforderung € 2.820,00). Mit Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 6. November 2020 wurde die Umsatzsteuer 2018 festgesetzt mit € 11.824,74 (Nachforderung € 10.259,30). Die Gesamtnachforderungen betragen € 46.168,29.

Mit Anbringen vom 5. Dezember 2020 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt. Die Verlängerung der Frist wurde bis 21. Dezember 2020 genehmigt.

Mit Anbringen vom 21. Dezember 2020 wurden Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 fristgerecht eingebracht. Darin wurde angeführt, dass die Hinzurechnungsbeträge des Finanzamtes auf keinen Fall so angesetzt werden können und dass die detaillierten Begründungen im Änderungsbegehren nachgereicht werden würden.

Mit Mängelbehebungsaufträgen vom 5. Februar 2021 wurde der Bf. aufgefordert, betreffend Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und 2018 bekanntzugeben, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche konkreten Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung vorzulegen.

Mit Anbringen vom 5. April 2021 ersuchte der Bf. um Fristverlängerung betreffend Beantwortung der Mängelbehebungsaufträge. Mit Bescheid vom 7. April 2021 wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Anbringen vom 7. April 2021 erfolgte die Beantwortung der Mängelbehebungsaufträge. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Umsatzzuschätzungen mit einem Aufschlag in Höhe von 25% nicht korrekt wären.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 7. April 2021 wurde der Bf aufgefordert, betreffend Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 bekanntzugeben, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche konkreten Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung vorzulegen.

Mit Anbringen vom 7. Mai 2021 erfolgte die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Umsatzzuschätzungen mit einem Aufschlag in Höhe von 25% nicht korrekt wären.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Mai 2021 betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2018 sowie Einkommensteuer 2015 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit 17. Mai 2021 wurde die gesonderte Bescheidbegründung erstellt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 sowie betreffend Umsatzsteuer 2016 und 2017 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit 10. Juni 2021 wurde die gesonderte Bescheidbegründung erstellt.

Mit Anbringen vom 21. Juni 2021 wurde beantragt, die Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheid 2015 sowie Umsatzsteuerbescheid 2015 und 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Die Anträge enthielten keine weiteren Begründungen.

Mit Beschluss des LG Korneuburg wurde am 26. Juni 2021 ein Konkursverfahren über das Vermögen des Bf. eröffnet, welches am 3. Februar 2022 wieder aufgehoben wurde.

Mit Anbringen vom 9. Juli 2021 wurde beantragt, die Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017 sowie betreffend Umsatzsteuerbescheid 2016 und 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Die Anträge enthielten keine weiteren Begründungen.

Mit Vorlagebericht vom 16. August 2021 wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 sowie betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, da weder im Laufe der Außenprüfung noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt worden seien, die die ermittelten Durchschnittswerte widerlegen hätten können.

Am 9. November 2022 wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet, welches am 10. Jänner 2024 wieder aufgehoben wurde.

Der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat in dem gegen den Bf durchgeführten Finanzstrafverfahren am 4. Oktober 2023 zu Recht erkannt: der Bf ist schuldig, er hat in Wien im Rahmen des geführten Einzelunternehmens für den Zeitraum 2015 bis 2018 vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt. Der Bf wurde zu einer Geldstrafe von € 18.000,00 verurteilt. Der Bf und der Amtsbeauftragte erklärten einen Rechtsmittelverzicht.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 1. September 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 6. Mai 2025 wurde die beantragte mündliche Senatsverhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerden und verwies auf die Berechnungen hinsichtlich der durchgeführten Umsatzzuschätzungen. Der Bf räumte ein, hinsichtlich Registrierkasse, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht erfasste Einnahmen aus Kfz-Verkäufen und hinsichtlich der manipulierten Kaufverträge Fehler gemacht zu haben, der Aufschlag von 25% sei jedoch zu hoch angesetzt worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Registrierkasse:

Der Bf überschritt die Grenzen für Barumsätze iHv 7.500 € und € 15.000 in den Jahren 2015 bis 2017. Für das Einzelunternehmen ***Bf1*** (***U***) bestand die Verpflichtung, zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse sowie die Verpflichtung die Registrierkasse mit einem Manipulationsschutz zu versehen. Die gesetzlich vorgeschriebene Registrierkasse wurde am 18.06.2019 bei FinanzOnline registriert, die Signatureinheit mit 13.09.2019. Tatsächlich in Betrieb genommen wurde die Registrierkasse bis zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung der Betriebsprüfung am 17.09.2019 nicht. Daher konnten keine Aufzeichnungen einer Registrierkasse vorgelegt werden.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Der Bf war Eigentümer eines Einfamilienhauses in ***L*** ***Adr***. Das Haus wurde im April 2018 verkauft. Im Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Oktober 2017 erhielt der Bf regelmäßig Überweisungen in Höhe von € 1.500,00 aus der Vermietung dieses Objektes auf sein Bankkonto. Die Gesamteinnahmen betrugen im Jahr 2015 € 6.000,00, im Jahr 2016 € 13.800,00 sowie im Jahr 2017 € 7.600,00.

