Ra 2024/09/0079 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VfGH hat mit dem am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 19/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in § 140 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in § 140 Abs. 3 zweiter Satz und den dritten Satz in § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 140/2003, mit Ablauf des 30. September 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wurde nicht verfügt. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche - Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004).