(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört, wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 120 Organe
…Präsidium (§ 128), 7. die Ausbildungskommission (§ 128a), 8. der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 134) sowie 9. der Disziplinarrat (§ 140).…
§ 232 Schlussbestimmungen
…4, die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, § 136 Abs. 6, § 138 Abs. 6, § 140 Abs. 1, § 141, § 146 Abs. 2 und 5, § 147 Abs. 1, 3 und 4, § …
§ 195e Disziplinarrechtliche Aufsicht
…bedarf die Bestellung 1. der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 140 Abs. 3) sowie 2. der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwalts und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn…
§ 253 Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023
…Disziplinarkommissionen fortzuführen. § 160 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß § 140 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 195/2023 ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen…
Rückverweise