Ein selbstfahrender Rollstuhl ist - anders als der manuell betriebene Rollstuhl - nicht unter den Begriff des "Rollstuhls" in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 zu subsumieren, welcher dem Fußgängerverkehr gleichgestellt ist, weil es diesfalls der besonderen Regelungen in § 76 Abs. 1 StVO 1960 nicht bedurft hätte, um den Benützern dieser selbstfahrenden Rollstühle die Verpflichtung zur Benützung der Fahrbahn zu ersparen (IA73/A BlgNR 16. GP). Aus diesem Grund kann auch ein "Elektrorollstuhl" (der gegenständliche Elekrorollstuhl verfügt über einen Motor mit einer maximalen Dauerleistung von 250 Watt. Die erreichbare Höchstgeschwindigkeit liegt bei 15 km/h und die Reichweite beträgt bis zu 55 Kilometer) - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um einen selbstfahrenden Rollstuhl handelt - jedenfalls nicht als "Rollstuhl" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 angesehen werden. Eine Einstufung als "ähnliches Kleinfahrzeug", das "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt" ist, scheidet aus, wenn ein derartiges Fahrzeug einem Verkehrsbedürfnis und zur Beförderung von Personen und Sachen auch über weitere Strecken dient (bzw. dienen kann).
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