Ra 2025/09/0017 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einem Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 handelt es sich um ein Verfahren über ein "civil right" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK (VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079). Bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).