Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 10.9.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.8.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In seiner am 14.3.2024 beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 machte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf) Reisekosten (Kennzahl 721) in Höhe von 5.834,52 Euro als Werbungskosten geltend.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes ließ der Bf dem Finanzamt am 18.8.2024 ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch sowie das von seinem Arbeitgeber geführte Jahreslohnkonto 2023 zukommen.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 27.8.2024 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Dabei wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 Euro berücksichtigt. Den vom Bf geltend gemachten Werbungskosten wurde die Anerkennung mit folgender Begründung versagt:
"Da kein geführtes Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen vorliegen, aus denen Datum, Beginn und Ende, Ausgangs- und Zielpunkt, Kilometerstand, Kilometerzahl der beruflichen bzw privaten Fahrten, sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt hervorgeht, konnten diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."
Dem hielt der Bf in seiner Beschwerde vom 10.9.2024 entgegen, das Fahrtenbuch sei vom Finanzamt Salzburg bereitgestellt worden. Ausgangspunkt und Zielpunkt seien stets seine Heimatadresse und die Baustellenadresse. Es handle sich dabei stets um rein berufliche Fahrten. Der Zweck bestehe stets darin, zur Arbeit zu kommen und von der Arbeit wieder nach Hause zu kommen. Er sei als Bauwart im Schichtdienst beschäftigt.
Der Bf begehrte in der Beschwerde überdies die Berücksichtigung von Frühstückskosten als Werbungskosten. Als Beilagen zur Beschwerde ließ er dem Finanzamt ua eine zwischen ihm und seinem Arbeitgeber abgeschlossene Vereinbarung für den Baustelleneinsatz (gültig ab 1.1.2023) sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung eines Bauwartes der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) zukommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es Werbungskosten in Höhe von 1.858,00 Euro anerkannte. Dies geschah derart, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten für 6 Monate in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 (3.672,00 Euro/12 Monate * 6 Monate = 1.836,00 Euro) und darüber hinaus Frühstückskosten für die ersten fünf Tage des Aufenthaltes des Bf am Baustellenort in Höhe von 22,00 Euro (4,40 Euro pro Tag * 5 Tage) berücksichtigt wurden. Letzteres begründete das Finanzamt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 im Wesentlichen damit, dass nach fünf Aufenthaltstagen am Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde und zusätzliche Aufwendungen für ein Frühstück ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Am 20.11.2024 stellte der Bf im Wege von FinanzOnline den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Darin begehrte er die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten für zwölf Monate, weil die Begrenzung auf sechs Monate nur für ledige Personen gelte, er jedoch verheiratet sei. Sein Arbeitgeber stelle ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Er habe Frühstücksgeld (4,40 Euro pro Tag) beantragt, die Zuerkennung sei jedoch nur für fünf Tage erfolgt.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 18.12.2024 beantragte es, "die Beschwerde mit Verböserung zu erledigen." Laut Lohnkonto und Dienstvertrag habe der Arbeitgeber dem Bf monatlich 504,00 Euro für Familienheimfahrten steuerfrei vergütet. Die Geltendmachung zusätzlicher Kosten für Familienheimfahrten komme daher nicht in Betracht.
In Beantwortung eines gerichtlichen Ergänzungsersuchens ließ der Bf dem Bundesfinanzgericht den an seine Ehegattin ergangenen Einkommensteuerbescheid 2023 zukommen. Zudem wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2023 ein gemeinsamer Haushalt an der Adresse ***Adresse Bf*** bestanden habe.
Die betreffenden Unterlagen brachte das Bundesfinanzgericht in der Folge dem Finanzamt zur Kenntnis.
Eine Stellungnahme des Finanzamtes blieb aus.
Der Bf hatte im Jahr 2023 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Adresse Bf***. Er war dort gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter wohnhaft (Familienwohnsitz).
Seine Ehegattin war im Jahr 2023 nichtselbständig tätig, ihr diesbezüglicher Bruttojahresbezug (Lohnzettel-Kennzahl 210) belief sich auf 56.047,17 Euro. Bezugsauszahlende Stelle war ***Arbeitgeber A***.
