JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0143 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2021

Gemäß § 11 Abs. 2 letzter Halbsatz TNRSG 1995 ist der allgemeine Geschäftsverkehr nicht vom Werbeverbot umfasst. Das Aushändigen von Visitenkarten wie auch die Nennung des Unternehmens, etwa bei Stellen-/Ausschreibungen, Vergaben oder Kundmachungen ist somit zulässig. Meinungsäußerungen sind dann ausgeschlossen, wenn sich diese verkaufsfördernd auswirken; so ist etwa die Teilnahme an öffentlichen Diskussionsveranstaltungen möglich, wenn damit kein Werbeauftritt verbunden ist (RV 1056 BlgNR 25. GP, 7). Vor diesem Hintergrund dürfte ein Unternehmen, das einschlägige Produkte anbietet, grundsätzlich eine Website betreiben, dies jedoch nur, wenn damit keine verkaufsfördernde Wirkung erzielt wird. Aber schon das bloße Auflisten des Sortiments auf einer Website, die von Interessierten üblicherweise gezielt aufgerufen wird, jedenfalls als Werbung zu werten, erscheint unter Bedachtnahme auf die mittlerweile weitreichende Verbreitung des Internets und den täglichen Gebrauch von Websites nicht mehr sachgerecht, finden Websites doch inzwischen im Großen und Ganzen gleiche Verwendung als Visitkarten.

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