Die Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels betrifft tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit, weil eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der inhaltlichen Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde nach § 28 VwGVG entgegensteht (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/09/0129; VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011).
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