JudikaturVwGH

Ro 2022/05/0010 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
11. Dezember 2024

Die Bestimmung des § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Einem Nachbarn steht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Beachtung "schönheitlicher Rücksichten" nicht zu, weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 18, mwN; vgl. weiters etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0108; oder auch VwGH 10.10. 2006, 2005/05/0201, jeweils mwN). § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO ist daher keine Bestimmung, welche dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt.