Ra 2025/02/0048 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Fortbewegungsmittel, das dazu dient, eine Person über längere Strecken sitzend und mit Antriebsenergie betrieben zu befördern und damit ihr Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen zu befriedigen, ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO) im Auge hatte (VwGH 3.4.2025, Ro 2023/02/0001).