Spruch
W241 2303163-1/9E
W241 2303164-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zahlen 1403838708-241091529 (ad 1.), 1403838403-241091515 (ad 2.), beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) sind russische Staatsangehörige und brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG), ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.11.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden am 22.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 10.02.2025 reisten die BF finanziell unterstützt freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Pkt. I dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten und den hg. Verfahrensakten. Die Feststellung, dass die BF am 10.03.2025 finanziell unterstützt freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist sind, folgt aus der dies bestätigenden Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 11.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGVG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Das Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, mwN).
Im vorliegenden Fall wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei, ordnete ihre Außerlandesbringung an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien für zulässig.
Dagegen richten sich die gegenständlichen Beschwerden.
Mit der freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat während der anhängigen Beschwerdeverfahren gaben die BF zu erkennen, dass sie kein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich haben und dementsprechend kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die angefochtenen Bescheide mehr besteht.
Weiter brachten die BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass sie auch eine ihnen allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerberinnen bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten wollen (vgl. zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis der BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Den Ausführungen des gegenständlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht gibt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses wieder und weicht auch nicht davon ab.