Nicht erfasste Einnahmen aus Kfz-Verkäufen:

Auf dem Bankkonto des Bf befinden sich Eingänge, die zu keinen in den Unterlagen vorgefundenen Kaufverträgen passen. Mit Fragenvorhalt vom 8. Jänner 2020 wurde um Klärung dieser Bankeingänge ersucht. In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bf über seinen Buchhalter mit, dass diese Zahlungen Einnahmen aus Fahrzeugverkäufen sind:

25.04.2016, Gutschrift iHv € 6.000,00; 27.07.2016, Gutschrift iHv € 500,00; 03.05.2017, Gutschrift iHv € 500,00; 19.05.2017, Gutschrift iHv € 7.100,00; 23.05.2017, Gutschrift iHv € 9.500,00; 22.06.2017, Gutschrift iHv € 6.000,00; 23.02.2018, Gutschrift iHv € 5.000,00; 12.07.2018, Gutschrift iHv € 1.700,00; 02.08.2018, Gutschrift iHv € 9.500,00; 28.08.2018, Gutschrift iHv € 13.000,00; 09.10.2018, Gutschrift iHv € 10.000,00

Diese Einnahmen sind in den erklärten Umsatzerlösen nicht enthalten. Ebenso sind diesbezügliche Aufwendungen für die Ankäufe der Fahrzeuge nicht enthalten.

Manipulierte Kaufverträge:

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Einkäufe und Verkäufe der Gebrauchtwägen überprüft. Zu diesem Zweck wurden alle verfügbaren Käufer bzw. Verkäufer der Fahrzeuge kontaktiert, um die Daten zu überprüfen, die auf den in der Belegsammlung des Bf vorliegenden Kaufverträgen ersichtlich waren. Namen und/oder Adressen von Käufern oder Verkäufern waren zum Teil unbekannt bzw. wurden von den Käufern oder Verkäufern andere Personen als Geschäftspartner des Bf genannt.

Der Bf hat in Begleitung diverser Bekannter Gebrauchtwägen bei verschiedenen Autohändlern gekauft. Auf diesen Kaufverträgen wurden jedoch entweder die Namen dieser Bekannten oder Namen von beliebigen Personen als Käufer angeführt. In den Kaufverträgen des Bf befanden sich zum Teil fiktive Namen und/oder Adressen von seinen Käufern.

Die in den Kaufverträgen angeführten Einkaufs- bzw. Verkaufspreise waren teilweise nicht korrekt. Rückfragen bei Käufern und Verkäufern ergaben, dass der Bf des Öfteren auf seiner Kopie des Kaufvertrages Einkaufspreise erhöht bzw. Verkaufspreise gekürzt hat.

Die durchschnittlichen Gewinnaufschläge bei den Verkäufen der Fahrzeuge betrugen im Jahr 2015 31%, im Jahr 2016 31%, im Jahr 2017 13% und im Jahr 2018 45%.

Strafverfahren:

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 wurde der Strafakt des Bf des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem zuständigen Spruchsenat zur Entscheidung (strafbestimmender Wertbetrag € 46.167,96) vorgelegt. Demnach bestand der Verdacht, dass der Bf im Rahmen des beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***BF1StNr4*** geführten Einzelunternehmens

1. vorsätzlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2015-2017 somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkte: Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 11.154,00, Einkommensteuer für 2016 in Höhe von

{
  "type": "ul",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "€ 10. 959,00, Einkommensteuer für 2017 in Höhe von € 601,00, Umsatzsteuer für 2015 in Höhe von € 5.676,66, Umsatzsteuer für 2016 in Höhe von € 4 698,00, Umsatzsteuer für 2017 in Höhe von € 2 820,00"
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung"
  }
}

2. vorsätzlich durch die Einreichung inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (inhaltlich korrekten) Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar: Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2018 in Höhe von € 10 259,30

