JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0120 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2024

Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens anregen sollen, können eine Akteneinsicht nicht begründen (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mit Hinweis auf VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). In diesem Sinne ist auch die Motivation des Anzeigelegers in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, weil die Behörde aufgrund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Dies gilt in gleicher Weise für ein von Amts wegen einzuleitendes Rechtsverletzungsverfahren, wie hier nach § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G.