Ra 2024/08/0065 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 36a Abs. 7 AlVG bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Ausübung einer "selbständigen Erwerbstätigkeit". Der Grundsatz, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen auf die Monate aufzuteilen ist, in denen es insgesamt erzielt wurde, muss aber auch für Einkünfte gelten, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, da sonst die - der Erleichterung des Vollzugs dienende - Bindung an den Einkommensteuerbescheid nicht in einer verwaltungsökonomischen Weise umsetzbar wäre. Zudem entspricht es dem Wesen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nicht alle Werbungskosten, die den Einnahmen (etwa aus - nicht zwingend monatlichen - Miet- oder Pachtzahlungen) gegenüberzustellen sind, (monatlich) regelmäßig anfallen, sondern vielfach auch in größeren bzw. unregelmäßigen Abständen. Bei einer durchgehenden Vermietung lässt sich daher das - für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage relevante - wirtschaftlich dem Vermieter zuzurechnende Einkommen aus dieser Vermietung nicht für jeden Monat gesondert aus einer bloß diesen Monat in den Blick nehmenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten bestimmen.