W139 2309979-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch die Thurin Küchli Partner Rechtsanwälte GmbH, Berggasse 7, Top 3.1, 1090 Wien, auf Gebührenersatz betreffend das Vergabeverfahren „Büroausstattung VKI Altbau“ des Auftraggebers Verein für Konsumenteninformation (VKI), Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien:
A)
Den Anträgen auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX , die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 1080,00 und EUR 2160,00 (gesamt sohin EUR 3240,00) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin), einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025, verbunden mit den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
2. Mit Beschluss vom 03.04.2025, GZ: W139 2309979-1/3E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „Büroausstattung VKI Altbau“ der XXXX , den Zuschlag zu erteilen.
3. Mit Schriftsatz vom 25.08.2025 gab der Auftraggeber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 am selben Tag zurückgezogen zu haben.
4. Am 09.09.2025 gab die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 aufrecht zu erhalten. Gleichermaßen wurden die Anträge auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren aufrechterhalten.
5. Mit Beschluss vom 18.09.2025, GZ: W139 2309979-2/31E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Auftraggeber Verein für Konsumenteninformation (VKI), Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vergebende Stelle: Brauneis Rechtsanwälte GmbH, schrieb im Dezember 2024 unter der Bezeichnung „Büroausstattung VKI Altbau“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 240/2024 unter der Bekanntmachungsnummer 752340-2024 sowie auf der Vergabeplattform ANKÖ; CPV-Code 39130000).
Am 21.03.2025 wurde die Antragstellerin von der vergebenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der XXXX , erteilen zu wollen Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. (übereinstimmende Angaben der Antragstellerin und des Auftraggebers; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte die Antragstellerin die gegenständlichen Anträge auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren verbunden mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 sowie einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2160,00 für den Antrag auf Nichtigerklärung und von EUR 1080,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (Verfahrensakt)
1.3. Mit Beschluss vom 03.04.2025, GZ: W139 2309979-1/3E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „Büroausstattung VKI Altbau“ der XXXX , den Zuschlag zu erteilen.
1.4. Am 25.08.2025 teilte der Auftraggeber über die Vergabeplattform ANKÖ mit, die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 mit heutigem Tag zurückgezogen zu haben und setzte hierüber das Bundesverwaltungsgericht am selben Tag nach Ablauf der Amtsstunden in Kenntnis. (Angaben des Auftraggebers; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5. Am 09.09.2025 gab die Antragstellerin bekannt, den Nachprüfungsantrag aufrecht zu erhalten. (Verfahrensakt)
1.6. Am 10.09.2025 wurde die Widerrufserklärung bekannt gemacht und über die Vergabeplattform ANKÖ bereitgestellt. Die Widerrufsentscheidung vom 28.09.2025 blieb unangefochten. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.7. Mit Beschluss vom 18.09.2025, GZ: W139 2309979-2/31E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 zurückgewiesen. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über Anträge auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „Büroausstattung VKI Altbau“ des Auftraggebers Verein für Konsumenteninformation (VKI), Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch den Auftraggeber. Es handelt sich nicht um von vornherein bzw. offenkundig unzulässige Anträge.
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, da der Auftraggeber die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 am 25.08.2025 zurückgenommen hat und folgedessen eine solche bereits aufgehobene Entscheidung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, da sie nicht mehr existent ist.
Der Auftraggeber hat damit jedenfalls bereits mit der (vor dem Widerruf des Vergabeverfahrens erfolgten) Zurücknahme der verfahrensgegenständlich bekämpften Zuschlagsentscheidung diese Entscheidung von sich aus am 25.08.2025 aus dem Rechtsbestand beseitigt. Hierdurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 195; siehe VwGH 28.03.2023, Ro 2021/04/0036). Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 zu Recht.
Darüber hinaus besteht auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 zu Recht. Die Antragstellerin wurde während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben.
Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Entscheidung ergeht sohin innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159; 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Zur Begründung darf auf die zuvor angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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