Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. November 2024, RV/7103724/2024, betreffend Familienbeihilfe ab Juli 2021 (mitbeteiligte Partei: T Z, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 13. November 2023 wies das Finanzamt den Eigenantrag des Mitbeteiligten vom 22. Juli 2021 auf Familienbeihilfe ab Juli 2021 ab.
2 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 13. November 2023 ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
3 Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden vom Mitbeteiligten zahlreiche Unterlagen vorgelegt und Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und eingeholten Sachverständigengutachten und nach Darstellung des verwaltungsbehördlichen Geschehens fest, der in Dezember 1994 geborene Mitbeteiligte beziehe Waisenpensionen nach seinen Eltern. Er habe bis zum Tod seiner Mutter im Mai 2021 gemeinsam mit ihr in einer Wohnung gelebt. Nunmehr lebe er alleine in einer Gemeindewohnung. Der Mitbeteiligte habe die Volksschule besucht und sei danach in eine Montessori Schule gegangen. Er sei später von seiner Mutter zuhause unterrichtet worden und habe Externistenprüfungen abgelegt. In weiterer Folge habe er sich zuhause auf die Externistenreifeprüfung vorbereitet, wobei er dieses Vorhaben nach dem Scheitern einer Prüfung im Fach Deutsch aufgegeben habe. Der Mitbeteiligte verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er sei nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen.
6 Seit seinem dritten oder vierten Lebensjahr leide der Mitbeteiligte an Depressionen und massiven Albträumen. Seit dieser Zeit leide der Mitbeteiligte auch an Schlafstörungen und Panikattacken. Seit seinem 14. Lebensjahr höre der Mitbeteiligte Stimmen im Kopf. Nach einer Untersuchung im Alter von 17 Jahren seien laut Bericht vom 11. Jänner 2012 von einer klinischen Gesundheitspsychologin eine schizotypische Störung (F21.0) sowie Albträume bzw. Angstträume (F51.5) diagnostiziert worden.
7 Im Rahmen dieser Störungen bzw. bedingt dadurch würden verschiedene Ängste und Eigentümlichkeiten mit pathologischem Charakter auftreten (Panikattacken, Angst vor Dunkelheit, paranoide und depressive Gedanken, Halluzinationen, bizarre Denkinhalte). Laut Beschluss der Stellungskommission vom 21. Jänner 2012 sei der Mitbeteiligte in Folge „F2100 schizotype Störung, latente schizophrene Reaktion, Schizophrenie: Borderline, latent, präpsychotisch, prodromal, pseudoneurotisch, pseudopsychopathisch, Schizotype Persönlichkeitsstörung; F51.500 Albträume [Angstträume], Angsttraumstörung“ untauglich.
8 Laut Sachverständigengutachten vom 22. Juli 2024 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen leide der Mitbeteiligte an paranoider Schizophrenie mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (p.m. schizoid) sowie Psoriasis. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seien bescheinigt. Als Zeitpunkt des Beginns der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sei in Folge der Etablierung einer Erwachsenenvertretung in diesem Monat Mai 2021 angenommen worden. Den Gutachtern [gemeint: des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen] hätten der Befundbericht vom 11. Jänner 2012 sowie der Beschluss der Stellungskommission vom 21. Jänner 2012 nicht vorgelegen.
9 Beweiswürdigend verwies das Bundesfinanzgericht auf die Aktenlage, insbesondere die einzelnen Befunde und Gutachten und führte aus, diese seien unstrittig.
10In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, Gegenstand des Verfahrens zu RV/7100361/2023 sei die Beschwerde gegen die Versagung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Beschwerde gegen die Versagung des Grundbetrages der Familienbeihilfe. Da der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) die Gewährung von Familienbeihilfe voraussetze, sei zunächst über die Beschwerde betreffend den Grundbetrag und danach über die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag zu entscheiden.
11 Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) müssten den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen bezüglich ihrer Nachvollziehbarkeit entsprechen und dürften sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht sei an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und habe gegebenenfalls von diesen abzugehen.
12 Das letzte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22. Juli 2024 bescheinige dem Mitbeteiligten, voraussichtlich dauernd außer Stande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das sei angesichts der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und des festgestellten Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs schlüssig. Der Mitbeteiligte sei niemals am ersten Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen.
13 Das Bundesfinanzgericht halte es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Mai 2021 auszugehen. Wie sich aus der ergänzenden Vorlage und dem Vorlageantrag jeweils vom 10. Oktober 2024 ergebe, seien bereits seit dem 17. Lebensjahr eine schizotype Störung, latente schizophrene Reaktion, Schizophrenie sowie Angsttraumstörungen sowohl durch die psychologische Untersuchung als auch den Befund vom 11. Jänner 2012, sowie durch die ärztlichen Untersuchungen im Zuge der Stellung vom 21. Jänner 2012 dokumentiert. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die psychischen Störungen des Mitbeteiligten schon längere Zeit zuvor bestanden hätten.
14 Soweit ersichtlich seien der Befundbericht vom 11. Jänner 2012 und das Gutachten der Stellungskommission vom 21. Jänner 2012 dem Sozialministeriumservice bei der Erstattung seines Gutachtens nicht vorgelegen.
