Es ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber entsprechend der in den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP) zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigte, die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (siehe auch VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ungeachtet der Frage, ob der konkret in Rede stehende Fall dem Anwendungsbereich der Statusrichtlinie unterliegt, die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen.
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