Ra 2024/10/0095 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einer Person, der - sei es auch nach einer Überprüfung der Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 5a FHG - die allgemeine Universitätsreife attestiert und die aus diesem Grund zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang zugelassen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese über keine "Schulausbildung auf Maturaniveau" im Sinne des § 4 Abs. 3 WMG verfügt. Diese Sichtweise hätte zur Folge, dass jene "Schulausbildung auf Maturaniveau" im Sinne des WMG, die in der Sache eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang darstellt, erst durch dieses Studium erlangt wird. Derartiges kann dem Gesetzgeber des WMG aber nicht unterstellt werden.