Der Bf stand im Jahr 2023 in einem Dienstverhältnis zur ***X-GmbH*** und war ab Jänner 2023 - und in der Folge während des gesamten Jahres 2023 - auf der Baustelle "***Baustellen-Projekt***", ***Baustellen-Adresse***, als Bauwart der Örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) im Schichtdienst tätig. Es handelt sich dabei um einen Bauabschnitt des ***X-Tunnels***. Der Bruttojahresbezug des Bf (Lohnzettel-Kennzahl 210) belief sich auf ***Betrag***.
Dem Bf wurde von seinem Arbeitgeber in unmittelbarer Nähe zur Baustelle eine Wohnmöglichkeit an der Adresse ***Adresse Wohnmöglichkeit*** zur Verfügung gestellt. Die letztgenannte Adresse ist im Zentralen Melderegister seit ***tt.1.2023*** als Nebenwohnsitz des Bf mit dem Vermerk "Personalgeb. GemU" hinterlegt.
Der Bf legte im Jahr 2023 mit seinem privaten Pkw die Strecke zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Baustellenort zwei bis drei Mal pro Monat hin und retour zurück. Die einfache Fahrtstrecke betrug etwas mehr als 500 km, die Fahrtdauer machte rund fünf Stunden aus. Im vom Bf in handschriftlicher Form geführten Fahrtenbuch sind jeweils der Tag der Fahrt, die Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft, der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, die Fahrtstrecke (unter Verwendung von Nummern, also "1" für den Familienwohnsitz und "2" für den Baustellenort), die zurückgelegten Kilometer und der Zweck der Fahrt (also entweder "Anfahrt" oder "Heimfahrt") vermerkt. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:
| Monat | Anzahl der Fahrten | Kilometer |
| Jänner 2023 | 3 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.568 km |
| Februar 2023 | 2 Anfahrten + 3 Heimfahrten | 2.567 km |
| März 2023 | 3 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.568 km |
| April 2023 | 3 Anfahrten + 3 Heimfahrten | 3.082 km |
| Mai 2023 | 2 Anfahrten + 3 Heimfahrten | 2.570 km |
| Juni 2023 | 3 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.569 km |
| Juli 2023 | 2 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.057 km |
| August 2023 | 2 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.060 km |
| September 2023 | 3 Anfahrten + 3 Heimfahrten | 3.093 km |
| Oktober 2023 | 2 Anfahrten + 2 Heimfahrten | 2.060 km |
| November 2023 | 3 Anfahrten + 3 Heimfahrten | 3.087 km |
| Dezember 2023 | 1 Anfahrt + 2 Heimfahrten | 1.544 km |
| Summe | 29 Anfahrten + 29 Heimfahrten | 29.825 km |
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf im Jahr 2023 die angesprochene Strecke insgesamt 29 Mal hin und retour fuhr und dabei 29.825 km zurücklegte.
Der zwischen dem Bf und seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung für den Baustelleneinsatz (gültig ab 1.1.2023) ist ua zu entnehmen, dass dem Bf seitens des Arbeitgebers Fahrtkosten in Form von Kilometergeld (0,42 Euro pro km) für tatsächlich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle von höchstens 1.200 km pro Monat ersetzt werden. Dieser Vereinbarung entsprechend erhielt der Bf von seinem Arbeitgeber anlässlich der monatlichen Gehaltsauszahlung einen - nicht der Lohnsteuer unterworfenen - Fahrtkostenersatz in Höhe von jeweils 504,00 Euro (1.200 km * 0,42 Euro). Hochgerechnet auf das Jahr 2023 betrug der Fahrtkostenersatz somit 6.048,00 Euro.
Die dem Bf in Zusammenhang mit dem Frühstück am Baustellenort entstandenen Kosten wurden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.
Die Feststellungen zum Familienstand des Bf und zum Familienwohnsitz gründen sich - neben dem Vorbringen des Bf - auf eine Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die dort hinterlegte Hauptwohnsitzadresse deckt sich mit der Adressangabe im aktenkundigen Fahrtenbuch. Anderslautendes wurde vom Finanzamt nicht ins Treffen geführt.
