IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 13. Jänner 2016, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2007 vom 3. Dezember 2015 und gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2015 betreffend Körperschaftsteuer 2007, Umsatzsteuer 2007 und Anspruchszinsen 2007 des (damaligen) Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, jetzt FA Österreich, Steuernummer, ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer 2007 und Anspruchszinsen 2007 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.), die sich lt. aktuellem Firmenbuchauszug seit 21.12.2024 in Liquidation befindet, fand im Zeitraum 7.5.2013 bis 2.12.2015 eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sowie eine Nachschau für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 statt.
Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer wurden gem. § 303 Abs. 1 BAO für das Jahr 2007 wiederaufgenommen und am 11.12.2015 neue Sachbescheide erlassen.
Bereits am 3.12.2015 erging ein Haftungs-und Abgabenbescheid an die Bf., mit dem diese für den Zufluss von Kapitalerträgen an den im Prüfungszeitraum zu 55% beteiligten Gesellschafter Mag. ***4*** (E) für Kapitalertragsteuer i.H. von € 12.054,08 zur Haftung herangezogen wurde.
Ebenfalls am 11.12.2015 erging ein Bescheid betr. Festsetzung von Anspruchszinsen i.H. von € 193,23 für die Nachforderung an Körperschaftsteuer für 2007.
In Tz. 1 und Tz. 5 des Berichtes wird auf die enge Verflechtung zwischen dem damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter, jetzigen Liquidator, Mag. ***4***, der Bf. und der ***2*** hingewiesen sowie auf die zeitgleich bei dieser durchgeführte Betriebsprüfung. E war im Beschwerdezeitraum bei der Bf. Geschäftsführer und zu 55% beteiligter Gesellschafter und bei der ***2*** ab Juli 2007 bis April 2008 zu 100% beteiligter Gesellschafter. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass es in Folge der Betriebsprüfung der ***2*** ebenfalls zu einem Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/***3*** betreffend Kapitalertragsteuer 2007 bis 2012 kam, auf das im Folgenden noch Bezug genommen werden wird.
Sowohl die Bf. als auch die ***2*** betrieben mehrere Lokale an verschiedenen Standorten.
Die Betriebsprüfung (BP) stellte fest, dass die Bf. von Jänner 2007 bis Juni 2007 das Lokal "***5***" in ***6*** betrieb und dieses sodann ab Juli 2007 an die ***2*** verpachtet wurde.
Hinsichtlich der Führung von Büchern und Aufzeichnungen führte die BP aus, dass im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen seitens der "Steuerfahndung" eine kalkulatorische Berechnung der jährlichen Getränkeerlöse und der entsprechenden Jahresergebnisse für das "***5***" vorgenommen worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass die erzielten Erlöse nicht vollständig in der Buchhaltung und in den Jahressteuererklärungen erfasst worden seien. Im Zuge einer Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen wurden E seitens der Betriebsprüfung zur Stellungnahme vorgehalten und von diesem per E-Mail vom 12.11.2015 zugestanden, dass in diversen Lokalen der geprüften Unternehmen Umsatzverkürzungen stattgefunden hätten, die zur Deckung nicht deklarierter Aufwendungen, nämlich Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen bzw. Lukrierung von Zusatzeinnahmen dienten. Die Umsatzprovisionen seien wichtig, um die Showkünstlerinnen zu motivieren, den Umsatz von Animationsgetränken, wie Sekt und Champagner, zu fördern.
Unter Punkt G der Tz. 1 wird ausgeführt: " Sowohl in ***6*** als auch in ***7*** gab es ein Korrekturprogramm vor Ort auf einem USB-Stick, mit dem Fehlbuchungen nachträglich korrigiert werden konnten." Lt. Bericht wurden unterschiedliche Wochenberichte für die gleiche Periode aus ***7*** von E zur Kenntnis genommen. Es handle sich dabei lt. seinen Angaben um Ausdrucke aus dem WINCARAT Abrechnungsprogramm und sei daraus die Höhe der Verkürzung der Umsätze in den jeweiligen Wochen ableitbar.
Die BP stellte weiters fest, dass Inventuren der Bf. für 2006 und jene der ***2*** für 2007 und 2008 unvollständig seien sowie notwendige detaillierte Aufzeichnungen einzelner Getränkesparten teilweise zur Gänze fehlten.
In Tz 2 traf die BP auszugsweise folgende Feststellungen zur Umsatzsteuer:
Auf Grund der in Tz 1 festgestellten Sachverhalte und Fakten erfolge die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg gem. § 184 BAO. Aus den sichergestellten Belegen und Aussagen von Mag. E gehe hervor, dass bei den umsatzstärkeren Lokalen "***5***", ***7*** und ***8*** eine höhere Verkürzung stattgefunden habe. Es sei daher seitens der BP davon auszugehen, dass bei den umsatzstärkeren Lokalen eine Verkürzung der Erlöse um 75% (in Anlehnung an zwei vorgefundene manipulierte Wochenberichte "***7***") stattgefunden habe.
Vorsteuern könnten auf Grund fehlender Belege nicht anerkannt werden.
Rechnerisch wurden die getroffenen Feststellungen bezügl. der Bf. wie folgt dargestellt:
In Tz. 3 des Berichtes traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Körperschaftsteuer:
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolge mit der gleichen Begründung wie betreffend Umsatzsteuer im Schätzungsweg gem.§ 184 BAO bzw. in der Weise, dass 60% der Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen aus Tz. 2 als Aufwand zuerkannt würden. Dieser Aufwand solle diverse nicht erklärte Aufwendungen wie z.B. Materialeinkauf, Umsatzprovisionen, Schwarzzahlungen etc. abdecken. Die restlichen 40% der Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen aus der Tz. 2 erhöhten den Gewinn.
Da die Umsatzerhöhung plus die darauf entfallende Umsatzsteuer abzüglich des fiktiven Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellten, erfolge die Ermittlung der Kapitalertragsteuer in Tz. 4 wie folgt:
Mit Schreiben vom 8.1.2016, eingelangt bei der Behörde am 13.1.2016, erhob die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und Körperschaftsteuer 2007, den Umsatzsteuerbescheid 2007, den Körperschaftssteuerbescheid 2007, gegen den Bescheid über die die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, eines Saumniszuschlages für Umsatzsteuer 2007 sowie den Haftungsbescheid für Kapitalertragssteuer 2007.
Die Bf. rügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers) in das Schätzungsverfahren sowie Schätzung des Aufwandes i.H. von 60% der Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen obwohl der Behörde bekannt sein müsste, dass Showclubs im Allgemeinen eine Umsatzprovision von rund 20% an die Showkünstlerinnen auszahlen.
Der als angebliches Beweismittel angeführte Taschenkalender sei keine taugliche Schätzungsgrundlage.
Über den Anteil der Animationsumsätze, welcher aus den Umsatzunterlagen nach Sparten leicht abgeleitet und hochgerechnet werden könne - dieser sei bei rd. 80% gelegen- und aus der Hohe des Provisionssatzes einerseits sowie aus der errechenbaren Materialeinsatzquote (Bruttoeinkaufspreis zu Nettoumsatzerlös) und dem nicht deklarierten Getränkeumsatz andererseits hätte man auf sehr einfachem Weg und unter zumutbarem Aufwand eine recht genaue Ermittlung der nicht deklarierten Aufwendungen durchführen können.
Die Bf. brachte am 22.3.2016 einen umfangreichen ergänzenden Schriftsatz samt Beilagen und einer Neuberechnung von Umsatz-Körperschaft und Kapitalertragsteuer ein.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird- im Hinblick darauf, dass die Bf. ihr Beschwerdebegehren mit Schreiben vom 5.5.2025 in der Folge dahingehend abänderte, dass die Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln seien, wie sie in der Beschwerde des Gesellschafter-Geschäftsführeres E der ***2*** betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 bis 2012 dargestellt wurden und dazu das in diesem Verfahren eingebrachte ergänzende Schreiben vom 10.7.2019 dem Bundesfinanzgericht vorlegte- an dieser Stelle das beim Bundesfinanzgericht zur Zahl ***14*** anhängig gewesene Verfahren der ***2*** und das diesbezügliche Erkenntnis vom ***15*** eingefügt.
Dieser Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als auch der in diesem Verfahren beantragte zusätzlicher Aufwand, nämlich Provisionen für die Showkünstlerinnen, die von den deklarierten Animationsumsätzen bezahlt wurden, anerkannt wurde.
Dazu wurde als Begründung vom damaligen Beschwerdeführer (auszugsweise) folgendes auch für die jetzige Bf. ausgeführt, wobei sich die in der Folge angeführten Berechnungen auf die Bf. beziehen, jedoch in gleicher Weise auch für die ***2*** dargestellt wurden:
………
Der Beschwerdeführer bekam im Jahr 2006 die Möglichkeit, den Gastronomiebetrieb "***5***" ***6*** zu betreiben. Dazu hat der Beschwerdeführer im Oktober 2006 gemeinsam mit einem Geschäftspartner………, die……(Bf.) gegründet. Der Beschwerdeführer war seit 25.10.2006 und ist bis heute Geschäftsführer dieser dieser Gesellschaft.
………….
Das ***5*** wurde nach rund sechs Monaten in der Bf., nämlich ab Juli 2007, in der neu
gegründeten ***2*** weitergeführt.
………
Getränkeumsätze werden in den Showclubs in der Form erzielt, dass Lokalbesucher während ihres Aufenthaltes im Club Getränke entweder von der Bar ordern können oder die Gäste direkt am Tisch von den Showkünstlerinnen zum Kauf von sogenannten Animationsgetränken angeregt wurden. Animationsgetränke sind vor allem Champagner.
………..
Die Showkünstlerinnen sind selbständig tätig. Es ist in der Branche üblich, dass die Showkünstlerinnen prozentuell in Form von Umsatzprovisionen an dem von ihnen verkauften Champagner beteiligt sind
Diese Umsatzprovisionen sind Bestandteil der selbstständigen Einkünfte der Showkünstlerinnen aus ihrer Tätigkeit für einen Showclub. Sie sind daher dazu angehalten, bestmöglich Animationsgetränke an die Clubbesucher zu verkaufen. Damit ein Showclub ,,attraktive" Showkünstlerinnen bekommt und um konkurrenzfähig zu sein, muss dieser den Showkünstlerinnen bis zu 20% vom Bruttoumsatz der von ihnen verkauften Getränke an Umsatzprovisionen anbieten.
………..
Für die…….(Bf.), welche ja lediglich sechs Monate den Betrieb des ………. führte - kann ein Verhältnis i.H.v. 77,35 % (Anteil Animationsumsätze am Gesamtumsatz) ermittelt werden.
………….
ln den Jahren 2013 bis 2015 fand bei der……..(Bf.) und bei der ***2*** eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2012 statt. Gegenstand der Prüfung war bei beiden Gesellschaften die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer in den prüfungsrelevanten Jahren. lm Zuge von Ermittlungen wurde auf Basis von sichergestellten Unterlagen entdeckt, dass die in den einzelnen Gastronomiebetrieben erzielten Erlöse und ebenso diverse Aufwendungen nicht vollständig in der Buchhaltung und in den entsprechenden Jahressteuererklärungen erfasst wurden. Die Verkürzungen betrafen die sogenannten Animationsumsätze, welche - abhängig vom Standort iHv rund 10% bis 25% nicht in die Buchhaltung Eingang gefunden haben. Die Verkürzung erfolgte, um die Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich geständig und übernimmt für sein Verhalten die Verantwortung. Im Rechenwerk der …..(Bf.) sowie ***2*** wurden sohin die an die Showkünstlerinnen bezahlten Umsatzprovisionen zu 100% nicht als Betriebsaufwand erfasst. Mit anderen Worten; die verkürzten Animationsumsätzen finanzierten die Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen .
Umsatzsteuer:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde auf Basis von sichergestellten Unterlagen für die Lokale ***5*** und………….eine Verkürzung der Umsätze iHv 25% angenommen…. Bei den Eintritten wurde eine Verkürzung von 50% angenommen. Die jeweils erklärten Erlöse wurden im Ausmaß dieser geschätzten Erhöhungen hochgerechnet und der Steuer unterzogen.
Wenngleich es gewisse Punkte gäbe, die in den Berechnungen des Finanzamts zugunsten des
Beschwerdeführers beanstandet werden könnten, wird - aufgrund der Verfahrensökonomie und der Verhältnismäßigkeit - auf diese Gründe im Rahmen dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Die Höhe der Umsatzzurechnungen wird akzeptiert.
Deklarierte Umsätze (Bf.)
Nachforderungen an Umsatzsteuer: (Bf.)
Körperschaftsteuer:
Laut Prüfungsbericht wurden von den hinzugeschätzten Umsätzen 60% als pauschaler Betriebsaufwand abgezogen. Die Abgabenbehörde ist dabei von einem aus der Prüfungspraxis abgeleiteten Schätzwert ausgegangen. Nach Auskunft des Finanzamtes ist bei Gastronomiebetrieben normalerweise ein pauschaler Ansatz von 50% als fiktiver Aufwand die Regel. Die Besonderheiten eines Showbetriebes wurden im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung von insgesamt 60% als pauschaler Betriebsaufwand Rechnung getragen. Damit sollten nicht erklärte Aufwendungen wie zB Materialeinkauf, Umsatzprovisionen und diverse andere Aufwendungen abgedeckt werden (siehe dazu Prüfbericht vom 3.12.2015, Tz 3). Da es sich dabei um einen pauschalen Ansatz auf Basis von Erfahrungen aus der Prüfungspraxis handelt, ist im Prüfbericht nicht genau ersichtlich, wie sich die vom Finanzamt als fiktiver Betriebsaufwand anerkannten 60% genau zusammensetzen. Die Differenz, nämlich 40%, dienten als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer. Der Prüfbericht ging sohin von einem steuerlichen Gewinn iHv 40% des erzielten Mehrumsatzes aus. Der Schätzung der pauschalen Betriebsaufwendungen liegt jedoch ein grundlegender Denkfehler zugrunde:
Die pauschalen Betriebsaufwendungen iHv 60% der Betriebsprüfung berücksichtigt nicht, dass die Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen auf den gesamten Animationsumsatz ausbezahlt werden und nicht nur auf den verkürzten Umsatz. Mit anderen Worten, durch den verkürzten Umsatz musste nicht nur die Provision für den verkürzten Umsatz bezahlt werden, sondern auch jener auf den ordnungsgemäß deklarierten Animationsumsatz des jeweiligen Showclubs. Es sind sohin noch jene Umsatzprovisionen abzuziehen, die auf die in der Buchhaltung erfassten Animationsumsätze entfallen.
………….
Die Umsatzprovisionen wurden nur von den nicht deklarierten Animationsumsätzen als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Und auch diesfalls nur iHv 10%, wobei - wie oben ausgeführt - "attraktive" Showkünstlerinnen bis zu 20% Provision verlangten. Der um 10% höhere, zugestandene Prozentsatz kann bei Weitem nicht die tatsächlich an die Showkünstlerinnen bezahlten Umsatzprovisionen auf die gesamten Animationsumsätze abgelten.
…………
Der Teil der nicht deklarierten Animationsumsätze diente dazu, die Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen auszahlen zu können.
……..
Die Betriebsprüfung berücksichtigte für die Berechnung der pauschalen Betriebsaufwendungen jedoch lediglich die Umsatzprovisionen auf die nicht deklarierten Animationsumsätze. Die bezahlten Umsatzprovisionen für die deklarierten Animationsumsätze wurden von der Betriebsprüfung nicht in die Berechnung miteinbezogen.
………….
Für die Berechnung des Verhältnisses werden die Bruttowerte (inkl USt) herangezogen. Bei Fehlen von einzelnen Monaten wurden die Umsätze für diese Monate auf Basis der Werte vorhandener Monate hochgerechnet. Weiters wurde die - von der Betriebsprüfung festgestellte - Erhöhung der Bemessungsgrundlage iZm den verkürzten Animationsumsätzen berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein Anteil an Animationsumsätzen - je nach Betrieb und Jahr - von 66 % - 82%.
