Für die Anwendbarkeit des BUAG kommt es darauf an, ob die betreffenden Arbeiten ihrer Art nach (gemessen an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen Tätigkeitsbereich der Betriebe iSd § 2 BUAG fallen würden. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass Arbeiten, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines der in § 2 BUAG genannten Betriebe fallen würden, unter dem Titel der Ausübung eines Nebenrechts (§ 32 GewO 1994) aus einer einer der Betriebsarten des § 2 BUAG entsprechenden Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Letzteres folgt schon aus der Überlegung, dass sich die Nebenrechte iSd § 32 GewO 1994 grundsätzlich auf alle anderen Gewerbe beziehen und deren Berücksichtigung zu einer unbegrenzten Ausweitung des Anwendungsbereiches des BUAG bzw. jener Tätigkeiten führen würde, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen würden (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0071).
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