JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0008 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

War Inhalt des Spruches erster Instanz jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) und stellt sich (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heraus, dass für diese Zeiträume weitere steuerpflichtige Umsätze zu berücksichtigen sind (hier: etwa der Umsatzsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Art. 1 UStG 1994), so sind diese bei einer - in jeder Richtung möglichen Abänderung (vgl. § 279 Abs. 1 BAO) - vom BFG zu berücksichtigen. Die "Sache" des Verfahrens (Umsatzsteuer für bestimmte Monate) wird durch Berücksichtigung weiterer Vorgänge, die zu einer Erwerbsbesteuerung geführt haben, nicht überschritten; eine andere (verschiedene) Abgabe ("Sache") liegt insoweit nicht vor.