Ra 2021/15/0029 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 34 EStG 1988 setzt einen tatsächlichen aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus (vgl. VwGH 15.7.1998, 98/13/0083).