JudikaturBFG

RV/2100412/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 12.5.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8.5.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf) war im Jahr 2023 nichtselbständig tätig. Der Arbeitgeber des Bf berücksichtigte bei der Lohnsteuerberechnung für die Monate Februar bis Dezember 2023 jeweils den ganzen Familienbonus Plus für die beiden Kinder des Bf, ***Tochter 1*** (geboren 2007) und ***Tochter 2*** (geboren 2010).

In seiner am 3.4.2024 eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 beantragte der Bf weder den Familienbonus Plus noch einen anderen Absetzbetrag.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 8.5.2024 wurde der Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt. Dabei wurde der Familienbonus Plus - der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 entsprechend - nicht berücksichtigt. An Absetzbeträgen wurde nur der Verkehrsabsetzbetrag zuerkannt. Aus dem Bescheid resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe von 3.289,00 Euro.

In seiner am 12.5.2024 eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf für seine beiden Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2023. Begründend führte er aus, der Familienbonus Plus sei bereits von seinem Arbeitgeber monatlich berücksichtigt worden. Er habe nicht gewusst, dass er ihn nochmals in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragen müsse. Dies hole er nunmehr in der Beschwerde nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2024 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es den Familienbonus Plus in Höhe von 2.500,20 Euro in Abzug brachte. Für die Monate Februar bis Mai 2023 wurde für die beiden Kinder jeweils der ganze Familienbonus Plus (in Summe somit 1.333,44 Euro) berücksichtigt. Für die Monate Juni bis Dezember 2023 wurde für die beiden Kinder jeweils der halbe Familienbonus Plus (in Summe somit 1.166,76 Euro) berücksichtigt. Abgesehen vom Verkehrsabsetzbetrag wurden keine weiteren Absetzbeträge berücksichtigt. Die Begründung lautete wörtlich wie folgt:

"Ihrem Begehren wurde entsprochen.

Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***SV-Nr Tochter 1*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde.

(…)

Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***SV-Nr Tochter 2*** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde."

In seinem am 16.5.2024 eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf aus, er bitte um Korrektur der Arbeitnehmerveranlagung hinsichtlich des Familienbonus Plus. Laut Finanzamt habe seine Ex-Frau den Familienbonus Plus zur Hälfte bezogen. Da er jedoch den ganzen Familienbonus Plus über seinen Arbeitgeber monatlich ausbezahlt bekommen habe, habe seine Ex-Frau kein Recht, den Familienbonus Plus vom Finanzamt ausbezahlt zu bekommen. Er habe eine schriftliche Vereinbarung mit ihr abgeschlossen, derzufolge sie den Familienbonus Plus nicht in Anspruch nehmen könne. Allerdings habe das Finanzamt den Familienbonus Plus an sie ausbezahlt, dies sei nicht sein Fehler, seine Angaben seien korrekt. Darüber hinaus bitte er, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen, er habe vergessen, diesen in Anspruch zu nehmen.

Mit Ergänzungsersuchen vom 21.5.2024 wandte sich das Finanzamt wie folgt an den Bf:

"Die im Vorlageantrag vom 16.5.2024 angekündigte Vereinbarung mit der Kindesmutter ist vorzulegen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem Familienbeihilfenbezieher per Gesetz der FABO plus zusteht, auch wenn Sie persönlich eine andere Vereinbarung getroffen haben. Sie haben bereits für die Monate 02-05/2023 den vollen FABO plus für beide Kinder und für die Monate 06-12/2023 den halben FABO plus erhalten. Was wird nunmehr genau von Ihnen noch beantragt?

Für den Dezember 2022 und den Januar 2023 wurde für beide Kinder KEINE Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung für die Gewährung des FABO plus ist der Bezug von Familienbeihilfe.

Wie lange haben Sie tatsächlich mit den Kindern und ***X*** in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? Dies ist mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

Unterhaltsvereinbarung/Scheidungsurteil samt Zahlungsbelegen ist vorzulegen. Eventuell steht Ihnen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Der von Ihnen beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur zu, wenn Sie mehr als 6 Monate gemeinsam mit der Kindesmutter im Haushalt gelebt haben, mehr als 6 Monate Familienbeihilfe für ein Kind/Kinder bezogen wurde und der Partner/die Partnerin nicht mehr als 6.312 Euro im Kalenderjahr verdient hat. Dies trifft in Ihrem Fall 2023 nicht zu."

Dieses Ergänzungsersuchen blieb seitens des Bf unbeantwortet.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 27.6.2024 bezog es wie folgt Stellung:

Ad Familienbonus Plus:

Für Jänner 2023 sei keine Familienbeihilfe für die beiden Kinder bezogen worden.