………
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die Höhe der Umsatzprovisionen zwischen 10 - 20% diskutiert (vgl BVE vom 22.11.2017, Tz 26 auf Seite 16). Aus Gründen der besonderen Vorsicht werden in der Folge die Umsatzprovisionen geschätzt mit 17,5% auf die deklarierten Animationsumsätze (brutto) angenommen und zum Ansatz gebracht:
Auszugehen sei von Erlösen netto (Getränke): 180.811,20
Die steuerlichen Auswirkungen wurden die Bf. betreffend errechnet wie folgt:
Körperschaftsteuer (Bf.):
Kapitalertragsteuer:
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer (verdeckte Ausschüttung) sind obige Ausführungen unter Pkt 2.2 zu berücksichtigen. Es sind daher für Belange der Kapitalertragsteuer ebenfalls die derzeit noch nicht berücksichtigten Umsatzprovisionen auf die deklarierten Animationsumsätze zum Abzug zu bringen. Bei diesen Beträgen handelt es sich nämlich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters bzw dessen nahen Angehörigen. Die Auszahlungen an die Showkünstlerinnen lagen im klaren betrieblichen Interesse der Showbetriebe. Bisher unberücksichtigt blieb zudem, dass in den jeweiligen Veranlagungsjahren 2007 bis 2012 bei der………(Bf.) und der ***2*** ein Verrechnungskonto zugunsten des Beschwerdeführers bestanden hat (in den Bilanzen als sonstige Verbindlichkeit, Verrechnungskonto E……..ausgewiesen). Die jeweils passivierten Werte können aus den beiliegenden Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2007 bis 2012 entnommen werden.
Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***15***, ***14*** ging das Urteil des LG für Strafsachen Wien, ***9*** vom ***11*** gegen Mag. ***4*** voraus, dem die Richterin im Sinne der diesem Urteil zu Grunde liegenden modifizierten Anklageschrift folgte. Mag. ***4*** wurde schuldig gesprochen Kapitalertragsteuer i.H. von insges. € 42.437,11 verkürzt zu haben an Stelle der bisher von der Betriebsprüfung festgestellten € 122.503,81. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Richterin des Bundesfinanzgerichtes dazu aus:
"Für das Bundesfinanzgericht ist auf Grund der Ausführungen der steuerlichen Vertretung und auf Grund der in der Beschwerde und in dem ergänzenden Schreiben vorgelegten Tabellen erkennbar, dass - wenn Provisionen auch für deklarierte Umsätze an die Showkünstlerinnen bezahlt worden sind - diese Aufwendungen nicht von den von der Betriebsprüfung fiktiv geschätzten Aufwendungen in Höhe von 60% umfasst worden seien.
Aus den vorgelegten schriftlichen Aussagen der Barmanager geht hervor, dass die Showkünstlerinnen rund 20 % der Animationsumsätze bezogen haben, die am Ende des Barbetriebes von der Tageslosung ausbezahlt wurden.
Diesen Ausführungen wurde vom Finanzamt lediglich entgegengehalten, dass die fiktiven Aufwendungen in Höhe von 60 % ohnedies die Mehraufwendungen in einem Nachtlokal abdecken würden.
Auf die Ausführungen, dass auch von den deklarierten Animationsumsätzen die Showkünstlerinnen 20% an Provisionen bekommen haben, wurde nicht weiter eingegangen.
Die oa. Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde und in den Ergänzungsschreiben, dass die von der Betriebsprüfung berechneten fiktiven Betriebsaufwendungen in Höhe von 60% als zu niedrig angesetzt worden sind, sind für das Bundesfinanzgericht schlüssig und das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Ansatz von höheren Betriebsaufwendungen.
…
Im gegenständlichen Fall hat das Landesgericht für Strafsachen in der Strafsache ***Bf1***, den Bf., mit dem oa. Urteil für schuldig gefunden, die Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von insgesamt 42.437,11 Euro - statt wie eingangs dem angeführten BP-Bericht zu entnehmen ist in der von der Betriebsprüfung festgestellten Höhe von insgesamt 122.503,81 Euro - verkürzt zu haben.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen an und begründet seine Ansicht wie folgt:
Von der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde in den ergänzenden Unterlagen schlüssig erläutert, dass der von der Betriebsprüfung anerkannte Aufwand in Höhe von 60% der Umsatzhinzurechnung nicht den Gegebenheiten eines Betriebes hinsichtlich eines Nachtlokals entspricht.
Dass dadurch ein höherer Betriebsaufwand zu berücksichtigten war, da die (schwarzen) Provisionen auch von dem deklarierten Umsatz geleistet worden sind, dazu hat das Finanzamt - wie bereits vorstehend ausgeführt - lediglich ausgeführt, dass im Gastronomiebereich die fiktiven Aufwendungen für Umsatzhinzuschätzungen grundsätzlich in Höhe von 50% angesetzt werden und daher im vorliegenden Fall mit der Höhe den fiktiven Aufwendungen in Höhe von 60% der Umsatzerhöhungen den Umständen in Nachtlokalen Rechnung getragen worden sei und damit das höhere Entgelt für die Showkünstlerinnen abgegolten sei.
Den Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bf., dass die Ansicht der belangten Behörde, dass sowohl das höhere Entgelt für die Showkünstlerinnen mit den 60% der Umsatzerhöhungen als fiktive Aufwendungen gedeckt sei, als auch die an die Showkünstlerinnen ausbezahlten (schwarzen) Provisionen von den erklärten Animationsumsätzen, nicht schlüssig sei, kann das Bundesfinanzgericht folgen und zwar aus folgenden Überlegungen:
Im gegenständlichen Fall
- haben die Barmanager/innen in den schriftlichen Aussagen, die Aussage des Bf. bestätigt, dass den Showkünstlerinnen Provisionen in Höhe von rund 20 % der Tagesumsätze für die Animationsgetränke jeweils am Ende des Tages (schwarz) bar ausbezahlt wurden,
- hat der Bf. in der Beschwerde und in den Ergänzungsvorbringen die "schwarzen" Auszahlungen an die Showkünstlerinnen mittels Getränkeumsätzen schlüssig erläutert,
- wurde den Ausführungen, dass auch von deklarierten Animationsumsätzen (schwarze) Provisionen bezahlt wurden, nicht konkretes entgegengehalten
und wie bereits vorstehend ausgeführt
- hat der STA die Anklage auf Grund dieser Ausführungen des Bf. modifiziert,
- hat die Richterin im Strafverfahren nach Erörterung der Rechts- und Sachlage dieses zur Kenntnis genommen und ist der modifizierten Anklage gefolgt und
- hat die Vertreterin des Finanzamtes in der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Einwand erhoben."