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Bf beruhen auf dem Vorbringen des Bf sowie den diesbezüglichen aktenkundigen Unterlagen (Vereinbarung für den Baustelleneinsatz [gültig ab 1.1.2023], Arbeitsplatzbeschreibung eines Bauwartes der Örtlichen Bauaufsicht [ÖBA], Jahreslohnkonto 2023, Fahrtenbuch 2023). Anderslautendes ist den Ausführungen des Finanzamtes nicht zu entnehmen.
Dass dem Bf seitens des Arbeitgebers eine Wohnmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf im Vorlageantrag sowie den im Zentralen Melderegister hinterlegten Daten.
Was den Nachweis der Fahrtkosten anbelangt, so hat dieser Nachweis grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch ist fortlaufend, zeitnah und übersichtlich zu führen und hat Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar anzugeben. Neben einem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht. Insbesondere können auch Belege und andere Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (vgl Zorn in Doralt et al, EStG24 § 16 Tz 220, ABC der Werbungskosten, Stichwort "Fahrtkosten", mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes entspricht das vom Bf in handschriftlicher Form geführte Fahrtenbuch diesen Anforderungen. Auch das Finanzamt hat die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bf im Rahmen der Beschwerdeerledigung (Beschwerdevorentscheidung) nicht mehr in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund beruhen die Feststellungen zu den vom Bf zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Baustellenort zurückgelegten Fahrtkilometern auf den entsprechenden Fahrtenbuch-Angaben.
Die Feststellungen zum Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber in Form von Kilometergeld (504,00 Euro pro Monat) gründen sich ua auf die aktenkundige Vereinbarung für den Baustelleneinsatz (Punkt V.5. Fahrtkosten) und das ebenfalls im Akt einliegende Jahreslohnkonto 2023.
Hinweise darauf, dass dem Bf seitens des Arbeitgebers Frühstückskosten ersetzt worden wären, finden sich im Akt nicht.
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Ehegattin des Bf beruhen auf dem im Akt einliegenden, an die Ehegattin des Bf ergangenen Einkommensteuerbescheid 2023.
Familienheimfahrten:
Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (vgl VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen, und gilt somit vorerst als privat veranlasst. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (vgl VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0011).
Nach der Rechtsprechung des VwGH orientiert sich die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei der doppelten Haushaltsführung an einer Kilometerzahl von etwa 80 km und Fahrtzeiten von mehr als einer Stunde (vgl VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101).
Im vorliegenden Fall betrug die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort etwas mehr als 500 km, die Fahrtzeit belief sich auf rund fünf Stunden. Die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz ist damit gegeben.
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehepartners und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0011; VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087). Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort ua dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0011; VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist ferner dann anzunehmen, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet ist und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (vgl VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296; weiters VwGH 7.9.1993, 93/14/0081, zu einem auf vier bzw fünf Jahre angelegten Ausbildungsverhältnis).
Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Ehegattin des Bf im Jahr 2023 im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der Nähe des Familienwohnsitzes tätig wurde und mit ihren daraus erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen gewichtigen Beitrag zum Familieneinkommen leistete. Hinzu kommt, dass es sich bei der Tätigkeit des Bf als Bauwart der Örtlichen Bauaufsicht im Rahmen des "***Baustellen-Projektes***" um eine bloß temporäre, mit der Dauer der Baustelle begrenzte Tätigkeit handelt.
Es ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung während des gesamten Jahres 2023 erfüllt waren und folglich auch Aufwendungen für Familienheimfahrten für das gesamte Jahr 2023 als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind im Falle verheirateter Erwerbstätiger in der Regel wöchentliche Heimfahrten zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171; siehe auch Zorn in Doralt et al, EStG24 § 16 Tz 202/25).
Im vorliegenden Fall unternahm der verheiratete Bf im Jahr 2023 monatlich zwei bis drei Fahrten zum Familienwohnsitz. Er bewegte sich damit innerhalb des von der höchstgerichtlichen Judikatur vorgegebenen Rahmens.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei - bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr - eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl VwGH 28.2.2007, 2003/13/0104; zur Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes für maximal 30.000 jährlich zurückgelegte Kilometer vgl etwa VwGH 20.1.2005, 2001/14/0191; VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; siehe auch Zorn in Doralt et al, EStG24 § 16 Tz 220, ABC der Werbungskosten, Stichwort "Fahrtkosten"). Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesfinanzgericht eine Schätzung der Fahrtaufwendungen mit dem amtlichen Kilometergeld - dieses betrug im Jahr 2023 0,42 Euro pro km - auch im vorliegenden Fall als sachgerecht.
