Ra 2024/13/0008 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161, wurde die Bestimmung des § 28 Abs. 1 FinStrG aufgehoben; es wurden Regelungen über die Verantwortlichkeit von Verbänden eingefügt (§ 28a FinStrG). Diese Bestimmung regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden in weitgehender Übereinstimmung mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1187 BlgNR 22. GP 26). Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 6.9.2017, 13 Os 64/17m), bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, dass sich der Verurteilte - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - gegenüber niemandem darauf berufen kann, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte. Kamen dem belangten Verband im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu, stand ihm daher bereits bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit offen, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf den Verband (vgl. auch RIS Justiz RS0112232).