3. vorsätzlich die ihm obliegende abgabenrechtliche Pflicht gemäß § 131b BAO zur Einrichtung einer technischen Sicherheitsvorkehrung ("Registrierkasse") verletzt hat, indem - wie im Zuge der Betriebsprüfung (Betriebsbesichtigung am 17.9.2019) festgestellt wurde - die gesetzlich vorgeschriebene Registrierkasse erst mit 18.6.2019 über FinanzOnline, die Signatureinheit erst mit 13.9.2019 registriert und bis zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung nicht in Betrieb genommen wurde

{
  "type": "ul",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        " und dadurch die Finanzvergehen hinsichtlich des Punktes 1) nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 lit a hinsichtlich des Punktes 2) nach § 33 Abs. 2 lit a hinsichtlich des Punktes 3) nach § 51 Abs 1 lit c des Finanzstrafgesetzes (",
        {
          "type": "link",
          "refs": [
            {
              "lawType": "BG",
              "normId": "10003898",
              "documentType": "law",
              "citation": "FinStrG",
              "clauseId": "NOR40218767",
              "id": "10003898",
              "abbreviation": "FinStrG",
              "enumeration": "§ 0",
              "value": "FinStrG"
            }
          ],
          "value": "FinStrG"
        },
        ") begangen hat."
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung"
  }
}

In einer Stellungnahme, die der Bf. eigenhändig unterfertigte, rechtfertigt sich dieser im Wesentlichen wie folgt: Tz1: Ich habe nicht an die Registrierkasse gedacht. Tz2: Da in ***L*** bei Einkünften bis € 25.000,00 keine Steuern zu bezahlen wären, habe ich diese auch nicht in Österreich deklariert. Tz.3: Das war ein eindeutiger Fehler meinerseits, an Einzelheiten kann ich mich nicht mehr erinnern. Tz. 4: Ursprünglich wären höhere Preise vereinbart gewesen, nach Verhandlungen diese jedenfalls korrigiert worden und ich habe es verabsäumt, dies auf allen Rechnungen zu korrigieren.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates (***Z***), gekürzte Ausfertigung gem. § 141 Abs 3 FinStrG, erfolgte ein Schuldspruch für den Bf nach § 33 und § 51 FinStrG sowie die Verhängung einer Geldstrafe iHv € 18.000,00. Der Bf. und der Amtsbeauftragte erklärten einen Rechtsmittelverzicht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich des Strafverfahrens ergeben sich aus dem vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht beim Amt für Betrugsbekämpfung angeforderten und eingesehenen Strafakt.

Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass betreffend Einnahmen aus Fahrzeugverkäufen die Hinzurechnungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht im Schätzungsweg angesetzt wurden. Die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ergibt sich aus den fehlenden Betriebseinnahmen sowie den nicht vorhandenen Grundaufzeichnungen. Es liegt kein Beweis für die materielle Richtigkeit der Buchführung vor. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 hat der Bf angeführt, dass er betreffend Registrierkasse, Nichtangabe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, nicht erfassten Einkünften aus Fahrzeugverkäufen und betreffend manipulierten Kaufverträgen Fehler gemacht hat, die Umsatzzuschätzungen jedoch zu hoch angesetzt worden wären. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Berechnungen der durchschnittlichen Aufschläge in Höhe von 30% verwiesen. Tatsächlich angesetzt wurde ein Wert von 25%. Im Gegensatz zur begründungslosen Behauptung des Bf, dass die Aufschläge zu hoch angesetzt wurden, sind die Berechnungen der belangten Behörde glaubhaft und nachvollziehbar.

Aufgrund der Tatsache, dass seitens des Bf keine Ausgangsrechnungen, eigene Berechnungen, Aufstellungen oder sonstige Beweismittel vorgelegt wurden, die geringere Aufschläge hätten nachweisen können, rechtfertigt dies, aus Sicht des erkennenden Senates, die Zuschätzung der Umsatzerlöse aus Fahrzeugverkäufen und daher den Ansatz der Hinzurechnungsbeträge im jeweiligen Jahr und in der jeweiligen Höhe.

Entsprechend der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.

Der erkennende Senat ist daher an die Feststellung des Spruchsenates, wonach der Beschwerdeführer die im Sachverhalt festgestellten Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer in den genannten Zeiträumen bewirkt hat, gebunden.

Der erkennende Senat sieht es daher als erwiesen an, dass die bescheidmäßig festgesetzten Nachforderungen hinsichtlich Einkommensteuer für 2015 in Höhe von € 11.154,00, Einkommensteuer für 2016 in Höhe von € 10.959,00, Einkommensteuer für 2017 in Höhe von € 601,00, Umsatzsteuer für 2015 in Höhe von € 5.676,66, Umsatzsteuer für 2016 in Höhe von € 4.698,00, Umsatzsteuer für 2017 in Höhe von € 2.820,00 sowie Umsatzsteuer für 2018 in Höhe von 10.259,30 zu Recht bestehen.