15 Das Bundesfinanzgericht habe bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz verankerten Grundsätze der Einfachkeit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führe, zu wählen.
16 Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen führe zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten. Es sei daher davon Abstand zu nehmen und durch das Bundesfinanzgericht ohne neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice zu entscheiden.
17Der angefochtene Bescheid betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe vom 13. November 2023 sei rechtswidrig und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Seit dem Tod seiner Mutter im Mai 2021 sei der Mitbeteiligte nicht mehr bei ihr haushaltszugehörig. Er habe daher gemäß § 6 FLAG als Vollwaise einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gehabt. Von Juni 2021 an habe dem Mitbeteiligten nach seiner verstorbenen Mutter ein Versorgungsbezug in Höhe von 1.557,26 € brutto zuzüglich Kinderzuschuss gebührt und sein Unterhalt sei somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinderund Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen worden. Daher stehe dem Mitbeteiligten gemäß § 10 FLAG Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Juni 2021 zu.
18Für Zeiträume vor Juni 2021 habe infolge der Haushaltszugehörigkeit zu seiner Mutter gemäß § 2 Abs. 2 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe der Mutter bestanden. Dieser Anspruch wäre von dem Gesamtrechtsnachfolger oder den Gesamtrechtsnachfolgern der Mutter geltend zu machen, sofern dieser nicht ohnehin Familienbeihilfe gewährt worden sei.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamts. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
20 Das Finanzamt bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesfinanzgericht habe in dem angefochtenen Erkenntnis nicht schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es davon ausgehe, dass die Befunde vom Jänner 2012 eine derart starke Aussagekraft hätten, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Mitbeteiligten in Widerspruch zum Gutachten vom 22. Juli 2024 bereits früher angenommen werden könne. Aus den Befunden von Jänner 2012 ergebe sich zwar, dass eine psychische Erkrankung der mitbeteiligten Partei bereits seit seinem 17. Lebensjahr vorgelegen habe. Der alleinige Hinweis auf neu vorgelegte ärztliche Befunde vermöge aber die Frage nicht zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt die Beeinträchtigung derart hoch gewesen sei, dass sie zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Mit dieser Frage habe sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht sei damit von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft vorliegender Gutachten und erforderlichenfalls Vornahme von Ergänzungen sowie zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse abgewichen. Zur Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes, seine eigene Beweiswürdigung anstelle der qualifizierten Beweisführung durch Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das hierfür vom Gesetz bestimmte Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu setzen, fehle überdies Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
21Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
22 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
23Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF des BGBl. I Nr. 77/2018, haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
24 Bei der Antwort auf die Frage ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur (dauernden) Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten istsind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG) gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0077; 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN).
25In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine zu einer (dauernden) Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl. dazu VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220, wonach die Beurteilung, ob eine Person voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht anhand des Grades der Behinderung vorzunehmen ist). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0077; 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, mwN).
26Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall dem Finanzamt und im Beschwerdeverfahrendem Verwaltungsgericht. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach „entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung“ auch abgegangen werden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013; 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).
27Im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017, Ro 2017/16/0009, unterzog das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung das der Bescheinigung zugrunde liegende Gutachten zu Recht einer kritischen Würdigung. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass das Gutachten unschlüssig und damit die Bescheinigung nicht aussagekräftig sei, hätte das Gericht allerdings zum Anlass nehmen müssen, im Rahmen des nach § 8 Abs. 6 FLAG vorgezeichneten Verfahrens sodann eine Ergänzung des Gutachtens zu den vom Gericht selbst aufgeworfenen Zweifeln zu veranlassen, um die Fragen der Behinderung und der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zuverlässig beantworten zu können.
28 Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall abgewichen.
29 Das Bundesfinanzgericht setzte sich mit dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024 auseinander und begründete die Unschlüssigkeit des Gutachtens hinsichtlich des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Mai 2021 mit einem psychologischen Befund vom 11. Jänner 2012 und dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Mitbeteiligten im Rahmen der Stellung vom 21. Jänner 2012. Aus diesen Unterlagen aus 2012, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen hätten, ergebe sich, dass die psychischen Störungen des Mitbeteiligten schon längere Zeit bestanden hätten.
30 Die genannten Unterlagen aus dem Jahr 2012 sind für sich genommen nicht ungeeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024 in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem der Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hervorzurufen. Das Bundesfinanzgericht sah jedoch von einer Ergänzung des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ab und schlussfolgerte aufgrund der Unterlagen aus 2012, die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Juli 2021 sei rechtswidrig und daher aufzuheben.
31Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Bundesfinanzgericht aufgrund der Unterlagen aus 2012 nicht berechtigt, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024 davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG).
32Die vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Erwägungen, wonach gemäß § 6 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen sei, führen zu keinem anderen Ergebnis, weil sich diese Bestimmung auf die Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichts (§ 6 Abs. 1 BFGG) richtet und für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht maßgeblich ist.
33 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegenprävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 4. Dezember 2025
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