JudikaturVwGH

Ro 2022/10/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom 21. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, weil im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte (vgl. AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 1) - der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."