Ra 2018/11/0143 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Feststellungen des VwG geht hervor, dass der Revisionswerber nicht bloß einen Warenkatalog auf seiner Internetseite präsentiert, sondern dort auch Empfehlungen zu einzelnen Produkten abgegeben sowie von einem "genialen Dampferlokal" und einem "neuen Konzept" gesprochen hat. Da es reicht, wenn bei typisierender Betrachtungsweise - als Ergebnis einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände im Einzelfall - die Eignung, verkaufsfördernde Wirkung zu entfalten, bejaht werden kann (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0130, mwN, sowie abermals OGH 23.8.2018, 4 Ob 138/18z), ist dem VwG nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass verbotene Werbung vorliegt.