JudikaturVwGH

Ro 2014/11/0012 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2016

Gemäß § 195c Abs. 1 ÄrzteG 1998 untersteht die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich - dazu gehörte nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgebenden Regelung des § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 (idF vor der Novelle

BGBl. I Nr. 56/2015) auch die "Durchführung von Verfahren ... zur

Austragung aus der Ärzteliste" und damit ein Verfahren nach § 59 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 - der Aufsicht des BM für Gesundheit; dies ändert aber nichts daran, dass die Führung eines solchen Verfahrens, das gegebenenfalls in die mit Bescheid vorzunehmende Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr besteht (verbunden mit der Streichung aus der Ärzteliste), mündet, einem Organ der Österreichischen Ärztekammer obliegt. (Nur) dieses hat - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein derartiges Verfahren einzuleiten, zu führen und gegebenenfalls mit Bescheid abzuschließen. Die vom BM für Gesundheit eingeschlagene Vorgangsweise, mit einem Schreiben die Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen, ist nicht - für sich betrachtet - selbst als behördliches Verfahren iSd Art II EGVG 2008 zu qualifizieren, weil es von vornherein nicht auf Bescheiderlassung durch den BM abzielt. Dem Revisionswerber kam ein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem BM für Gesundheit in den diesbezüglichen Akt daher nicht zu.

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