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2017 als unbegründet abgewiesen worden war, stellte die Bf. mit Schreiben vom 21.12.2017 eine Vorlageantrag, in dem sie auch den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und eine mündliche Verhandlung beantragte.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-und Körperschaftsteuer 2007 wurde nach einem erfolglosen Mängelbehebungsverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2018 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde mit Eingabe vom 5.5.2025 zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Als Geschäftszweig der Bf. wird im Firmenbuch die "Führung von Gastronomiebetrieben, insbesondere Kaffeehäusern, Tages- und Nachtbars sowie Diskotheken/Tanzlokalen" angeführt. Gleiches gilt für die ***2***.
Beide Gesellschaften betrieben diverse Lokale an verschiedenen Standorten.
Im Beschwerdezeitraum war Mag. ***4*** Geschäftsführer und Gesellschafter der Bf. und Gesellschafter der ***2***.
Die Bf. betrieb im Zeitraum Jänner 2007 bis Juni 2007 das Lokal ***5*** in ***6***. Ab Juli wurde es an die ***2*** verpachtet.
Bei der Bf. und bei der ***2*** fand im Zeitraum 7.5.2013 bis 2.12.2015 parallel eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sowie eine Nachschau für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2012 statt. In diesem Zusammenhang wurden die Verkürzung von Umsatzerlösen festgestellt und zwar sowohl bei der Bf. und dem Betrieb des Lokals "***5***" als auch bei der ***2*** und allen von dieser betriebenen Lokalen, u.a auch ***12***.
Die Betriebsprüfung setzte bei der Bf. eine Erlöskürzung um 25% in Anlehnung an das Lokal ***12*** an, da der Geschäftsführer bezüglich dieses Lokals die Manipulation von zwei ihm vorgelegten unterschiedlichen Wochenabrechnungen eingestand, aus denen sich einmal eine Verkürung auf 75,25% und einmal auf 69,07% ergeben hatten.
Bei der Gewinnerhöhung im Rahmen der Berechnung der Körperschaft-und Kapitalertragsteuer wurde bei beiden Gesellschaften pauschal ein Aufwand von 60%-somit von nicht erklärten Erlösen- berücksichtigt.
Die in den Lokalen selbständig tätigen Showkünstlerinnen erhielten von den sog. "Animationsumsätzen" Provisionen. Die von den deklarierten Umsätzen bzw. Animationsumsätzen ausbezahlten Provisionen wurden bei der Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen für Körperschaft-und Kapitalertragsteuer von der Betriebsprüfung nicht in Ansatz gebracht.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom ***11***, schuldig gesprochen
1. an Körperschaftssteuer
a) bei der ***2***
am 17.9.2008 für 2007 in Höhe von 341,20 Euro,
am 9.2.2010 für 2008 in Höhe von 1.397,31 Euro,
am 4.9.2012 für 2011 in Höhe von 4.919,- Euro
2. an Umsatzsteuer
a) bei der ***2***
am 17.9.2008 für 2007 in Höhe von 15.452,90 Euro,
am 9.2.2010 für 2008 in Höhe von 26.671,19 Euro,
am 10.1.2011 für 2009 in Höhe von 32.530,87 Euro,
am 29.2.2012 für 2010 in Höhe von 28.788,13 Euro,
am 4.9.2012 für 2011 in Höhe von 26.809,51 Euro,
am 7.3.2014 für 2012 in Höhe von 27.644,63,- Euro, wobei es beim Versuch
blieb, weil keine Veranlagung erfolgte,
b) bei der ***10***
am 17.9.2008 für 2007 in Höhe von 12.054,08 Euro
B./ Kapitalertragsteuer verkürzt, indem er zum Fälligkeitszeitpunkt (binnen einer Woche
nach Zufluss) die entsprechende Anmeldungspflicht verletzte und die
ordnungsgemäße Abfuhr unterließ und zwar bei der ***2***
spätestens mit 7.1.2008 KESt 2007 in Höhe von 4.203,82 Euro
spätestens mit 7.1.2009 KESt 2008 in Höhe von 5.693,57 Euro
spätestens mit 7.1.2010 KESt 2009 in Höhe von 4.390,39 Euro
spätestens mit 7.1.2011 KESt 2010 in Höhe von 10.919,38 Euro
spätestens mit 7.1.2012 KESt 2011 in Höhe von 8.329,48 Euro
spätestens mit 7.1.2013 KESt 2012 in Höhe von 8.900,47 Euro
…………
Folgende Tatsachen wurden als erwiesen angenommen:
"Der Angeklagte war sowohl für die ***2*** als auch für die ***10*** zu den einzelnen Tatzeitpunkten für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich, was der Angeklagte wusste. Zu den im Spruchpunkt A./ genannten Zeitpunkten reichte der Angeklagte die ebendort angeführten Jahressteuererklärungen ein, die infolge der Nichterfassung von Umsatzerlösen unrichtig waren, was der Angeklagte wusste. Dadurch bewirkte der Angeklagte Abgabenverkürzungen, was er wusste und wollte, und zwar in der in Spruchpunkt A./ angeführten Höhe. Der Angeklagte unterließ spätestens zu den in Spruchpunkt B./ angeführten Zeitpunkten, die Anmeldung und ordnungsgemäße Abfuhr der für die infolge der Umsatzverkürzungen eingetretenen verdeckten Gewinnausschüttungen anfallende Kapitalertragsteuer in der in Spruchpunkt B./ angeführten Höhe. Der Angeklagte wusste um seine steuerlichen Verpflichtungen Bescheid und wusste, dass ihn die Pflicht zur Anmeldung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die verdeckten Gewinnausschüttungen trifft. Dennoch unterließ er die Anmeldung und ordnungsgemäße Abfuhr der Kapitalertragsteuer, wodurch er eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer bewirkte, was der Angeklagte wusste."
