Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2023 die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für ihre drei Kinder, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnten und für die sie Familienbeihilfe bezog. Das Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) veranlagte diese Erklärung mit Erstbescheid vom 7. Mai 2024 (Zustellung via FinanzOnline) antragsgemäß.
Nachdem am 9. August 2024 ein Einkommensteuerbescheid an den Vater dieser drei Kinder erging, in dem diesem für sie der Unterhaltsabsetzbetrag und antragsgemäß jeweils der halbe Familienbonus Plus zugestanden wurde, änderte das FAÖ mit 3. Dezember 2024 (Zustellung via FinanzOnline) den Einkommensteuerbescheid 2023 der Bf. vom 7. Mai 2024 gem. § 295a BAO und reduzierte - als alleinige Änderung - die drei Familienbonus Plus jeweils auf die Hälfte. Es begründete dies damit, dass für diese Kinder die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.
Dagegen ergriff die Bf. am 4. Dezember 2024 via FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, ihr Exmann zahle eine niedrige Alimente für die gemeinsamen drei Kinder. Vor Gericht sei vereinbart worden, dass er nur EUR 450 für alle drei Kinder zahlt. Seit 2020 (Trennung 2018) zahle er monatlich diesen sehr geringen Betrag. Sie sei nicht darüber informiert gewesen, dass er auch den Familienbonus Plus geltend machen möchte. In den letzten Jahren habe sie monatlich von ihrem Arbeitgeber den Steuerfreibetrag in Anspruch genommen, sodass sie keine Lohnsteuer zahlen musste. Laut Regelbedarfsätzen sollte der monatliche Unterhalt für ein Kind ab 10 Jahren EUR 500 betragen, aber ihr Exmann zahle für drei Kinder insgesamt weniger als EUR 500. Sie ersuchte das FAÖ um neuerliche Prüfung. Ihr Exmann nutze auch den Unterhaltsabsetzbetrag, er zahle jedoch keinerlei Naturalunterhalt (Sachleistungen). Alle Kinder hätten 2023 auch bei ihr gewohnt und ihr Partner und sie übernähmen die Verantwortung für die Kinder.
Das FAÖ wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2025 als unbegründet ab. Der Vater sei mit Gerichtsurteil verpflichtet worden, einen monatlichen Kindesunterhalt für die Kinder zu leisten (EUR 200,00 für ***A*** ***Familienname***, EUR 150 für ***B*** ***Familienname*** und EUR 100,00 für ***C*** ***Familienname***). Dieser Verpflichtung sei der Kindesvater nachgekommen, weshalb ihm der halbe Familienbonus Plus zustehe. Die Regelbedarfssätze kämen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Dies bekämpfte die Bf. mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom 25. März 2025. Sie legte eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Kindesvater vom 20. Mai 2021 vor, nach der die Bf. den Familienbonus Plus für die drei gemeinsamen Kinder "eigenständig und unbefristet" beantragen darf. Der Kindesvater verzichtet darin auf sämtliche Ansprüche und erklärt sich damit einverstanden, dass der gesamte Betrag an die Bf. ausbezahlt wird.
Das FAÖ legte daraufhin die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 28. April 2025 an das Bundesfinanzgericht vor.
Die Bf. ist vom Kindesvater seit TT. Mai 2021 rechtskräftig geschieden (vgl. Scheidungsbeschluss) und bezog keinen Unterhalt für sich. Für ihre in ihrem Haushalt wohnenden drei Kinder (***A***, ***B*** und ***C***) bezog sie durchgehend die Familienbeihilfe. Für sie leistete der getrennt davon lebende Kindesvater durchgehend den im vor dem Bezirksgericht Salzburg abgeschlossenen Unterhaltsvergleich vom TT. Mai 2021 (***GZ***) vereinbarten Unterhalt für die Kinder in vollem Umfang (siehe unten).
[...]
Wie aus der aktenkundigen Arbeitnehmerveranlagungserklärung und dem aktenkundigen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 9. August 2024 des Kindesvaters hervorgeht und wie von der zuständigen Bearbeiterin des FAÖ bestätigt, beantragte dieser am 25. März 2024 den Unterhaltsabsetzbetrag und den halben Familienbonus Plus (EUR 2.775,24) für alle drei Kinder.
[...]
Zwischen der Bf. und dem Kindesvater existiert eine mit TT. Mai 2021 datierte Vereinbarung, nach der die Bf. den vollen Familienbonus Plus beantragen darf und sich der Kindesvater damit einverstanden erklärt, dass der gesamte Betrag an die Bf. ausbezahlt wird (siehe unten).
[...]
Da die Tarifsteuer der Bf. für 2023 vor Abzug des Familienbonus Plus nur EUR 3.398,03 beträgt, kann sich der Familienbonus Plus nur bis zu diesem Betrag auswirken. Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 7. Mai 2024 wurde er in dieser Höhe in Abzug gebracht, im hier bekämpften Bescheid vom 3. Dezember 2024 waren es nur mehr EUR 2.775,24 (halber Familienbonus Plus für alle drei Kinder). Strittig sind damit hier EUR 622,79.
Von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 (Steuer gemäß Progression) ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a;der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen (Steuer lt. Progression) entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 (hier relevant: Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro).
Der Familienbonus Plus wirkt sich also nur aus, wenn er die progressive Einkommensteuer nicht überschreitet. Isoliert gesehen kann er also nie zu einem Guthaben führen. Hier bedeutet das, dass der Familienbonus Plus - wie oben erwähnt - nur bis EUR 3.398,03 wirksam werden kann.
Gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
2. [aufgehoben]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) […]b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. […]
5. [aufgehoben]
6. […]
7. […]
Gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 572 Euro,- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988 ) 774 Euro.Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um jeweils EUR 255 jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Zu beachten sind auch die folgenden Ziffern des § 33 Abs. 8 EStG 1988:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber EUR 463,00 jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben, sind höchstens EUR 579,00 rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752,00 zu erhöhen (SV-Bonus).
3. […]
4. […]
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Daraus ergibt sich die Höhe des ganzen und des halben Familienbonus Plus für die drei Kinder grundsätzlich mit folgenden Beträgen:
[...]
Beantragt der unterhaltsabsetzbetragsberechtigte Kindesvater den halben Familienbonus Plus für ein Kind, steht der Familienbeihilfe beziehenden Kindesmutter kraft Gesetzes auch nur der halbe Familienbonus Plus zu. Daran können weder privatrechtliche Vereinbarungen zwischen diesen beiden Personen etwas ändern noch die Frage, ob sich dieser steuerlich auswirkt. Da hier feststeht, dass dies der Fall ist, steht der Bf. im Moment nur der halbe Familienbonus Plus zu.
Zusätzlich ist hier allerdings zu beachten, dass sich die Änderung des hier bekämpften Bescheides auf § 295a BAO stützt.
Nach dieser Bestimmung kann ein Bescheid von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Eine auf diese Bestimmung gestützte Abänderung ist nur eingeschränkt zulässig (arg. "insoweit") und dieser Abänderungsbescheid ist nur hinsichtlich der tatsächlichen Abänderung mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Der abändernde Bescheid ist kein an die Stelle eines Bescheides tretender Bescheid (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 295a BAO Rz 42 mit weiteren Nachweisen).
§ 295a BAO ist nur auf Ereignisse anwendbar, die erst nach der Erlassung des zu ändernden Bescheides eintreten (nova producta). Trat ein derartiges Ereignis schon davor ein, so wäre es schon im ursprünglichen Bescheid zu berücksichtigen gewesen (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2010/13/0062; BFG 26.7.2023, RV/7200036/2020). Wurde das unterlassen, weil es während des Verfahrens noch nicht bekannt war (nova reperta), so rechtfertigt dies keine auf § 295a BAO gestützte Änderung (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8 § 295a BAO Rz 5).
Ein Antrag eines Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auf Zuerkennung des Familienbonus Plus ist als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO betreffend einen bereits an die Familienbeihilfenberechtigte ergangenen Bescheid, mit dem der Familienbonus Plus zur Gänze zuerkannt worden war, zu beurteilen. Dies entspricht der eindeutig aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum JStG 2018 (ErlRV 190 BlgNR 26. GP 9 und 12; vgl. dort auch die Beispiele 1 und 3) ableitbaren Absicht des Gesetzgebers, die auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ist (VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017; vgl. auch Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG18, § 33 Rz 34/8).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dazu klargestellt, dass das Gesetz dabei unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten abstellt. Haben beide Anspruchsberechtige den Familienbonus Plus beantragt, steht jedem der Berechtigten von vornherein nur der anteilige Betrag zu. Wie die Erläuterungen durch den Verweis auf einen Antrag nach einem "vorangegangenen Bescheid" ausführen (vgl. ErlRV 190 BlgNR 26. GP 10) liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO deshalb nur dann vor, wenn der zweite Anspruchsberechtigte (hier der Vater) erst nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides des ersten Anspruchsberechtigten (hier der Mutter) ebenfalls einen Antrag auf Familienbonus Plus stellt (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057).
Hier steht fest, dass der Antrag des Vaters in seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2023 25. März 2024 gestellt wurde. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid der Bf. (der Mutter) erging am 7. Mai 2024 und damit erst nach dem Antrag des Vaters. Da der Antrag des Vaters also im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides der Mutter schon existierte, handelt es sich nicht um eine neu entstandene, sondern um eine neu hervorgekommene Tatsache. Damit liegt kein rückwirkendes Ereignis vor und der Bescheid war als rechtswidrig aufzuheben.
Das steht dem nicht entgegen, dass das Finanzamt die Korrektur des Bescheides vom Mai 2024 auf einem anderen verfahrensrechtlichen Weg erreichen kann. Für diesen Fall erlaubt sich das Bundesfinanzgericht, Fr. ***Bf.*** auf § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 (oben fett markiert) hinzuweisen:
Da der Gesetzgeber eine möglichst optimale Ausnützung des Familienbonus Plus ermöglichen will, kann der Kindesvater seinen Antrag auf den Familienbonus Plus fünf Jahre lang - auch für einzelne Kinder - zurückziehen. Da es hier nur um EUR 622,79 geht (siehe Sachverhalt), die für die Bf. möglicherweise verloren sein können, würde unter Umständen schon der Verzicht auf den Familienbonus Plus durch den Vater für ***A*** ausreichen. Möglicherweise hätte ein solcher (Teil)Verzicht keine negativen Folgen für ihn und würde insgesamt eine Optimierung erlauben. Exakt kann dies allerdings nur beurteilt werden, wenn man sowohl den Einkommensteuerbescheid der Bf. wie auch den des Vaters kennt. Dazu bedarf es einer Abstimmung der beiden Elternteile.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg, am 14. Jänner 2026
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