Bei seiner Prüfung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt der OGH grundsätzlich darauf ab, ob der Versicherte aufgrund seines Leistungskalküls noch in - durch § 255 bzw. § 273 ASVG (je nach Bestehen eines Berufsschutzes) definierten - Verweisungsberufen einsetzbar ist, die in ausreichender Zahl auf dem gesamten österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind, wobei eine Mindestzahl von österreichweit 100 derartigen Arbeitsplätzen als ausreichend angesehen wird (vgl. näher unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen etwa OGH 8.10.1996, 10 ObS 2339/96k; RIS-Justiz RS0084568, RS0084772, RS0085078). Lediglich in Fällen, in denen einem Versicherten aus medizinischen Gründen Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich sind, kommt es darauf an, ob es am regionalen - durch Tagespendeln erreichbaren - Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von (offenen oder besetzten) Stellen in Verweisungsberufen gibt (vgl. RIS-Justiz RS0084415, RS0084939), wobei die Grenze von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen wird (OGH 17.4.2018, 10 ObS 28/18t, mwN; RIS-Justiz RS0084415 [T9]). Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des OGH jedenfalls nicht als invalid oder berufsunfähig, wer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten kann (vgl. etwa OGH 11.2.2025, 10 ObS 8/25m, mwN; RIS-Justiz RS0084322), wobei es in diesem Fall auch keiner Untersuchung über die Zahl der Arbeitsplätze in Verweisungsberufen bedarf (RIS-Justiz RS0110071) und es auch nicht relevant ist, wenn in dem bisher ausgeübten (erlernten) Beruf in Folge von Änderungen des Arbeitsmarktes nur mehr wenige (oder auch keine) Arbeitsplätze vorhanden sind (RIS-Justiz RS0084410). Auch insoweit betont der OGH, dass es in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung falle, wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, nicht mehr in dieser Form nachgefragt würden (vgl. OGH 30.6.2015, 10 ObS 7/15z; RIS-Justiz RS0085056).
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