JudikaturVwGH

Ra 2025/04/0131 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2025

Gemäß § 11 Abs. 1 TEG 2012 sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b TEG 2012 beeinträchtigt werden können. Nach § 5 Abs. 1 lit. b TEG 2012 sind die dort genannten Anlagen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie durch ihren Bestand und Betrieb 1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder (näher dargestellten) öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährden und 2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Licht- und Schatteneinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen. Nur in Bezug auf diese Interessen kommen den Nachbarn Nachbarrechte zu (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190; dort in Bezug auf Einwendungen eines Nachbarn hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie der mangelnden Energieeffizienz der beantragten Anlage). Zur Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Projekt vorliegt, kommt dem Nachbarn nach dem TEG 2012 somit kein Mitspracherecht zu (vgl. in diesem Sinn zur Tiroler Bauordnung 2001 VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, 0069, Rn. 39, mwN; vgl. weiters VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0008, Rn. 9, zu den Nachbarrechten gemäß § 26 Steiermärkisches Baugesetz)