Ra 2022/15/0023 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Aufwendungen für privat genutzten Wohnraum verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht dadurch, dass ein Miteigentümer der privaten Nutzung dieser Wohnung zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel (zwischen ihm und der von ihm und dem weiteren Miteigentümer gebildeten Miteigentumsgemeinschaft) zu Grunde gelegt hat (vgl. VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028; 24.6.2010, 2006/15/0170; 30.6.2010, 2005/13/0057; 19.9.2013, 2011/15/0157; und 13.10.1993, 93/13/0129).