Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des F S in Wien, vertreten durch Mag. Sabine Schweighofer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 5/5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Oktober 2013, Zl. 2013-0566-9-002228, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im Folgenden: AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß den §§ 17 Abs. 1, 46 Abs. 6 AlVG für die Zeit vom 1. Juni bis zum 7. Juli 2013 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe sich am 29. Mai 2013 wegen eines eventuell zu hohen gewerblichen Einkommens (durch erwartete Zahlungseingänge, die er freilich mit der monatlichen Umsatz- und Einkommenserklärung hätte bekannt geben können) vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche mit 1. Juni 2013 abgemeldet. Er habe sich erst am 8. Juli 2013 wieder gemeldet, um den Nichteintritt des Unterbrechungsgrunds mitzuteilen. Die Wiedermeldung sei daher nicht binnen Wochenfrist ab dem Eintritt der Unterbrechung erfolgt.
2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Revisionswerber aus, er habe als geringfügig Gewerbetreibender am 29. Mai 2013 die eventuelle Bezugsunterbrechung wegen zu hoher Einkünfte durch erhoffte Kundennachzahlungen im Juni 2013 gemeldet. Er habe den 1. Juni 2013 als Beginn des möglichen Anspruchsverlusts genannt, obwohl er gewusst habe, dass sich ein solcher erst Anfang Juli rückwirkend ergeben würde. Nachdem klar geworden war, dass die Zahlungen nicht eingehen würden, habe er dem AMS am 8. Juli 2013 unter Vorlage der Umsatz- und Einkommenserklärung für Juni gemeldet, dass die angekündigte Unterbrechung nicht eingetreten sei.
Das AMS sei der Ansicht, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab der Wiedermeldung am 8. Juli 2013 gebühre, weil die Unterbrechung mit 1. Juni 2013 begonnen habe und die Wochenfrist abgelaufen sei. Richtiger Weise sei jedoch der Eintritt eines Unterbrechungstatbestands erst mit Ende Juni 2013 auf Grund der monatlichen Umsatz- und Einkommenserklärung festgestanden. Der Beginn der Wochenfrist sei auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, sodass die Wiedermeldung am 8. Juli 2013 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist erfolgt sei und die Notstandshilfe durchgehend ab 1. Juni 2013 zu gewähren sei.
Sollte der Revisionswerber die Meldung am 29. Mai 2013 zu früh erstattet haben, hätte sie das AMS in Evidenz halten, allenfalls auch zurückstellen oder zurückweisen und den Revisionswerber zur neuerlichen Erstattung zum richtigen Zeitpunkt auffordern müssen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung keine Folge.
3.1. Nach den Feststellungen stehe der Revisionswerber seit dem Jahr 2002 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung.
Am 29. Mai 2013 habe das AMS mit ihm eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen, weil er sich auf eine vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht beworben habe. Der Arbeitsantritt wäre am 3. Juni 2013 gewesen, eine allfällige Sperre nach § 10 AlVG hätte an diesem Tag begonnen.
Ebenfalls am 29. Mai 2013 habe sich der Revisionswerber im Wege seines eAMS-Kontos mit 1. Juni 2013 von der Vormerkung abgemeldet. Als Grund habe er angegeben:"ev. zu viel gew. Eink. ab 01.06.2013".
Am 6. Juni 2013 habe er folgendes Ersuchen an das AMS gerichtet:
"Ich habe eine Abmeldung ab 1.6.2013 wegen eventuell zu hohem gewerblichen Einkommen geschickt, deren Erhalt mir auch bestätigt wurde. Sollte demnach nicht die letzte Vormerkzeit am 31.5.2013 enden? Momentan steht dort der 2.6.2013 als Ende, bitte um Korrektur."
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 habe das AMS dem Revisionswerber (zu vorangehenden Eingaben) mitgeteilt, dass er sich ab 1. Juni 2013 abgemeldet habe und seine Forderung nach einem Einstellungsbescheid auf dieses Datum bezogen werde. Der betreffende Bescheid (mit dem die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 1. Juni 2013 "mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt" gemäß den §§ 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 AlVG ausgesprochen wurde) sei am 25. (richtig: 24.) Juni 2013 erlassen und dem Revisionswerber mit RSa-Brief zugeschickt worden.
Am 8. Juli 2013 habe der Revisionswerber folgende "Wiedermeldung nach Nichteintritt der Unterbrechung" erstattet:
"Ich habe mich am 29.5.2013 per 1.6.2013 abgemeldet, weil ich durch zu erwartende Kundenzahlungen im Juni 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Nachdem aber leider sämtliche dieser Zahlungen ausgeblieben sind (...), ist der 'Unterbrechungstatbestand' nicht eingetreten. Ich habe die erste Juliwoche noch abgewartet, ob vielleicht eine Überweisung verspätet angezeigt wird. Nachdem nichts kam, ist davon auszugehen, dass frühestens am 2.7.2013 (Ende Juni plus ein Banktag) die Unterbrechung nicht eingetreten ist. Falls die Wochenfrist in diesem Fall gilt, müsste meine Meldung von heute (...) jedenfalls rechtzeitig für einen nahtlosen Fortbezug ab 1.6.2013 nach Nichteintritt der Unterbrechung sein (...)"
Der Revisionswerber habe am 8. Juli 2013 auch eine Arbeitslosmeldung zusammen mit der Umsatz- und Einkommenserklärung für Juni eingebracht. Ferner habe er in der Infostelle des AMS vorgesprochen, wobei dokumentiert worden sei, dass er angegeben habe, die Selbständigkeit wäre nicht so angelaufen wie erhofft, und er ersuche daher um Wiederanmeldung beim AMS.
In der Folge (nach Erlassung des Bescheids vom 29. Juli 2013 und dessen Bekämpfung mit Berufung) sei der Revisionswerber mit Schreiben vom 4. September 2013 über den vom AMS angenommenen Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die gezogenen Schlussfolgerungen informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe am 13. September 2013 um Rechtsauskunft zu diversen Fragen ersucht, die vom AMS am 16. September 2013 beantwortet worden seien.
Über Aufforderung des AMS, Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, inwieweit er mit höheren Einnahmen im Juni 2013 habe rechnen können, habe er am 27. September 2013 eine (ausführliche) Stellungnahme angegeben (worin es unter anderem heißt):
"(...) 4.) (...) Bei der Meldung der eventuell zu hohen Einkünfte mag auch die drohende Sperre nach § 9 AlVG eine Rolle gespielt haben. Ganz sicher hat sie das bei der Rückfrage am 6.6.2013, wieso der 2.6.2013 als Ende der Vormerkung eingetragen sei. Ich weiß nur nicht, was daran verwerflich sein sollte, einer drohenden Sperre durch eine freiwillige Abmeldung zuvorzukommen?
(...)"
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe sich am 29. Mai mit 1. Juni 2013 vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche abgemeldet. Er sei ab dem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, was aber Voraussetzung für den weiteren Leistungsanspruch (gewesen) wäre. Er sei sich der Abmeldung bewusst gewesen und keinem Missverständnis unterlegen. Im eAMS-Konto sei eindeutig angeführt gewesen, dass es sich um eine Abmeldung handle. Er habe auch in der Mitteilung vom 6. Juni 2013 ausdrücklich eine Korrektur des Endes der Vormerkzeit bereits mit 31. Mai 2013 gefordert. Dieses Ansinnen sei im Zusammenhang mit der vorangehenden Niederschrift nach § 10 AlVG zu sehen, die zum Anspruchsverlust ab dem 3. Juni 2013 hätte führen können. Der Revisionswerber sei offenkundig bestrebt gewesen, durch die frühere Abmeldung der drohenden Aberkennung des Anspruchs zu entgehen. Er sei im Schreiben des AMS vom 24. Juni 2013 dezidiert auf die Einstellung per 1. Juni 2013 hingewiesen worden. Auf sein Verlangen sei auch ein entsprechender Einstellungsbescheid ergangen, der ihm nachweislich zugestellt worden sei. Folglich habe der Revisionswerber bewusst Schritte gesetzt, um seine Abmeldung mit 1. Juni 2013 zu erwirken. Er habe dieses Vorgehen gezielt gewählt und sei sich der Konsequenzen bewusst gewesen. Im Hinblick auf die eindeutige Abmeldung sei auch eine gesonderte Anleitung durch das AMS nicht notwendig gewesen. Richtiger Weise habe daher die Wochenfrist für die Wiedermeldung bereits mit der Abmeldung am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen. Die Wiedermeldung am 8. Juli 2013 sei nach Ablauf der Frist erfolgt, sodass für die Zeit vom 1. Juni bis zum 7. Juli 2013 kein Leistungsanspruch bestehe.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben, hilfsweise in der Sache zu entscheiden und die Notstandshilfe für den betreffenden Zeitraum zuzuerkennen.
Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine - als Gegenschrift bezeichnete - Äußerung, in der es lediglich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids verwies und die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand beantragte.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und infolge der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (mit Beigebung einer Verfahrenshelferin) die Beschwerdefrist zum Jahresende noch gelaufen ist, gelten gemäß § 4 Abs. 5 iVm. Abs. 1 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/22/0020).
6. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose (unter anderem) der Vermittlung zur Verfügung steht (vgl. ebenso § 7 Abs. 1 Z 1 für das Arbeitslosengeld). Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Vermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf; nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG trifft dies auf eine Person zu, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung bereithält.
§ 24 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Der Bezugsberechtigte ist von der amtswegigen Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, er hat das Recht, binnen vier Wochen einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft.
§ 17 Abs. 1 AlVG normiert, dass das Arbeitslosengeld - sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 AlVG ruht - ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt. Nach § 17 Abs. 2 AlVG steht das Arbeitslosengeld - wenn der Anspruch ruht oder der Bezug unterbrochen ist - ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG zu.
§ 46 Abs. 5 AlVG lautet auszugsweise:
"Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung (...) Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."