Dass es sich im vorliegenden Fall um eine gekürzte Urteilsausfertigung handelt, hat keinen Einfluss auf diese Bindung, da der Verwaltungsgerichtshof auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, abstellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

§ 116. (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043; VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023; VwGH 28. 05. 2009, 2007/16/0161). Diese Bindung besteht hinsichtlich jener Personen, deren gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (VwGH Ro 2014/15/0023 vom 1.9.2015).

Das Strafurteil des Spruchsenates richtete sich an den Bf. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, entfalten daher bindende Wirkung.

Registrierkasse:

§ 131b. (1)

1. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.

3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

(2) Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

§ 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gem. § 132 BAO sind alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, vom Steuerpflichtigen aufzubewahren und in entsprechender Form vorzulegen. Bareinnahmen sind bei betrieblichen Einkunftsarten bei Überschreiten der Grenzen des § 131b Abs 1 Z 2 BAO ab Mai 2016 mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungen einzeln zu erfassen, wobei jede Registrierkasse über ein Datenerfassungsprotokoll im Sinne des § 7 RKSV zu verfügen hat. Da die Umsatzgrenzen iHv € 15.000,00 im gegenständlichen Fall überschritten wurden, bestand für den Bf die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse sowie die Verpflichtung diese Registrierkasse mit einem Manipulationsschutz zu versehen. Gem. § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Bf Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Da im gegenständlichen Fall keine Aufzeichnungen einer gesetzlich vorgeschriebenen Registrierkasse vorgelegt wurden sowie aufgrund der mangelhaft erfassten Betriebseinnahmen, liegt eine Schätzungsbefugnis vor. Diese Schätzungsbefugnis wird in den Punkten "nicht erfasste Einnahmen aus Kfz-Verkäufen" und "manipulierte Kaufverträge" zur Anwendung gebracht.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Artikel 6 Abs 1 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der ***L2*** Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung lautet: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Artikel 23 Abs 2 lit c (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der ***L2*** Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung lautet: Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Der Bf erzielt Einnahmen aus der Vermietung eines Einfamilienhauses in ***L***. Das DBA Österreich - ***L*** sieht gem. Artikel 6 vor, dass Einkünfte die eine in Österreich ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Vertragsstaat, im gegenständlichen Fall ***L***, besteuert werden dürfen. Gem. Art 23 Abs 2 lit c des DBA darf Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen die Einkünfte, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Vermietung des Einfamilienhauses in Höhe von € 6.000,00 für das Jahr 2015, in Höhe von € 13.800,00 für das Jahr 2016 sowie in Höhe von € 7.600,00 für das Jahr 2017 sind daher bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Nicht erfasste Einnahmen aus Kfz-Verkäufen:

Die oa Bankeingänge stammen aus dem Verkauf von Fahrzeugen. Da es zu diesen Verkäufen keine Unterlagen für die jeweiligen Ankäufe der Fahrzeuge gibt, kommt eine geschätzte Differenzbesteuerung zur Anwendung. In Annahme eines durchschnittlichen Aufschlags von 25% werden die Beträge rückgerechnet und die Netto-Differenzwerte den Umsatzerlösen in Höhe von € 1.083,33 für das Jahr 2016, in Höhe von € 3.850,00 für das Jahr 2017 sowie in Höhe von € 6.533,34 für das Jahr 2018 hinzugerechnet.

Manipulierte Kaufverträge:

Aufgrund der teils unrichtigen Angaben in den Kaufverträgen, wird in den Fällen, in denen der tatsächliche Kaufpreis ermittelt werden konnte, dieser angesetzt. Konnte der tatsächliche Kaufpreis nicht ermittelt werden, werden, ausgehend von den korrekt angeführten bestehenden Kaufverträgen die Umsatzerlöse, unter Annahme eines geschätzten, durchschnittlichen Aufschlages von 25%, entsprechend erhöht. Die Netto-Hinzurechnungen betragen im Jahr 2015 € 28.383,32, im Jahr 2016 € 22.408,33, im Jahr 2017 € 10.250,00 sowie im Jahr 2018 € 46.375,04.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Schätzung dem Grunde und der Höhe nach sowie der Bindungswirkung von Strafurteilen folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 9. Mai 2025