Die Kindesmutter habe als Familienbeihilfenbezieherin für die beiden Kinder jeweils den halben Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2023 in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2024 sei dem Bf für die Monate Februar bis Mai 2023 der ganze Familienbonus Plus und für die Monate Juni bis Dezember 2023 der halbe Familienbonus Plus (jeweils für beide Kinder) zuerkannt worden.

Der Bf begehre die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das ganze Jahr, weil er mit der Kindesmutter vereinbart habe, dass diese den Familienbonus Plus nicht beantrage. Diesbezügliche Unterlagen seien vom Bf trotz Vorhaltes des Finanzamtes vom 21.5.2024 nicht beigebracht worden.

Abschließend beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Familienbonus Plus als auch hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Mit Ergänzungsersuchen vom 22.7.2024 wandte sich das Bundesfinanzgericht auszugsweise wie folgt an den Bf:

"Den aktenkundigen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Ihre Ehe mit Frau ***X*** im Jahr 2023 geschieden wurde. Diesbezüglich ist für das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die Beurteilung Ihres Anspruches auf den Familienbonus Plus im Jahr 2023 von Interesse, wann die Scheidung erfolgte und wie der Unterhalt betreffend Ihre beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** geregelt wurde.

Bringen Sie daher - neben dem Scheidungsbeschluss/Scheidungsurteil - jene Unterlagen bei, aus denen die Unterhaltsregelung betreffend Ihre beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** hervorgeht (zB Scheidungsfolgenvereinbarung, sonstige Unterhaltsvereinbarung).

Sofern Sie zur Leistung von Geldunterhalt an Ihre beiden Kinder ***Tochter 1*** und ***Tochter 2*** verpflichtet sind, werden Sie ersucht, die tatsächliche Leistung des Geldunterhaltes durch Zahlungsnachweise (betreffend das Jahr 2023) zu belegen."

Dieses Ergänzungsersuchen blieb seitens des Bf unbeantwortet.

Mit Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO vom 29.10.2024 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht ***Stadt*** um Übermittlung der Scheidungsunterlagen.

Das Bezirksgericht ***Stadt*** ließ dem Bundesfinanzgericht in der Folge den gerichtlichen Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom ***tt.2.2023*** sowie den Scheidungsvergleich vom ***tt.2.2023*** zukommen.

Mit Ergänzungsersuchen vom 3.4.2025 wandte sich das Bundesfinanzgericht auszugsweise wie folgt an das Finanzamt:

"Das Bundesfinanzgericht ersucht - im Hinblick auf den dem Bf allenfalls zustehenden Unterhaltsabsetzbetrag - um Mitteilung, ob seitens des Finanzamtes davon ausgegangen wird, dass das im zitierten Scheidungsvergleich beschriebene Doppelresidenzmodell tatsächlich gelebt wurde oder ob diesbezüglich Bedenken bestehen.

Um nachvollziehen zu können, in welchem Ausmaß die ehemalige Ehegattin des Bf im Streitjahr 2023 den Familienbonus Plus beantragt hat, wird um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen ersucht (Einkommensteuererklärung 2023, Einkommensteuerbescheid 2023)."

Mit Schreiben vom 8.4.2025 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die angeforderten Unterlagen zukommen. Zudem wurde mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken, dass das Doppelresidenzmodell im Jahr 2023 tatsächlich gelebt worden sei.

Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 23.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Mitteilung, weshalb in den Monaten Dezember 2022 und Jänner 2023 keine Familienbeihilfe für die beiden Kinder gewährt wurde. Darüber hinaus erteilte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt gemäß § 269 Abs 2 BAO den Auftrag, ***X*** um Auskunft zu ersuchen, ob das Doppelresidenzmodell unter den im Scheidungsvergleich vom ***tt.2.2023*** vereinbarten Bedingungen im Jahr 2023 tatsächlich gelebt wurde.

Mit Schreiben vom 31.7.2025 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen zukommen:

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        "eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und ***X*** vom 24.7.2025, in welchem letztere mitteilte, sie bestätige, dass das Doppelresidenzmodell bis Juni 2024 tatsächlich gelebt worden sei;"
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        "ein von ***X*** dem Finanzamt übermitteltes Schreiben der beiden Kinder vom 28.7.2025, in welchem das Doppelresidenzmodell ebenfalls bestätigt wurde;"
      ]
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        "eine Mitteilung des Finanzamtes vom 30.7.2025 über den Bezug von Familienbeihilfe durch ***X*** ua für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember)."
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Darüber hinaus teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, es bestünden weiterhin keine Bedenken, dass das Doppelresidenzmodell im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gelebt worden sei.

