JudikaturBVwG

W240 2307228-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. April 2025

Spruch

W240 2307228-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. 1416246600/241638617:

A)

Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 25.10.2024 an der österreichischen Grenze von Organen des Sicherheitsdienstes angetroffen und kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er zur weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung auf die zuständige Polizeiinspektion verbracht wurde.

Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 23.10.2024.

Am 24.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien.

Mit Schreiben vom 09.12.2024 teilte das BFA den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für das Verfahren des BF gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO infolge Verfristung mit 09.12.2024 auf Kroatien übergegangen sei.

Am 08.01.2025 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch die niederschriftliche Einvernahme des BF.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang.

Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gestellt habe, die freiwillige Rückkehr wurde vom BFA mit einer Gültigkeit bis längstens 14.03.2025 bewilligt.

4. Am 14.03.2024 wurde seitens des BMI eine Meldung übermittelt, wonach der BF am 05.03.2025 finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, dies ergibt sich auch aus dem aktuellen IRZ-Auszug. Er verfügte nur bis 03.04.2025 über eine Meldung in Österreich laut ZMR-Auszug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter Punkt (Pkt.) I dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dem hg. Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der BF am 05.03.2025 finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, folgt aus der dies bestätigenden (undatierten) „Ausreisebestätigung-Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung sowie einem damit übereinstimmenden aktuellen Auszug aus dem IZR. Aus dem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF in Österreich nur bis zum 03.04.2025 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkennntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGVG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 Bundes-Verfassungsgesetz[B-VG]); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Das Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, mwN).

Im vorliegenden Fall wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei. Die Außerlandesbringung wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Mit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gab der BF zu erkennen, dass er kein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich hat und dementsprechend kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid mehr besteht.

Zudem brachte der BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass er auch eine ihm allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerber bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will (vgl. zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise