JudikaturBVwG

W173 2308335-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. September 2025

Spruch

W173 2308335-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.02.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX stellte am 31.10.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 27.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.01.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:

„……………….

Anamnese:

05/23 Herzinfarkt mit Stents, Biopsie linke Parotis, AE

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe einen Tumor an der linken Halsseite. Ich habe Schmerzen, wenn ich auf der linken Seite schlafe. Ich habe ein kribbeln im linken Bein. Ich kann maximal 15 Minuten sitzen. Ich habe eine Prostatitis.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Sertralin, TASS, Ramipril, Atorvalan, Ezetimib, Concor Cor, Prostaurgenin, Tramal, Novalgin, Seractil, Pantoprazol, Trittico

Laufende Therapie: geplante Reha in XXXX

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: nicht erhoben

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10/24 Orthop. Befundbericht beschreibt Bandscheibenvorfall L4/5, Parästhesie linke Wade

08/24 psychiatrischer Befund mit Diagnose beschreibt Angst und depressive Strg., gemischt

05/24 Internistischer Befundbericht beschreibt Ischämische CMP bei St.p. VW- STEMI05/23

08/24 Hausärztliches Schreiben

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: adipös, Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 170,00 cm , Gewicht: 84,00 kg, Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Arm gegenüber rechts als weniger angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist teilweise linkshinkend, der linke Fuß wird vermehrt außenrotiert und vermehrt seitlich abgespreizt aufgesetzt, teilweise ist das Gangbild symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken bis Kniebeugewinkel 90° mit Fersen-Boden-Kontakt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Die Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Es werden Schmerzen außen am linken Oberschenkel angegeben.

Beweglichkeit

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Im Lot. Regelrechte Brustkyphose, abgeflachte Lendenlordose. Kein Hartspann, lumbal mäßig Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: endlagig gering eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig gering eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas umständlich, der linke Fuß wird vermehrt außenrotiert und vermehrt seitlich abgespreizt aufgesetzt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Prostatitis und Warthin-Tumor nicht befunddokumentiert, bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ---

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---

X Dauerzustand

……………..

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren

Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

…………………….“

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde zum Gutachten vom 27.01.2025 erteilten Parteiengehörs vom 27.01.2025 erhob der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen mit Schreiben vom 30.01.2025 Einwendungen. Er kritisierte die Form der Untersuchung und Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen sowie den Inhalt seines Gutachtens. Infolge seines Bandscheibenvorfalls habe er das Fahrradfahren bei seinem Kardiologen abbrechen müssen. Er habe einen Herzinfarkt erlitten und einen gutartigen Tumor am Hals. Er leide unter Panikattacken und Prostatitis.

2.3. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX ein. Der beauftragte Sachverständige führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2025 aus, aus dem vorgelegten kardiologischen Befund ergebe sich ein stabiler kardiovaskulärer Zustand. Die vorgelegten Befunde würden zu keiner Änderung des Ergebnisses des Gutachtens führen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2025 wurde der Antrag des BF vom 31.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.01.2025 und vom 10.02.2025, die einen Bestandteil der Begründung bilden würde.

4. Gegen den Bescheid vom 11.02.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 14.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin stützte er sich – unter Vorlage neuer medizinischer Unterlagen – auf seine bereits vorgebrachten Einwendungen und kritisierte abermals das Vorgehen des beauftragten medizinischen Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung. Er wies darauf hin, sich darüber bei anderen Institutionen zu beschweren.

5. Am 27.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

5.1. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 16.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, Nachfolgendes aus:

„……………

Das Beschwerdevorbringen (ABL 32) und das bereits vorliegende

Sachverständigengutachten (ABL 12-14, 20) sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde (ABL 4-9, 16-18, 2-30) sind zu berücksichtigen.

Zu folgenden Punkten wird um Stellungnahme ersucht:

1.1.Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinen Erkrankungen in der Beschwerde vom 14.2.2025 (ABL 32) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABL 4-9, 16-18, 25-30) unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (ABL 12-14, 20) eine Änderung zu GdB des BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt.

Wenn ja:

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die einzelnen Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

1.3. Neueinschätzung und —begründung des Gesamt-GdB [bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition berücksichtigen]. Ausführliche Stellungnahme, inwieweit und warum eine bzw. warum keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden besteht. Wie wirkt sich diese auf den Gesamtgrad der Behinderung aus?

1.4. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

SV-Gutachten siehe ABL 12 - 14, 20

1.5. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung in beiden Fällen erforderlich ist.

