Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in § 84 Abs. 1b SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.
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