Mit E-Mail vom 5.8.2025 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht weiters mit, ***X*** habe einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (eingelangt am 24.7.2025) gestellt, woraufhin das Finanzamt in Entsprechung des Antrages die Familienbeihilfe für die beiden Kinder auch für die Monate Dezember 2022 und Jänner 2023 gewährt habe.

Mit Vorhaltsschreiben vom 11.8.2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs alle oben angeführten Unterlagen.

Eine Antwort des Bf blieb aus.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der Bf und seine mittlerweile geschiedene Ehegattin ***X*** waren seit dem Jahr 2007 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (***Tochter 1*** [geboren 2007] und ***Tochter 2*** [geboren 2010]).

Ab Mitte November 2022 wohnten der Bf und ***X*** in getrennten Haushalten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***Stadt*** vom ***tt.2.2023*** wurde die zwischen dem Bf und ***X*** seit dem Jahr 2007 bestandene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden (Scheidung im Einvernehmen). In dem zwischen dem Bf und ***X*** am ***tt.2.2023*** vor dem Bezirksgericht ***Stadt*** abgeschlossenen Scheidungsvergleich heißt es auszugsweise wie folgt:

"2. Die Obsorge beider Eltern für die mj. ***Tochter 1***, geb. ***tt.mm.2007***, und die mj. ***Tochter 2***, geb. ***tt.mm.2010***, bleibt aufrecht. Die Eltern vereinbaren, gemäß § 179 Abs 2 ABGB, dass die beiden Minderjährigen in Hinkunft hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut werden.

3. Die beiden Minderjährigen werden bereits jetzt und sollen in Zukunft in Form eines Doppelresidenzmodells betreut werden. Aus diesem Grund vereinbaren die Eltern, jeweils zur Hälfte für den Unterhalt der Minderjährigen aufzukommen. Es werden keine Unterhaltszahlungen für die Kinder festgelegt.

4. Das Recht auf persönliche Kontakte zwischen den beiden Minderjährigen und ihren Eltern wird in der Form eines Doppelresidenzmodells in der Weise geregelt, dass die beiden Töchter jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringen, wobei der Wechsel immer am Freitag nach der Schule bzw. am Nachmittag stattfindet."

Dieses im Rahmen des Scheidungsvergleiches verschriftlichte Doppelresidenzmodell samt Leistung des Kindesunterhalts im gleichwertigen Ausmaß (unter Entfall von Geldunterhaltsleistungen) wurde im gesamten Jahr 2023 - dh auch schon vor dem am ***tt.2.2023*** erfolgten Abschluss des Scheidungsvergleiches - in beiderseitigem Einvernehmen tatsächlich gelebt. Der Bf kam seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern durch die entsprechenden bedarfsdeckenden Naturalleistungen (Naturalunterhalt) nach.

***X*** war für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember) Familienbeihilfenbezieherin für die beiden Kinder.

Der von ***X*** eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ist zu entnehmen, dass sie unter der Rubrik "Familienbonus Plus in besonderen Fällen" für die beiden Kinder jeweils (nur) den halben Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2023 beantragte. Für die restlichen Monate des Jahres 2023 beantragte sie weder den halben noch den ganzen Familienbonus Plus. In dem an sie ergangenen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21.3.2024 wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 1.166,76 Euro berücksichtigt, was der Antragstellung entspricht (der halbe Familienbonus Plus beträgt für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 83,34 Euro; hochgerechnet auf zwei Kinder und sieben Monate ergibt sich der im Bescheid ausgewiesene Betrag von 1.166,76 Euro).

2. Beweiswürdigung:

Dass der Bf und ***X*** ab Mitte November 2022 in getrennten Haushalten lebten, ergibt sich aus dem Schreiben der beiden Kinder vom 28.7.2025, dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom 27.6.2024 und den im Zentralen Melderegister hinterlegten Daten. Anderslautendes wurde vom Bf nicht vorgebracht.

Der auszugsweise wiedergegebene Inhalt des Scheidungsvergleiches vom ***tt.2.2023*** entstammt der im Akt einliegenden Kopie dieses Scheidungsvergleiches, die das Bezirksgericht ***Stadt*** dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung eines diesbezüglichen Ersuchschreibens gemäß § 158 BAO zukommen ließ.

