§ 124b Z 395 EStG 1988 spricht nicht davon, dass das Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 für den Zeitraum vom Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht werde. Vielmehr ist darin ausdrücklich normiert, dass "im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d [...] Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen" sind. Wie das Wort "zusätzlich" unterstreicht, handelt es sich bei den in § 124b Z 395 EStG 1988 vorgesehenen Pauschalbeträgen sohin um eigene Beträge, welche - für einen begrenzten Zeitraum - ergänzend zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 verankerten Pendlerpauschale zu berücksichtigen waren. Eine (auch nur zeitlich begrenzte) Erhöhung der in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 festgelegten Beträge ist nicht erfolgt. Gegenteilige Annahmen lassen sich auch den Materialien zur Gesetzesnovelle nicht entnehmen. So wird etwa im Initiativantrag (vgl. IA 2421/A BlgNR, 27. GP 1) sowie im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates (vgl. AB 1439 BlgNR 27. GP 1) und des Bundesrates (vgl. AB 10957 BlgBR 1) zwar die - offenbar ergebnisbezogene - Absicht kundgetan, "[a]ufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten soll die Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht werden." Dass sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte ergebnisbezogene "Erhöhung der Pendlerpauschale" auch auf Familienheimfahrten und die dort verankerten Höchstbeträge auswirken soll, wird hingegen nicht behauptet. Damit bieten die parlamentarischen Materialien keine Grundlage, von der ausdrücklich gewählten Regelungstechnik des Gesetzgebers abzugehen, wonach es sich bei der zeitlich begrenzten Erhöhung rechtlich nur um zusätzliche Ergänzungsbeträge und nicht um eine Erhöhung des Pendlerpauschales selbst handelt.
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