Auf die vom Bauunternehmer mit Installateurarbeiten betrauten Arbeitnehmer würde das BUAG jedenfalls dann Anwendung finden, wenn diese Arbeiten ihrer Art nach (gemessen an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen Tätigkeitsbereich der Betriebe iSd § 2 BUAG fallen würden (vgl. zum Kriterium der "Art der Tätigkeit" § 2 Abs. 1 lit. g und § 3 Abs. 1 BUAG sowie zum Abstellen auf die Ausübungsberechtigung das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2010/08/0208). Installateurarbeiten (Arbeiten betreffend die Gas- und Sanitärtechnik) fallen aber in keinen Tätigkeitsbereich eines der im § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG genannten Betriebe, weil dies weder aus dem in § 99 GewO 1994 umschriebenen Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes, noch aus dem Berechtigungsumfang eines anderen im § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG genannten Betriebes noch aus dem Nebenrecht iSd § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zl. 2009/04/0250, und vom 5. November 2010, Zl. 2007/04/0210) abgeleitet werden kann. Letzteres folgt schon aus der Überlegung, dass sich die Nebenrechte iSd § 32 GewO 1994 grundsätzlich auf alle anderen Gewerbe beziehen, deren Berücksichtigung zu einer unbegrenzten Ausweitung des Anwendungsbereiches des BUAG bzw. jener Tätigkeiten führen würde, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen würden (vgl. hingegen zur Zurechnung von Verspachtelungsarbeiten, für die sowohl den Malern und Anstreichern (§ 94 Z 47 GewO 1994) als auch den Stukkateuren und Trockenbauern (§ 94 Z 67 GewO 1994) eine Befugnis zukommt, zum genannten Tätigkeitsbereich das erwähnte Erkenntnis Zl. 2010/08/0208).
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