Spruch
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2025, Zl. 1057874606-230520777, betreffend Festsetzung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz den
BESCHLUSS
gefasst:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit Gebührennote vom 03.07.2025 die Festsetzung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für in Linz am 13.06.2025 erbrachte Leistungen als Dolmetscherin im Betrag von EUR 244,00.
2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.07.2025 bestimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gebühren der beschwerdeführenden Partei für ihre Leistungen als Dolmetscherin am 13.06.2025 mit EUR 204,50.
3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2025 richtet sich die am 01.08.2025 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung von Reisekosten für weitere 31 Kilometer Wegstrecke beantragt wird.
4. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteter E-Mail vom 07.08.2025 erklärte die beschwerdeführende Partei, die gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Mit Bescheid vom 09.07.2025, Zl. 1057874606-230520777, bestimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gebühren der beschwerdeführenden Partei für ihre Leistungen als Dolmetscherin am 13.06.2025 nach den Vorschriften des GebAG mit EUR 204,50.
1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
1.3. Noch vor Vorlage der Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei mit am 07.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachter E-Mail, die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Gebühren vom 09.07.2025 erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
1.4. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).
2.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit E-Mail vom 07.08.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte vor Vorlage der Beschwerde mit gegenüber der belangten Behörde im Vorverfahren abgegebener eindeutiger Erklärung. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist und die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).
2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).