Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. Verein, Adr.Bf., über die Beschwerde vom 24.02.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 06.02.2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Die Zwangsstrafe 2025 wird mit 250,00 Euro (bisher 500,00 Euro) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
An den beschwerdeführenden Verein [in Folge: BF.] wurde der Bescheid "Androhung einer Zwangsstrafe" wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung "K 2" für das Jahr 2023 in die Databox am 05.12.2024 übermittelt.
Am 06.02.2025 wurde der Zwangsstrafenbescheid iHv. 500,00 Euro erlassen und in die Databox zugestellt, da die Abgabenerklärungen nicht bis zur gestellten Frist eingereicht worden seien.
Die Bf. reichte am 11.02.2025 die Körperschaftsteuererklärung 2023 über FinanzOnline ein.
Mit Schreiben vom 19.02.2025, bei der belangten Behörde am 24.02.2025 eingegangen, reichte die Bf. Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid ein und führte zur Begründung aus:Die Bf. habe keine Mahnung oder Aufforderung zur Abgabe der Unterlagen erhalten. Es sei der Bf. daher nicht bewusst gewesen, dass eine Frist gesetzt worden sei und eine Sanktion drohte. Da die Bf. ohne Kenntnis dieser Aufforderung keine Möglichkeit gehabt habe, entsprechend darauf zu reagieren, würde die Bf. die Festsetzung der Zwangsstrafe für unberechtigt halten, weil die Bf. das entsprechende Finanzamtsschreiben per Post nicht erhalten hätte. Die verlangte Steuererklärung sei bereits eingereicht worden. Leider gebe es auch hier unverschuldete Verzögerungen aufgrund von Krankheiten und technischen Problemen, weshalb es der Bf. nicht möglich gewesen sei, die Steuererklärung 2023 fristgerecht einzureichen. Da es sich hier um einen Ausnahmezustand handle, werde die Steuererklärung 2024 fristgerecht eingereicht werden.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 ab und führte begründend aus:Die Körperschaftsteuererklärung 2023 sei bis 01.07.2024 einzureichen gewesen. Mit Bescheid vom 05.12.2024 sei eine Nachfrist mit Androhung der Zwangsstrafe in Höhe 500,00 Euro bis 14.01.2025 gesetzt worden. Dieser Bescheid sei in der Data-Box zugestellt worden. Da die Körperschaftsteuererklärung bis 14.01.2025 nicht eingereicht worden sei, sondern erst am 11.02.2025, sei die Zwangsstrafe festzusetzen gewesen.Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.03.2025 in die Databox der Bf. zugestellt.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom 16.04.2025, bei der belangten Behörde am 18.04.2025 eingegangen, den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein. Die Bf. habe das Schriftstück, mit dem die Zwangsstrafe angedroht worden sei, nicht erhalten. Daher sei es nicht möglich gewesen rechtzeitig darauf zu reagieren. Weder per E-Mail noch über die Homepage USP.gv.at sei ein Schriftstück bzw. die Verständigung, dass ein Schriftstück in der Databox hinterlegt wäre, vom Finanzamt zugestellt worden. In weiterer Folge sei die Zwangsstrafe gegen die Bf. verhängt worden, ohne dass die Bf. die Möglichkeit zu einer Stellungnahme oder zur fristgerechten Abwendung gehabt hätte.Es werde ersucht: 1. um Übermittlung eines Zustellnachweises betreffend die Androhung der Zwangsstrafe, 2. um Aufhebung der verhängten Zwangsstrafe in Höhe von 500,00 Euro,3. um Berücksichtigung, dass eine ständige Kontrolle der elektronischen Zustellplattform (Databox) nicht zumutbar sei, insbesondere ohne vorherigen Hinweis der Zustellung (zB per E-Mail).