JudikaturVwGH

Ro 2021/09/0004 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Zwar hat ein VwG gemäß § 27 VwGVG 2014 eine Unzuständigkeit der im Verfahren vor dem VwG belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234). Das VwG hat jedoch nur dann die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG 2014). Mit anderen Worten: Auch das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das VwG setzt ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus (vgl. OGH 19.12.2012, 3 Ob 204/12i; 29.11.2007, 1 Ob 231/07p). Wurde nun aber - wie das VwG argumentiert - das Rechtsmittelverfahren gegen einen Absonderungsbescheid durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 ausschließlich den ordentlichen Gerichten zugeordnet und ein solches vor den Verwaltungsbehörden und den VwG damit ausgeschlossen, wäre es dem VwG verwehrt gewesen, über die Beschwerde der abgesonderten Person inhaltlich zu entscheiden. Die Aufhebung des Absonderungsbescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde durch das VwG wäre in diesem Fall schon deshalb rechtswidrig.

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