Die Feststellung, dass das im Scheidungsvergleich vom ***tt.2.2023*** vereinbarte Doppelresidenzmodell samt Leistung des Kindesunterhalts im gleichwertigen Ausmaß (unter Entfall von Geldunterhaltsleistungen) tatsächlich gelebt wurde, beruht auf den Angaben von ***X*** im Zuge der E-Mail-Korrespondenz mit dem Finanzamt vom 24.7.2025 und den Ausführungen der beiden Kinder im Schreiben vom 28.7.2025. Letztgenanntem Schreiben ist überdies zu entnehmen, dass das Doppelresidenzmodell nicht erst ab dem Abschluss des Scheidungsvergleiches vom ***tt.2.2023***, sondern schon davor ab November 2022 praktiziert wurde. Dies stimmt mit den Angaben im Scheidungsvergleich vom ***tt.2.2023*** überein, in dem es ausdrücklich heißt, dass die beiden Kinder "bereits jetzt" in Form eines Doppelresidenzmodells betreut werden. Daraus ist der (logische) Schluss zu ziehen, dass eine - zumindest mündliche - Vereinbarung über die Betreuung der beiden Kinder in der Form eines Doppelresidenzmodells im oben beschriebenen Sinn auch schon vor dem Scheidungsvergleich vom ***tt.2.2023*** bestand. Auch das Finanzamt teilte im Laufe des Verfahrens wiederholt mit, es bestünden keine Bedenken, dass das Doppelresidenzmodell im Jahr 2023 tatsächlich gelebt worden sei. Anderslautendes wurde vom Bf nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den aktenkundigen Unterlagen nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass das Doppelresidenzmodell samt Leistung des Kindesunterhalts im gleichwertigen Ausmaß (unter Entfall von Geldunterhaltsleistungen) im gesamten Jahr 2023 - dh auch schon vor dem am ***tt.2.2023*** erfolgten Abschluss des Scheidungsvergleiches - tatsächlich gelebt wurde und der Bf im Rahmen dessen seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern durch die entsprechenden bedarfsdeckenden Naturalleistungen (Naturalunterhalt) nachkam.

Dass ***X*** für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember) Familienbeihilfenbezieherin für die beiden Kinder war, ergibt sich ua aus der vom Finanzamt mit Schreiben vom 31.7.2025 beigebrachten Mitteilung vom 30.7.2025 über den Bezug von Familienbeihilfe.

Dass ***X*** für die beiden Kinder jeweils (nur) den halben Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2023 beantragte, ergibt sich ua aus den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 27.6.2024 und findet dies seine Bestätigung in den vom Finanzamt mit Schreiben vom 8.4.2025 beigebrachten Unterlagen betreffend ***X*** (Erklärung zur Arbeitnehmernehmerveranlagung für das Jahr 2023, Einkommensteuerbescheid 2023).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):

§ 33 Abs 3a EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 135/2022 lautet:

"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

[…]"

§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 163/2022 lautet:

"3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt:

a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.

[…]"

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht demnach nur zu, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist (prinzipiell) ein Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß. Der Begriff des "gesetzlichen" Unterhalts dient zur Abgrenzung von Unterhalt, der freiwillig oder allenfalls aus sittlichen Gründen gewährt wird (vgl VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312/1992, 463 BlgNR 18. GP 9).

Wird in einem Scheidungsvergleich die gleichteilige Betreuung der Kinder unter Wegfall wechselseitiger Geldunterhaltsleistungen vereinbart, wird der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber den Kindern durch die bedarfsdeckenden und gleichwertig erbrachten Naturalleistungen nachgekommen (vgl etwa Kanduth-Kristen in Jakom EStG18 § 33 Rz 78; siehe auch BFG 6.3.2024, RV/7100572/2024; BFG 8.3.2024, RV/7100230/2024).

Im vorliegenden Fall vereinbarten der Bf und ***X*** im Rahmen des Scheidungsvergleiches vom ***tt.2.2023*** ua, dass

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        "der Bf und ***X*** dabei jeweils zur Hälfte für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommen (unter Entfall von Unterhaltszahlungen [Geldunterhaltsleistungen] für die beiden Kinder)."
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Dieses im Scheidungsvergleich verschriftlichte Doppelresidenzmodell samt Leistung des Kindesunterhalts im gleichwertigen Ausmaß (unter Entfall von Geldunterhaltsleistungen) wurde im gesamten Jahr 2023 - dh auch schon vor dem am ***tt.2.2023*** erfolgten Abschluss des Scheidungsvergleiches - in beiderseitigem Einvernehmen tatsächlich gelebt. Der Bf kam seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern durch die entsprechenden bedarfsdeckenden Naturalleistungen (Naturalunterhalt) im Rahmen des praktizierten Doppelresidenzmodells nach, woraus folgt, dass er den gesetzlichen Unterhalt iSd § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 leistete.

Dem Bf, der für die beiden Kinder im Jahr 2023 keine Familienbeihilfe bezog (Familienbeihilfenbezieherin für die beiden Kinder war ganzjährig ***X***), steht daher für das gesamte Jahr 2023 der Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Kinder zu. Dieser beläuft sich auf 936,00 Euro (31,00 Euro * 12 Monate für das erste Kind; 47,00 Euro * 12 Monate für das zweite Kind).

Für den Familienbonus Plus bedeutet dies, dass sowohl ***X*** (als Familienbeihilfenberechtigte) als auch der Bf (als Steuerpflichtiger, dem für die beiden Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht) für das gesamte Jahr 2023 anspruchsberechtigt sind.

Wie der Familienbonus Plus auf die beiden Anspruchsberechtigten aufzuteilen ist, richtet sich nach der Antragstellung der Anspruchsberechtigten in der Form, dass er von einem der beiden Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden kann ( § 33 Abs 3a Z 3 lit a und b EStG 1988), wobei die Aufteilung des Familienbonus Plus bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen ist ( § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988).

Während der Bf für die beiden Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2023 (166,68 Euro * 12 Monate * 2 Kinder) beantragte, beantragte ***X*** für die beiden Kinder jeweils den halben Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2023 (166,68 Euro * 0,5 * 7 Monate * 2 Kinder). Für die Monate Jänner bis Mai 2023 beantragte sie weder den halben noch den ganzen Familienbonus Plus. Der Familienbonus Plus wurde von den beiden Anspruchsberechtigten für die Monate Juni bis Dezember 2023 somit in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß, das gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 166,68 Euro monatlich je Kind beträgt, hinausgeht.

Wird der Familienbonus Plus in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß im eben beschriebenen Sinn hinausgeht, sieht § 33 Abs 3a Z 3 lit c Satz 2 EStG 1988 eine zwingende Hälfteaufteilung in der Form vor, dass bei den beiden Anspruchsberechtigten jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigten ist (vgl etwa auch BFG 12.5.2021, RV/5100120/2021).

Dementsprechend ist beim Bf für die Monate Juni bis Dezember 2023 für die beiden Kinder jeweils der halbe Familienbonus Plus (166,68 Euro * 0,5 * 7 Monate * 2 Kinder = 1.166,76 Euro) und für die Monate Jänner bis Mai 2023 für die beiden Kinder jeweils der ganze Familienbonus Plus (166,68 Euro * 5 Monate * 2 Kinder = 1.666,80 Euro) zu berücksichtigen. Der dem Bf für das Jahr 2023 zustehende Familienbonus Plus beläuft sich daher auf 2.833,56 Euro.

Zum Vorbringen des Bf, er habe mit ***X*** eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, derzufolge ***X*** den Familienbonus Plus nicht in Anspruch nehmen könne, ist Folgendes zu bemerken:

Im Einleitungssatz des § 33 Abs 3a EStG 1988 wird normiert, dass der Familienbonus Plus nur "auf Antrag" zusteht. Im Einleitungssatz der Z 3 des § 33 Abs 3a EStG 1988 ist festgelegt, dass der Familienbonus Plus in der Veranlagung "entsprechend der Antragstellung" durch den Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Die lit c des § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 ordnet an, dass die Aufteilung des Familienbonus Plus bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich "zu beantragen" ist und dass jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen ist, wenn von den Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als der volle Familienbonus Plus "beantragt" wird.

Das Gesetz stellt sohin unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten ab (vgl auch VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057). Einer zwischen den Anspruchsberechtigten abgeschlossenen Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kommt dabei keine Bedeutung zu (in diesem Sinne etwa auch BFG 30.4.2025, RV/2100648/2024).

Zu dem vom Bf beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind ( § 106 Abs 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist überdies, dass der (Ehe)Partner ( § 106 Abs 3 EStG 1988) eine im Gesetz näher geregelte Einkünftegrenze nicht überschreitet.

Gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 hat der Alleinverdienerabsetzbetrag ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 beim Bf nur gegeben wäre, wenn dem Bf selbst oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der - an die Gewährung der Familienbeihilfe gekoppelte - Kinderabsetzbetrag zustehen würde (vgl sinngemäß zum - ebenfalls auf ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abstellenden - Alleinerzieherabsetzbetrag VwGH 16.12.2010, 2008/15/0213). Da dies gegenständlich nicht der Fall ist (Familienbeihilfenbezieherin und damit Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages war im gesamten Jahr 2023 ***X***, von welcher der Bf seit ***tt.2.2023*** geschieden ist und seit Mitte November 2022 getrennt lebt), steht dem Bf - schon aus diesem Grund - der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind daher nicht erfüllt.

Graz, am 30. September 2025