Die angeführten Bestimmungen sind gemäß den §§ 38, 58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
7. Der Revisionswerber macht geltend, die rechtsgestaltende Erklärung des Eintritts eines Unterbrechungstatbestands müsse eindeutig sein; es sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen, Zweifel seien durch Rückfrage zu klären. Vorliegend sei die Mitteilung vom 29. Mai 2013 im Hinblick auf die monatlich im Nachhinein zu erstattenden Umsatz- und Einkommensmeldungen erfolgt und keinesfalls mit der notwendigen Sicherheit so zu verstehen gewesen, dass der Revisionswerber die Abmeldung vom Bezug bekannt geben wollte. Bei Aufklärung durch Rückfrage wäre festgestellt worden, dass er nicht den Eintritt eines Unterbrechungstatbestands mitgeteilt habe, sondern bloß ein eventuell die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes gewerbliches Einkommen angekündigt habe. Es könne nämlich erst im Nachhinein auf Grund der monatlichen Umsatz- und Einkommensmeldungen mit Bestimmtheit gesagt werden, ob die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Demnach sei mit 1. Juni 2013 kein Unterbrechungstatbestand vorgelegen, die Wochenfrist habe frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2013 begonnen, die Wiedermeldung am 8. Juli 2013 sei daher fristgerecht erfolgt.
Die Behörde habe auch gegen die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verstoßen, indem sie den Inhalt der Meldung vom 29. Mai 2013 nicht näher aufgeklärt habe. Weiters habe sie das Parteiengehör verletzt, indem sie dem Revisionswerber die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Zweifel in Bezug auf die Erklärung vom 29. Mai 2013 und die Annahme eines Unterbrechungstatbestands ab 1. Juni 2013 bzw. eines Ablaufs der Wochenfrist bereits am 8. Juni 2013 nicht vorab zur Kenntnis gebracht habe.
8. Dem aufgezeigten Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:
8.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bzw. § 33 Abs. 2 AlVG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem) die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034). Der Wegfall der Verfügbarkeit stellt einen amtswegig wahrzunehmenden Einstellungs- bzw. Unterbrechungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 1 AlVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0158).
8.2. Nach dem feststehenden Sachverhalt hat das AMS auf Ersuchen des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 1 AlVG mit Bescheid vom 24. Juni 2013 die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 1. Juni 2013 "mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt" gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 AlVG ausgesprochen. Es hat dabei die Meldung des Revisionswerbers vom 29. Mai 2013 als Abmeldung vom Notstandshilfebezug bzw. Mitteilung des Eintritts eines Unterbrechungstatbestands im Sinn eines Wegfalls der Verfügbarkeit ab 1. Juni 2013 gedeutet. Wie die belangte Behörde weiters festhielt, wurde der Einstellungsbescheid wirksam zugestellt, der Revisionswerber hat die Entscheidung nicht bekämpft.
Auf Grund des Bescheids vom 24. Juni 2013 steht daher die Einstellung der Notstandshilfe mit 1. Juni 2013 wegen mangelnder Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fest. Im gegebenen Zusammenhang ist nicht mehr zu prüfen, ob die Erklärung vom 29. Mai 2013 als Abmeldung bzw. Mitteilung eines Unterbrechungstatbestands zu deuten war, wurde doch darüber im Einstellungsbescheid verbindlich erkannt.
Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen ist im Hinblick auf den Einstellungsbescheid nicht weiter einzugehen. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht relevant.
9. Vorliegend bleibt lediglich zu prüfen, ob die Wiedermeldung am 8. Juli 2013 einen rückwirkenden Fortbezug der Notstandshilfe herbeiführen konnte. Dies ist - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - zu verneinen.
9.1. § 17 Abs. 1 AlVG sieht - als Ausdruck des Antragsprinzips in der Arbeitslosenversicherung - vor, dass die Leistung grundsätzlich (die in jener Bestimmung enthaltenen Rückwirkungstatbestände kommen hier nicht in Betracht) erst ab der Geltendmachung gebührt. Nach § 17 Abs. 2 AlVG gilt dies auch für den Fortbezug nach einer Unterbrechung.
§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/08/0052).
Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.
9.2. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die mit 1. Juni 2013 eingetretene Unterbrechung nicht vor der Wiedermeldung am 8. Juli 2013 beendet, zumal der dem rechtskräftigen Einstellungsbescheid vom 24. Juni 2013 zugrunde gelegte Sachverhalt - die mangelnde Verfügbarkeit infolge der Erklärung vom 29. Mai 2013 - unverändert geblieben war. Demnach fallen die Zeitpunkte der Wiedermeldung und des Endes des Unterbrechungszeitraums nicht auseinander, was aber Voraussetzung für eine Rückwirkung im Sinn des § 46 Abs. 5 AlVG wäre. Davon ausgehend kommt eine Rückwirkung nach der angeführten Bestimmung nicht in Betracht.
9.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2010/08/0134).
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist somit für die Zeit bis zur Wiedermeldung kein Anspruch gegeben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, 2013/08/0202).
10. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 iVm. § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist.
Da die Gegenäußerung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Verweisung auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision, nicht jedoch ein sonstiges auf das Rechtsmittel oder die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, fehlt es an einem erwachsenen Aufwand, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass kein Schriftsatzaufwand im Sinn des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2003/11/0063).
Wien, am 11. November 2015