1.6. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Anmnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des vorliegenden Gutachtens vom 21.1.2025 verwiesen.

AE, Biopsie linke Parotis, 05/2023 Herzinfarkt mit Stentimplantation.

seit der Letztuntersuchung keine relevante Zwischenanamnese.

Sozialanamnese: seit 3 Jahre arbeitslos, ledig, keine Kinder.

Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er belastungsabhängige Atembeschwerden hat. Er hat auch

Schmerzen und Gefühlsstörungen (Kribbeln) in beiden Beinen — bedingt durch einen Bandscheibenvorfall. Erwähnt werden auch Reizdarmbeschwerden und Panikattacken. Seit 2024 ist ein Warthin-Tumor bekannt, der regelmäßig kontrolliert wird

Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Ramipril, Sertralin, ThromboASS, Concor, Trittico retard, Prosta Urgenin, Tramal, Novalgin; Nustendi vierteljährlich.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt

Ambulanzbefund — Gesundheitszentrum XXXX — 26.3.2025: Hypercholesterinämie,

Myokardinfarkt 5/23 mit Stent, Warthin-Tumor d. linken Glandula parotis, Diskusprolaps lumbal, Panikstörungen, Prostatitis, Reizdarmsyndrom, chron. Zigarettenrauchen bis ca. 2015 - Nustendi und Leqvio werden neu verordnet — anstelle von Atorvastatin und Ezetimib.

Urologischer Befundbericht — Dr. XXXX - 10.2.2025. Prostatitis; BPH, intraprostatische Zyste, Tabakkonsumstörung, St. p. Warthin-Tumor Exstirpation.

Internistische Befundnachreichung — Herz Zentrum XXXX — 30.1.2025: St. p. VW-STEMI 05/2023 mit DES ad LAD sowie PTA 2. Diagonalast, Warthin-Tumor (benigner Tumor der Ohrspeicheldrüse) in regelmäßigen Kontrollen im XXXX -KH, Depressio, Angststörung mit Panikattacke, St. p. Discusprolaps L4/L5 m t therapieresistenter Lumboischialgie, St. p. Vorfußheberparese rechts; arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie — Ergometrie nicht aussagekräftig, Echokardiographie: linker Ventrikel normal groß mit leichtgradiger Hypertrophie und grenzwertig globaler systolischer Funkt on; Akinese apikal septal — apikal inferiorsupraapikal, diastolische Funktionsstörung Grad 1.

Orthopädischer Befundbericht — Orthopädie XXXX — 17.102024: bek. Diskusprolaps 1.4/5, Lumboischialgie links mit Parästhesien lat. Wade— Wohnungswechsel wird empfohlen.

Psychiatrische Befundnachreichung — Dr. XXXX — 6.8.2024: Angst und depressive Störung gemischt — 1x1 Sertralin 100mg.

Allgemeinmedizinisches Attest — Dr XXXX — 6.8.2024: akuter transmuraler Myocardinfarkt

Mai 2023 / Stenose der mittleren LAD — rez Belastungsdyspnoe, Depressio, Angststörung, rez

Panikattacken nach MCI, St. p. Diskusprotrusion L4/5 mit therapieresist. Lumboischialgie links, Prostatitis, Hämatospermie, Parotistumor links — wegen einer bestehenden Panikstörung ist das öffentliche Benützen von Verkehrsmitteln nicht möglich.

Radiologische — Röntgen XXXX — 14.6.2024:

BWS+LWS: geringe Fehlhaltung, multisegmentale Spondylose, Diskopathie L5/S1, geringer

1.4/5, Höhenerniedrigung von LWK 1, Caudale lumbale Intervertebralarthrose. Beckenübersicht: geringe bilaterale Coxarthrose

Radiologischer Sonographiebefund — Radiologie XXXX — 19.1.2024: Echoarme Läsion in der Glandula parotis links, suspekt auf Warthin-Tumor. Entzündlich reaktiv imponierende Lymphknoten subglandulär und im Level IIa.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine

Untersuchungsbefund:

Größe: ca. 169cm, Gewicht: ca. 83kg, Blutdruck: 135/80. Status – Fastatus: Normaler AZ.

Kopf/Hals: vollorientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schliemhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig; Thorax: inspektorisch unauffällig; Lunge: auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher seit ca. 15 Jahren, keine Atemauffälligkeiten; Herz: linksbetonte Grenzen, HAT-rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert; Abdomen: über TN, weich normale Organgrenzen, Z.n. AE.; Achsenorgane: normal sturkturiert, endlagig gering eingeschränktes Bückvermögen. Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, kein Tremor

Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine motorischen Defizite.

Gesamtmobilität-Gangbild: freier Gang, intermittierend wird dem Untersucher ein eher atypisch anmutendes Gangbild geboten. Keinerlei Probleme bei Aus- und Ankleiden.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 16.04.2025:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

ad 1.1 .) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinen

Erkrankungen in der Beschwerde vom 14.2.2025 (ABL 32) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABL 4-9, 16-18, 25-30) unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtes (ABL 12-14, 20) eine Änderung zum GdB des BF nach dem BBG das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Zu der Stellungnahme (vor allem die Beschwerde über den Gutachter) selbst ist kein Kommentar erforderlich.

Abl. 4 und 5 bestätigen den VW-STEMl vom Mai 2023 mit nachfolgender PTA und Stent-Implantation. Bestätigt werden auch eine Steatosis hepatis, ein St. p. Diskusprotrusion L4/L5 und ein Warthin-Tumor — für die Beurteilung relevant sind davon die koronare Herzerkrankung und die Wirbelsäulenerkrankung.

Abl. 6 ist die Bestätigung des gelisteten Wirbelsäulenleidens.

Abl. 7 ist eine allgemeinmedizinische Bestätigung — die nicht schlüssige Schlussfolgerung hat den Charakter eines Gefälligkeitsattestes.

Abl. 8 ist wieder die Bestätigung des gelisteten Wirbelsäulenleidens.

Abl. 9 ist die Bestätigung des gelisteten psychiatrischen Leidens.

Abl. 16-18 ist weitgehend ident mit Abl. 4-5.

Abl. 25-30 sind im Prinzip Befundwiederholungen — ausgenommen Abl. 29 - ein urologischer Befund — dieser selbst bedingt aber keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung.

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die einzelnen Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

Antwort: siehe oben.

1.3. Neueinschätzung und —begründung des Gesamt-GdB [bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzpositionen berücksichtigen]. Ausführliche Stellungnahme, inwieweit und warum eine bzw. warum keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden besteht. Wie wirkt sich das auf den Gesamtgrad der Behinderung aus?

Antwort: siehe oben.

1.4. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. SV-Gutachten Dr. XXXX - siehe ABL 12-14, 20

Antwort: Entfällt, da in den Kernpunkten der Bewertung keine relevante abweichende Beurteilung durchgeführt wurde.

1.5. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Antwort: eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

1.6. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Antwort: Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da bereits am

31.10.2024 die nun gelisteten Gesundheitsschädigungen in diesem Ausmaß bestanden haben.

Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der Gesamtgrad der Behinderung GdB weiterhin 40 v.H. beträgt.

………………“

5.2. Das Gutachten vom 16.04.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einem Vorbringen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Herr XXXX geboren am XXXX , ist XXXX Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 31.10.2024 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 %. Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

1.4. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.04.2025 wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden gemäß der Einschätzungsverordnung (EVO) korrekt eingestuft.

Die Einstufung des führenden Leidens 1 (koronare Herzkrankheit, die auch die arterielle Hypertonie des BF inkludiert) unter die Positionsnummer 05.05.02 der Anlage der EVO mit dem oberen Rahmensatz von 40 % ist durch den Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar erfolgt. Wie der beauftragte Sachverständige dazu schlüssig ausführte, hat der BF im Mai 2023 einen Herzinfarkt erlitten. Dies ist auch in von ihm vorgelegten Befunden - beispielsweise im Befund des Herz-Zentrums XXXX vom 30.01.2025 oder in dem Befund des Gesundheitszentrums XXXX vom 26.03.2025 - festgehalten. Im Zuge des erlittenen Herzinfarkts wurden dem BF Stents implantiert. Seine Linksventrikelfunktion konnte erhalten werden, was auch im erstgenannten Befund bestätigt wurde. Die von Dr. XXXX gewählte Positionsnummer des Anhangs des EVO 05.05.02. (keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, signifikanter Herzkranzgefäßverengung [Inervention], abgelaufener Myocardinfarkt) mit dem oberen Rahmensatz von 40% setzt eine erhaltene Linksventritekfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt verbunden mit geringer Belastbarkeit voraus. Diese Kriterien werden vom führenden Leiden 1 (Herzleiden) des BF – worauf auch die vorlegten Befunde in Verbindung mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF am 16.04.2025 schließen lassen - erfüllt. Der BF wies anlässlich der genannten Untersuchung durch Dr. XXXX beim Herz zwar linksbetonte Grenzen, aber reine, rhythmische, normfrequente und kompensierte Herztöne auf. Der BF zeigt auch keine herzbedingte eingeschränkte Belastbarkeit.

