JudikaturVwGH

Ro 2023/15/0031 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Steuerrecht
24. Juni 2025

Der Umstand, dass die Steuerpflichtige in derselben Branche tätig blieb, bedeutet nicht, dass sich die Tätigkeit des Unternehmens nicht im Sinne einer wesentlichen wirtschaftlichen Strukturänderung gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 geändert haben kann. Zwischen dem Ankauf und der Entwicklung von Immobilien (vor der Übernahme von Anteilen an der Steuerpflichtigen) und einer reinen Vermittlungstätigkeit (nach dem Erwerb der Anteile) besteht ein wesentlicher Unterschied, schon in Bezug auf das Risiko oder den erforderlichen Einsatz von Mitteln; auch die Art der Tätigkeit ist eine andere (Bauträger versus Immobilienmakler).

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