Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären ist (vgl. E 29. Jänner 1992, 91/03/0303; E 10. Oktober 1990, 90/03/0140).
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