Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 2, über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde/Revision gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 2013, Zl. WI-2013-340043/4-Ng, betreffend Rückstandsausweis über Beiträge nach dem BUAG (mitbeteiligte Partei: H GmbH in A), den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird stattgegeben.
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 2013 wurde in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei vom 15. Oktober 2013 gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 2013 ausgesprochen, dass die Vorschreibung der Zuschlagsleistung gemäß dem Rückstandsausweis der Revisionswerberin vom 27. August 2013, in der Höhe von EUR 24.638,07 nicht zu Recht bestehe.
Dem genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich war folgende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen:
"Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, Berufung erheben. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu erhalten. Eine innerhalb der genannten Berufungsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Berufung erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Wurde Ihnen der Bescheid allerdings erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt, können Sie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben."
2. Die von der antragstellenden Revisionswerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 2013 am 11. Dezember 2013 erhobene Berufung hat das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2014, Zl. LVwG-350013/4/Kü/KHU/KR, als unzulässig zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Rechtszug an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz iSd § 25 Abs. 7 zweiter Satz BUAK in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, nicht vorlägen und die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des BUAG unterliegt oder für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung finde, nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
3. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 2013. Die Revision gegen den vor dem 31. Dezember 2013 erlassenen angefochtenen Bescheid fällt unter § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG und wurde gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist bei der Entscheidung über den dieses Verfahren betreffenden Wiedereinsetzungsantrag das VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG der genannten Fassung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
In Anbetracht der oben wiedergegebenen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der demgemäß am 11. Dezember 2013 erhobenen Berufung war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 17. Oktober 2014