Der Höhe nach wird die Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 vorgesehenen Pendlerpauschale begrenzt (vgl dazu jüngst VwGH 21.10.2025, Ra 2024/15/0066). Das höchste Pendlerpauschale beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 3.672,00 Euro jährlich. Diese jährliche Höchstgrenze ist auf den Zeitraum der anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung umzurechnen, wobei der umgerechnete Monatsbetrag auch für angefangene Monate der auswärtigen Berufstätigkeit zusteht (vgl etwa Althuber in Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter, EStG § 20 Rz 9 [61. Lfg 2016]).
Steuerfreie bzw nicht steuerbare Ersätze des Arbeitgebers für Familienheimfahrten sind von den dem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen. Erst danach ist in einem zweiten Schritt auf den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 limitierten Betrag zu kürzen (vgl etwa Ebner in Jakom EStG18 § 16 Rz 56, ABC der Werbungskosten, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"; Kofler/Wurm in Doralt et al, EStG25 § 20 Tz 104/12; ebenso LStR 2002 Rz 356).
Wie den unter Punkt II.1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, fuhr der Bf im Jahr 2023 die Strecke zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Baustellenort - verteilt auf alle 12 Monate - insgesamt 29 Mal hin und retour. Er legte dabei 29.825 km zurück. Unter Zugrundelegung des Kilometergeldsatzes von 0,42 Euro pro km ergeben sich daraus Fahrtkosten in Höhe von 12.526,50 Euro, die in einem ersten Schritt um die vom Arbeitgeber im Jahr 2023 für Familienheimfahrten geleisteten Fahrtkostenersätze in Höhe von 6.048,00 Euro zu kürzen sind. Die sodann verbleibenden Fahrtkosten in Höhe von 6.478,50 Euro sind nicht in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sondern ist der Werbungskostenabzug - entsprechend dem oben Gesagten - gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten Pendlerpauschale (3.672,00 Euro; da der Bf die auswärtige Berufstätigkeit während des gesamten Jahres 2023 ausübte, ist eine monatsweise Aliquotierung dieses jährlichen Höchstbetrages nicht erforderlich) begrenzt. Für die im Jahr 2023 absolvierten Familienheimfahrten steht dem Bf somit ein Werbungskostenbetrag von 3.672,00 Euro zu.
Frühstückskosten:
Hinsichtlich der Frühstückskosten ist zwischen den Verfahrensparteien (nur noch) strittig, ob diesbezügliche Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten fünf Aufenthaltstage am Baustellenort (so die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht) oder für einen längeren Zeitraum (so die Sichtweise des Bf) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Aufwendungen für die Verpflegung zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (vgl § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988; siehe etwa VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988, der Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen ua für Verpflegung bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen - unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen - zum Werbungskostenabzug zulässt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Verpflegungsmehraufwendungen auch ohne Vorliegen einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar (vgl etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101). Auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung gilt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen, nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist. Die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (auch von Frühstückskosten) ist demnach nicht mehr möglich, wenn sich der Steuerpflichtige länger als eine Woche (fünf Tage) an einem Ort aufgehalten hat (vgl etwa VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119; VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101).
Es ist dem Finanzamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es Verpflegungsmehraufwendungen in Zusammenhang mit dem Frühstück (in Höhe von schätzungsweise angenommenen 4,40 Euro pro Tag) nur für die ersten fünf Aufenthaltstage des Bf am Baustellenort als Werbungskosten anerkannte.
Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid daher dahingehend abzuändern, dass Kosten für Familienheimfahren in Höhe von 3.672,00 Euro und Verpflegungsmehraufwendungen in Zusammenhang mit dem Frühstück in Höhe von 22,00 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 8. Jänner 2026
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