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 20.10.2025 vor, und führte im Vorlagebericht unter Punkt "Stellungnahme", nach Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 BAO (Zwangsstrafe), u.a. aus, dass der Einwand der nicht wirksam zugestellte Androhung der Zwangsstrafe, nicht stimme. Nach § 98 Abs. 2 BAO würden elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer komme es nicht an. Das Mahnschreiben sei laut Zustellinformation am 05.12.2024 in die Databox der Bf. zugestellt und von dieser am 14.02.2025 gelesen worden. Auch sei die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe aus dem Bescheid vom 05.12.2024 klar ersichtlich gewesen und es habe für die Bf. nicht der geringste Zweifel bestehen können, welche Leistung sie zu erbringen gehabt habe. Hinsichtlich der für die Ermessensübung bei Zwangsstrafenfestsetzungen maßgebenden Umstände wurde ausgeführt, dass die Bf. trotz Erinnerung die Körperschaftsteuererklärung 2023 nicht eingebracht habe und dies erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe nachgeholt worden sei. Weiters sei dem Umstand, dass sich eine Nachforderung von 15,00 Euro ergeben habe, dadurch Rechnung getragen worden, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, mit 500,00 Euro (von den möglichen 5.000,00 Euro) festgesetzt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte in Folge mit Schreiben vom 23.10.2025 der Bf. den Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe, sowie den Zustellnachweis in die Databox und forderte die Bf. zur Stellungnahme bzgl. der ersichtlichen Zugriffsdaten lt. Zustellnachweis auf.Informell wurde zudem mitgeteilt, dass Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit FinanzOnline nicht in das Aufgabengebiet des Bundesfinanzgericht fallen und entsprechend an das zuständige Finanzamt zu richten sind. Dieses Aufforderungsschreiben wurde von der Bf. nicht beantwortet.
Die Bf. ist ein im Zentralen Vereinsregister (ZVR) zu ZVR-Nr yyy erfasster Verein [BFG-Akt OZ 18, ZVR-Auszug].
Laut Impressum der vereinseigenen Website www.zzz (abgerufen am 05.11.2025) biete der Verein seinen Mitgliedern
[...]
Mit Bescheid vom 05.12.2024, welcher am selben Tag in die Databox der Bf. zugestellt wurde, ist die Bf. zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2023 aufgefordert worden. Gleichzeitig wurde bei Nichteinreichung innerhalb der Nachfrist bis 14.01.2025 eine Zwangsstrafe von 500,00 Euro angedroht [BFG-Akt OZ 1, Zwangsstrafenbescheid und OZ 17, FinanzOnline Daten 2023]. Die Nachricht wurde gelesen und gelöscht [BFG-Akt OZ 5, Databoxinformationen].
Da die Abgabenerklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde, ist die Zwangsstrafe iHv. 500,00 Euro mit Bescheid vom 06.02.2025 festgesetzt worden.
In Folge wurde die Körperschaftsteuererklärung am 11.02.2025 von der Bf. über FinanzOnline eingereicht und wurde der Körperschaftsteuerbescheid 2023 am 12.02.2025 in die Databox zugestellt.
Das Aufforderungsschreiben des Bundesfinanzgerichts vom 23.10.2025, das am 29.10.2025 bei der Postfiliale 8025 [BFG-Akt OZ 16, Rückschein] hinterlegt wurde, wurde von der Bf. nicht beantwortet.
Die Sachverhaltsfeststellungen über die Zustellung der Bescheide ergeben sich aus der elektronischen Signatur, den Databoxinformationen, sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im FinanzOnline bzgl. Daten des Steueraktes 2023. Die Feststellungen zu den steuerlichen Grundlagen ergeben sich aus den Steuerkontodaten der Finanzverwaltung.
A. Zur Hinterlegung des Aufforderungsschreibens vom 23.10.2025:
Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten nach Abs. 3 dieses Paragrafen mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht, der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, RS 1).
Nach der Verständigung der Post wurde das Schreiben des Bundesfinanzgerichts am 29.10.2025 zur Abholung im Postamt 8025 bereitgestellt. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam.
B. Zustellung des Zwangsstrafenbescheids:
Die bescheidmäßige Aufforderung der Körperschaftsteuererklärung 2023 bzw. die Androhung einer Zwangsstrafe wurde am 05.12.2024 von der belangten Behörde erlassen und nachweislich am selben Tag über FinanzOnline in die Databox der Bf. übermittelt.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur).
Der gegenständliche Bescheid gilt damit mit 05.12.2024 als zugestellt. Im Übrigen ist im Beschwerdefall dokumentiert, dass das Dokument von einer dazu ermächtigten und befugten Person gelesen und gelöscht wurde. Eine entsprechende Stellungnahme der Bf. unterblieb trotz der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom 23.10.2025.
C. Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach:
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Zwangsstrafe zur Recht verhängt wurde.
§ 111 BAO normiert:(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, mwN).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Abgabenbehörde ist nach § 111 Abs. 1 BAO dazu befugt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zu erzwingen. Im Zuge eines Zwangsstrafverfahrens ist daher zu prüfen, ob derartige gesetzliche Befugnisse vorliegen und ob allenfalls Verweigerungsrechte der Anordnung der Behörde entgegenstehen (VwGH 12.06.2024, Ra 2023/13/0017).
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO ist zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014, VwGH 2013/13/0022, mwN).
Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (vgl. VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063, RS 2).
Zur Verhängung dem Grunde nach:Die belangte Behörde hat die Bf. zur Erklärungsabgabe aufgefordert, weshalb der Bf. eine Erklärungspflicht traf und zur Vorlage der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 verpflichtet war. Die Bf. ist der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärung 2023 nicht nachgekommen und blieb auch die abgabenbehördliche Aufforderung - unter Androhung einer Zwangsstrafe - zur Einreichung der gegenständlichen Abgabenerklärung bis zur gesetzten (Nach)Frist erfolglos.
Da die Bf. ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.
Zur Höhe der Zwangsstrafe:Bei der Ermessensübung ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen:- Das bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten,- der Grad des Verschuldens der Partei,- die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen,- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur).
Bisheriges Verhalten: Im Beschwerdefall hat die Bf. bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eine auffallende Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Dies zeigt sich daran, dass der Bf. - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nachweislich die Aufforderung zur Erklärungsabgabe zugegangen ist, die Bf. jedoch darauf nicht reagiert hat. Zudem war die Bf. über Verpflichtung zur Erklärungsabgabe in Kenntnis, wurden von ihr in den Vorjahren die entsprechenden Erklärungen elektronisch übermittelt [s. BFG-Akt OZ 19, Steuerdaten 2020-2022].
Grad des Verschuldens: Die Bf. hat trotz Erinnerung die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 nicht eingebracht; erst nach der Zwangsstrafenfestsetzung wurde dies nachgeholt. Die Bf. hat auch auf Verzögerungen aufgrund von Krankheiten und technischen Probleme verwiesen; diese allgemein gehaltenen Aussagen sind weder geeignet, die Nichtabgabe der Erklärung noch das Negieren der zweimaligen Erinnerung zur Erklärungsabgabe zu rechtfertigen.
Höhe der allfälligen Abgabennachforderung: Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt - anders als bei Ritz/Koran, a.a.O., angeführt - nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG 15.04.2019, RV/7103113/2018, BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025).
Wirtschaftliche Verhältnisse: Die belangte Behörde verwies im Vorlagebricht darauf, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Festsetzung an der unteren Grenze (500,00 Euro) Rechnung getragen worden sei.Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Vorjahren 2018 bis 2022 betrugen -20,09 Euro (2018), 58,44 Euro (2019), -40,19 Euro (2020), 97,56 Euro (2021), -1.178,37 Euro (2022), im Beschwerdejahr 257,80 Euro. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit siehe im Übrigen weiter unten.
Abgabenrechtliche Bedeutung: Die verlangte Leistung ist von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, sichert sie doch die richtige Veranlagung der Bf. Zudem steht es der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Die belangte Behörde hat das Ermessen der Höhe nach dahingehend ausgeübt, dass die Zwangsstrafe mit 500,00 Euro, d.s., 10% des möglichen Höchstbetrages, festgesetzt wurde.Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe von 500,00 Euro auf 250,00 Euro herabgesetzt wird. Dies deshalb, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. in den Vorjahren und im Beschwerdejahr als gering anzusehen ist (Verluste in den Jahren 2018, 2020 und 2022, geringe Einkünfte in den Jahren 2019, 2021 und im Beschwerdejahr), und dass sich die Bf. in der Vergangenheit keine Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen zuschulden hat kommen lassen. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Zwangsstrafe iHv. 250,00 Euro (d.s. 5% des maximal möglichen Ausmaßes) für angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da das Erkenntnis der angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 2. Dezember 2025
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