Eine Einstufung des führenden Leidens 1 (Herzerkrankung) unter die Position 05.05.03. (Einschränkungen der Herzleistung mäßigen Grades, abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefäßverengung) mit einem Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 50-70% scheidet aus. Der BF erfüllt für diese Einstufung seines Herzleidens nicht die Voraussetzungen. Es fehlt jedenfalls klinisch an Zeichen einer Herzinsuffizienz sowie an einer befundmäßig nachgewiesenen mäßigen bis mittelgradigen Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHAIII). Ebenso ist beim BF nicht von einer deutlichen herzbedingten Einschränkung der Belastbarkeit auszugehen.

Auch die Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF (Leiden 2) entspricht den Vorgaben des Anhangs der EVO. Für die Einstufung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule des BF unter die Positionsnummer 02.01.01. (Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% spricht, dass der BF zwar nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden hat, die durch Befunde von ihm belegt wurden, es jedoch an relevanten neurologischen Defiziten fehlt, sodass von einer geringgradigen Funktionseinschränkung auszugehen ist. Der BF zeigt auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.04.2025 durch Dr. XXXX normal strukturierte Achsenorgane und nur ein endlagig gering eingeschränktes Bückvermögen und keine motorischen Defizite. Er hatte keine Probleme beim Aus- und Ankleiden. Er wies auch einen freien Gang auf. Gegen diese Untersuchungsergebnisse brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 16.04.2025 auch keine Einwendungen vor.

Gegen eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens des BF unter die Positionsnummer 02.01.02. (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von einem Grad der Behinderung von 30% spricht, dass es dem BF an rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd in Verbindung mit radiologischen Veränderungen fehlt. Es besteht auch kein dauernder Therapiebedarf in Form von Heilgymnastik, physikalischer Therapie und Analgetika für sein Wirbelsäulenleiden.

Das psychische Leiden des BF (Leiden 3) in Form von Angst und depressiver Störung gemischt wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX schlüssig unter der Positionsnummer 03.06.01 des Anhangs der EVO mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Für dieses psychische Leiden liegen auch fachärztliche Befunde vor (z.B. regelmäßige Kontrolle im XXXX Krankenhaus; Befundbericht von Dr. XXXX vom 06.08.2024). Dieses psychische Leiden kann aber durch psychopharmakologische Medikamente (Trittico retard, Sertralin 100mg) stabilisiert werden. Angaben über Einschränken seiner sozialen Integration machte der BF weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.04.2025 noch in seinem bisherigen Vorbringen. Es liegen dazu auch keine ärztlichen Befunde vor.

Für eine höhere Einstufung des Leidens 3 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30% wäre eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz mit vorhandener Integration Voraussetzung. Für eines solche Rückzugstendenz zeigten sich weder in der persönlichen Untersuchung noch in fachärztlichen Befunden Anzeichen, sodass eine Einstufung des psychischen Leidens des BF mit einem Grad der Behinderung von 30% ausscheidet.

Die nicht befunddokumentierten Leiden (das Prostataleiden Prostatitis und der Warthin-Tumor) konnten zu keinem einschätzungsrelevanten Leiden führen. Zum seit 2024 bekannten Warthin-Tumor gab der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 16.04.2025 an, sich einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen.

Nachvollziehbar legte Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 16.04.2025 dar, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 (Herzerkrankung) nicht durch die übrigen Leiden 2 und 3 erhöht wird. Es fehlt an einer ungünstigen Beeinflussung des Hauptleidens und an einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz.

Insgesamt beinhalten die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und an der Einstufung der Leiden des BF etwas ändern könnten. Der BF hat auch davon abgesehen, Einwendungen gegen das abschließende vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte schlüssige Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, vorzubringen. Vielmehr hat er im Rahmen des dazu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf eine Stellungnahme verzichtet. Es wird daher am nachvollziehbaren Gutachten vom 16.04.2025 festgehalten.

Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften.

Der BF ist damit auch den abschließenden Ausführungen im zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 16.04.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).

Insofern erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, den Inhalt der Gutachten vom 16.04.2025 oder die Tauglichkeit des Sachverständigen bzw. dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die gutachterlichen Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – von dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen nachvollziehbar festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von zumindest einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.