Ro 2020/05/0030 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Vorhaben, das keine Auswirkung auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt im Sinn des § 7 Wr BauO hat, kann sich auch nicht auf das öffentliche Interesse im Sinn des § 69 Abs. 3 Wr BauO auswirken. Wird das öffentliche Interesse mangels Sichtbarkeit einer Abweichung nicht tangiert, ist es nicht schützenswert und die Abweichung muss nicht im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein. Ein in einer Schutzzone befindliches Bauvorhaben muss somit eine Auswirkung auf deren äußeres Erscheinungsbild haben, damit die Kriterien des § 69 Abs. 3 Wr BauO zur Anwendung gelangen können. Bauvorhaben, die im Stadtbild eine solche Auswirkung nicht haben, sind nur nach § 69 Abs. 1 und 2 Wr BauO zu beurteilen. § 69 Abs. 3 Wr BauO kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.