Betreffend die Abgrenzung der Anwendbarkeit der Regelungen (Spekulationstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BudgetbegleitG 2011; oder Besteuerung nach § 27 Abs. 4 und § 27a Abs. 3 Z 3 EStG 1988 idF BudgetbegleitG 2011) bei einem Stillhalter ist auf das Datum des Abschlusses der Derivatposition abzustellen.
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