Hinsichtlich der Höhe der Kapitalertragsteuer folgte das Gericht der modifizierten Anklageschrift, die der Anklage nun nurmehr jene Beträge zu Grunde legte, wie sie sich aus der Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes für Provisionen auf deklarierte Umsätze ergab.
Hingegen wurde Mag. ***4*** von der wider ihn mit Anklageschrift vom
26.11.2018 erhobenen Anklage, er habe im Bereich des Finanzamts Wien 12/13/14
Purkersdorf als faktischer Machthaber der ***2*** bzw als Geschäftsführer der ***10*** vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
A./ indem er zum Fälligkeitszeitpunkt (30.6. des Folgejahres) ordnungsgemäße
Jahresabgabenerklärungen einzureichen unterließ,
1. Körperschaftssteuer
a) bei ***2***
KöSt 2009 in Höhe von 11.811,31 Euro,
KöSt 2010 in Höhe von 10.200,82 Euro,
KöSt 2012 in Höhe von 6.664,- Euro
b) an Körperschaftssteuer bei der ***10*** am
17.9.2008 für 2007 in Höhe von 1.818,96 Euro
B./ Kapitalertragsteuer verkürzt, indem er zum Fälligkeitszeitpunkt (binnen einer Woche
nach Zufluss) die entsprechende Anmeldungspflicht verletzte und die
ordnungsgemäße Abfuhr unterließ und zwar bei der ***10***
a) spätestens mit 7.1.2008 KESt 2007 in Höhe von 12.054,08 Euro
gemäß § 214 FinStrG freigesprochen."
Auf Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde verzichtet.
Über die Beschwerde des Mag. ***4*** als Gesellschafter der ***2*** gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer wurde nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ***15***, ***14*** entschieden. Der Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als der Argumentation des Bf. und der diesbezüglichen Berechnung im ergänzenden Schreiben vom 10.7.2019 gefolgt wurde, wonach ein zusätzlicher Aufwand für Provisionen, die von den deklarierten Animationsumsätzen an die Showkünstlerinnen bezahlt wurden, anerkannt wurde.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Ritz, BAO6, § 167 Tz 8).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich die gesellschaftliche Verflechtung der Bf. mit der ***2***, sowie die parallel bei dieser durchgeführte Betriebsprüfung.
Das ergänzende Schreiben des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. vom 10.7.2019 in seiner Funktion als persönlich Haftender im Beschwerdeverfahren betreffend Kapitalertragsteuer, wie es auch dem Erkenntnis vom ***15***, RV/***3*** zu Grunde gelegen ist, wurde von der Bf. im gegenständlichen Verfahren am 5.5.2025 vorgelegt und ist hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Umsatz-Körperschaft-und Kapitalertragsteuer eine Änderung des Beschwerdebegehrens, das entsprechend rechtlich zu würdigen ist.
Das o.a. Erkenntnis blieb letztlich unbekämpft.
Das Urteil des LG für Strafsache Wien vom ***11***, ***9*** ist zwar gegenüber Mag. ***4*** ergangen und entfaltet daher hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes nur Bindungswirkung gegenüber diesem (Ra 2024/13/0008 vom 22.10.2024), was jedoch den Schuldspruch hinsichtlich Umsatzsteuer bzw. der Umsatzverkürzung und deren Höhe bei der Bf. betrifft, sowie jenen betreffend Körperschaft-und Kapitalertragsteuer bei der ***2*** folgt dieses einerseits den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht und andererseits dem ergänzenden Vorbringen des Bf. im Beschwerdeverfahren der ***2*** beim Bundesfinanzgericht, das nunmehr auch, auf Grund des Vorbringen der Bf. am 5.5.2025, das im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Beschwerdebegehren ist.
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Dass auch im Lokal "***5***" Showkünstlerinnen tätig waren, die für die Animationsumsätze Provisionen erhielten ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers, so wie im Betreibprüfungsbericht dargestellt.
Dass diese Provisionen nicht nur von den nicht erklärten Erlösen, sondern auch von den in der Buchhaltung erfassten Erlösen bezahlt wurden, ist denklogisch und nachvollziehbar.
Die Höhe der ausbezahlten Provisionen ergibt sich aus den Aussagen der Barmanager.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung stellte Zuge der Außenprüfung diverse Buchführungsmängel fest und ermittelte die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz-Körperschaft-.und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 2007 bis Juni 2007 gem. § 184 BAO im Schätzungsweg (siehe Tz.1 und Tz.2 des Berichtes vom 3.12.2015). Es handelt sich dabei um jenen Zeitraum, in dem die Bf. das Lokal "***5***" in ***6*** betrieb.
Die Schätzungsberechtigung wurde von der Bf. nicht in Abrede gestellt.
Umsatzsteuer
Die von der Bf. zunächst noch in der Beschwerde vom 8.1.2016 bzw. vom 22.3.2016 monierte Hinzuschätzung von 25% zu den erklärten Erlösen und damit eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um € 60.270,39 und einer Nachforderung von € 12.054,08, ist durch das Schreiben vom 5.5.2025 und den Hinweis auf das ergänzende Schreiben vom 10.7.2019 im Beschwerdeverfahren des Mag. ***4*** als Gesellschafter der ***2*** obsolet. Dort wird unter dem Punkt "Umsatzsteuer" die Nachforderung i.H. von €12.054,08 an Umsatzsteuer bei der Bf. nicht in Abrede gestellt.
Der Bescheid vom 11.12.2015 bleibt daher unverändert.
Körperschaftsteuer
Strittig ist die Höhe des in Zusammenhang mit der Gewinnzuschätzung von € 60.270,39 von der Betriebsprüfung berücksichtigten Aufwandes von 60%.
Laut den Ausführungen in dem nun maßgeblichen Schreiben vom 10.7.2019, hätten die pauschalen Betriebsaufwendungen iHv 60% der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt, dass die Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen von dem gesamten - auch deklarierten - Animationsumsatz ausbezahlt wurden und nicht nur von dem nicht deklarierten Umsatz. Mit anderen Worten es hätten auch (schwarze) Provisionen an die Showkünstlerinnen für den ordnungsgemäß deklarierten Animationsumsatz des jeweiligen Showclubs bezahlt werden müssen. Sohin seien auch jene (schwarz ausbezahlten) Umsatzprovisionen an die Showkünstlerinnen als Betriebsaufwand zu berücksichtigen gewesen, die auf die in der Buchhaltung erfassten Animationsumsätze entfallen sind. Selbst wenn von der Betriebsprüfung nun argumentiert werde, dass hierfür bereits "vorsichtig" ein pauschaler fiktiver Betriebsaufwand in Höhe von 60% gewährt wurde (und nicht nur 50% wie sonst üblich bei der Gastronomie), werde damit lediglich die höhere Entlohnung (Umsatzprovision) von den Showkünstlerinnen im Vergleich zum üblichen Personal in der Gastronomie abgegolten, nicht jedoch die (schwarzen) Provisionen auch von den deklarierten Umsätzen; und auch diesfalls nur iHv 10%, und nicht iHv 20% - wie vom Bf. ausgeführt. Der um 10% höhere zugestandene Prozentsatz für den Aufwand könne bei Weitem nicht die tatsächlich an die Showkünstlerinnen bezahlten Umsatzprovisionen auf die gesamten Animationsumsätze abgelten.
Das Bundesfinanzgericht folgte im unbekämpft gebliebenen Erkenntnis vom ***16***, ***14*** dieser Aufassung und begründete diese wie folgt:
"Für das Bundesfinanzgericht ist auf Grund der Ausführungen der steuerlichen Vertretung und auf Grund der in der Beschwerde und in dem ergänzenden Schreiben vorgelegten Tabellen erkennbar, dass - wenn Provisionen auch für deklarierte Umsätze an die Showkünstlerinnen bezahlt worden sind - diese Aufwendungen nicht von den von der Betriebsprüfung fiktiv geschätzten Aufwendungen in Höhe von 60% umfasst worden seien.
Aus den vorgelegten schriftlichen Aussagen der Barmanager geht hervor, dass die Showkünstlerinnen rund 20 % der Animationsumsätze bezogen haben, die am Ende des Barbetriebes von der Tageslosung ausbezahlt wurden.
Diesen Ausführungen wurde vom Finanzamt lediglich entgegengehalten, dass die fiktiven Aufwendungen in Höhe von 60 % ohnedies die Mehraufwendungen in einem Nachtlokal abdecken würden.
Auf die Ausführungen, dass auch von den deklarierten Animationsumsätzen die Showkünstlerinnen 20% an Provisionen bekommen haben, wurde nicht weiter eingegangen.
Die oa. Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde und in den Ergänzungsschreiben, dass die von der Betriebsprüfung berechneten fiktiven Betriebsaufwendungen in Höhe von 60% als zu niedrig angesetzt worden sind, sind für das Bundesfinanzgericht schlüssig und das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Ansatz von höheren Betriebsaufwendungen."
Auch habe die Richterin im Strafverfahren nach Erörterung der Sach-und Rechtslage diese zur Kenntnis genommen und sei der in dieser Hinsicht modifizierten Anklage gefolgt und habe die Vertreterin des Finanzamtes in der Verhandlung vor dem LG für Strafsachen Wien nach Erörterung der Sach-und Rechtslage keinen Einwand erhoben.
Das Bundesfinanzgericht folgte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Vorbringen des Bf., sodass bezügl. der ***2*** ein Provisionsaufwand i.H. von 17,5% von den deklarierten Animationsumsätze, daher € 37.269,86 als zusätzlicher Aufwand zu einem fiktiven Aufwand von 50% der geschätzten Gewinnhinzurechnung, somit € 38.632,24 anerkannt wurden. Der Gesamtaufwand betrug daher nun € 75.902,10.
Entsprechend dazu wurde der zusätzliche Aufwand bei der Bf. wie folgt dargestellt:
Das Bundesfinanzgericht sieht im gegenständlichen Verfahren keinen Grund von der im Verfahren RV/***3*** als schlüssig angesehen Vorgangsweise abzugehen, in dem dem Vorbringen des Bf. gefolgt worden war, zumal die Bf. unter Verweis auf das damalige Vorbringen logisch und nachvollziehbar begründete, warum bzw. dass auch vom deklarierten Umsatz Provisionen an die Showkünstlerinnen gezahlt worden waren (siehe das bereits mehrfach erwähnte, nachgereichte Schreiben vom 10.7.2019). Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, deckt sich die Argumentation hinsichtlich des zusätzlich zu berücksichtigenden Aufwandes im gegenständlichen Verfahren mit jener im Beschwerdeverfahren des Gesellschafters der ***2***. Dies ist auf Grund der gesellschaftlichen Verflechtungen der beiden Gesellschaften, der Branchenidentität und der gleichgelagerten Unternehmensführung nachvollziehbar und wurde auch von der Betriebsprüfung so festgestellt. Darübrhinaus verweist die Bf. nun in ihrem Schreiben vom 5.5.2025 ausdrücklich auf die im Beschwerdeverfahren des Gesellschafters der ***2*** angestellten Überlegungen und Berechnungen, die bereits in jenem Verfahren sowohl zur ***2*** als auch zur Bf. angestellt worden waren.
Das Bundesfinanzgericht folgt daher im gegenständlichen Verfahren zunächst den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die Bf. auf Grund der unbestritten gebliebenen Buchführungsmängel, der gesellschaftlichen Verflechtungen der beiden Gesellschaften, der Branchenidentität und der gleichgelagerten Unternehmensführung 25% der Erlöse des Lokals "***5***" verkürzt hat. In dem nun maßgeblichen Schreiben vom 10.7.2019 wurde dieser Feststellung der Betriebsprüfung nichts entgegengehalten sondern gingen die weiteren Berechnungen sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch Körperschaft-.und Kapitalertragsteuer von eben dieser Erlösverkürzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus.
Was jedoch die Anerkennung eines zusätzlichen Aufwandes abgesehen von dem bereits durch die Betriebsprüfung geschätzten betrifft, so ist der Bf. zu folgen, wonach die grundsätzliche Gewinnerhöhung von € 60.270,40 um den fiktiven (branchenüblichen) Aufwand von 50% auf die Hinzurechnung (€ 30.135,20) und die auf den deklarierten Animationsumsatz entfallenden Provisionen von insges. € 29.504,57, wie im Schreiben vom 10.7.2019, bzw. in den Entscheidungsgründen dargestellt, zu vermindern ist. Die Berechnung dieses Aufwandes erfolgt durch Ermittlung des Bruttoanteiles der aus der Buchhaltung nachvollziehbaren deklarierten Animationsumsätze (€ 167.824,95) und der Anwendung eines von der Bf. vorgeschlagenen Prozentsatzes von 17,5%, womit den Aussagen der Barmanager gefolgt wird, wonach an die Showkünstlerinnen eine Provision von 20% ausbezahlt worden sei.
Bei der Berechnung ist der Bf. jedoch ein Fehler unterlaufen. Das als Bilanzgewinn ausgewiesenen Ergebnis der Berechnung von € 765,83 ist nur die Differenz zwischen der Hinzurechnung von € 60.270,40 und dem nunmehr gesamten Aufwand von € 59.504,57.
Das Gesamtergebnis lautet jedoch richtig:
Verlust lt. Erklärung……………………..-12.464,33
Hinzurechnung………………………………60.270,40
Aufwand neu……………………………… -59.504,57
Verlust………………………………………… -11. 698,50
Der Körperschaftsteuerbescheid vom 11.12.2015 wird daher wie folgt abgeändert.
Einkünfte aus Gewerbetrieb…………………………………………….-11.698,50
Gesamtbetrag der Einkünfte………………………………………….. -11.698,50
Einkommen……………………………………………………………………....0,00
Körperschaftsteuer
25% von…………………………………………………0,00………………... 0,00
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer………………….1.092,00
Körperschaftsteuer……………………………………………………1.092,00
Kapitalertragsteuer
Gewinne aus Schwarzumsätzen sind grundsätzlich als verdeckte Ausschüttung anzusehen und nach Maßgabe des geltenden Gewinnverteilungsschlüssels auf die Anteilsinhaber zu verteilen (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 27.4.1994, 92/13/0011; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241).
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gegeben (VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170). Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 3.12.2015 wird gegen die Heranziehung zur Haftung kein Einwand erhoben, jedoch gegen die Höhe der verdeckten Ausschüttung. Im ergänzenden Schreiben vom 10.7.2019 wird überdies moniert, dass von der Betriebsprüfung die auf dem Verrechnungskonto aushaftende Forderung nicht berücksichtigt worden sei.
Auf Grund der Neuberechnung des zu berücksichtigenden Aufwandes ergibt sich auf Grundlage des Schreibens vom 10.7.2019 folgende Änderung:
Erhöhung der Bemessungsgrundlage…………………………….60.270,40
USt-Nachforderung……………………………………………………….12.054,08
Abzüglich Aufwand neu…………………………………………….…-59.504,57
……………………………………………………………………………………..12.819,91
Zuwachs Verrechnungskonto……………………………………….-33.618,29
Verdeckte Ausschüttung……………………………………………………….0,00
Anspruchszinsen
Mit dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2007 vom 11.12.2015 wurde die Differenz der mit Bescheid vom 11.12.2015 festgesetzten Körperschaftsteuer 2007 i.H. von € 2.908,89 mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag i.H. von insges. € 1.818,96 gem. § 205 BAO verzinst, woraus eine Abgabenschuld von € 193,23 resultierte. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2017 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Differenzbeträge an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisherfestgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen liegt eine Abgabennachforderung auf Grund des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom 11.12.2015 zu Grunde. Die Bf. bekämpft die Anspruchszinsen offenkundig damit, dass im Hinblick auf das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 keine Anspruchszinsen festzusetzen seien. Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides - im gegenständlichen Verfahren des Körperschaftsteuerbescheides 2007 - ausgewiesene Nachforderung gebunden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind, kann dieser nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrundeliegenden Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 2 iVm § 252 Abs. 1 BAO). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Es erfolgt jedoch keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides."
Im Vorlageantrag vom 21.12.2017 wurde der Beschwerdevorentscheidung, der im Übrigen Vorhaltscharakter zukommt, diesbezüglich nichts entgegengehalten.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Argumentation der belangten Behörde an.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Bei der Frage in welcher Höhe im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von Körperschaft-und Kapitalertragsteuer gem. § 184 BAO betrieblich veranlasster Aufwand zu berücksichtigen war, handelt es sich um eine der Revision nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung.
Wien, am 28. Mai 2025