Ra 2021/09/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das im Einleitungsbeschluss dem Beamten zur Last gelegte Verhalten muss nicht bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047). Es besteht daher keine Bindung an die im Einleitungsbeschluss vorgenommene rechtliche Subsumtion des angeführten Sachverhalts unter einen bestimmten Sachverhalt (vgl. VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Die Behörde und das VwG können daher auch eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen, wenn der mit Einleitungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt schlüssig alle Einzelumstände enthält, die für die Erfüllung des Disziplinartatbestandes erforderlich sind, sodass eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.