Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Erneuerter Aufruf zum Wettbewerb – Multifunktionskopierer und Arbeitsplatzdrucker für BMF“, BBG-GZ 3591.04957, Los 1, der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien:
A)
Dem Antrag, „Das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags in Los 1 (Multifunktionale Kopiergeräte) untersagen“, wird stattgegeben.
Der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „„Erneuerter Aufruf zum Wettbewerb – Multifunktionskopierer und Arbeitsplatzdrucker für BMF“, BBG-GZ 3591.04957, den Zuschlag zu Los 1 zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 08.08.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2025 eingelangt, stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 01.08.2025, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren, auf Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Auftraggeber, die Bundesrechenzentrum GmbH, führe unter der Projektnummer BBG-GZ.3591.04957 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf Basis der Rahmenvereinbarung „Multifunktionale Kopiergeräte“, BBG-GZ: 3501.04641, betreffend den Einzelauftrag „Multifunktionskopierer und Arbeitsplatzdrucker für BMF“ durch. Der Auftrag sei in zwei Lose unterteilt. Angefochten werde die Zuschlagsentscheidung in Los 1, lautend auf die XXXX (in der Folge auch: präsumtive/in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin). Los 1 betreffe den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer über die Lieferung von Multifunktionalen Druck-/Kopier-/ Scangeräten inklusive Gerätewartung sowie von Softwarelösungen in ganz Österreich und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen zur Konfiguration und Inbetriebnahme für eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten. Für den Einzelauftrag würden die Bedingungen der kommerziellen Ausschreibungsbedingungen der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung GZ 3501.04641 und der darin definierten weiteren Vertragsbestandteile, soweit für den Einzelauftrag nicht ausdrücklich besondere Bedingungen geregelt werden, gelten. Die Bewertung der Angebote erfolge nach dem Billigstbieterprinzip, das einzige Zuschlagskriterium bilde der Preis. Die Antragstellerin habe in Los 1 ein gültiges Angebot abgegeben.
Die Zuschlagentscheidung sei rechtswidrig, da die Auftraggeberin bei der Angebotsbewertung im Rahmen der Ermittlung des Zuschlagsempfängers von den bestandsfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen abgewichen sei, indem sie insbesondere entgegen Punkt 7.4.2. der Ausschreibungsbedingungen als Angebotspreis ausschließlich den Mietpreis der Geräte für die Dauer von 60 Monaten herangezogen habe, ohne die Seitenpreise zu berücksichtigen.
Ausschreibungsunterlagen seien nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel seien Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf einen vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen komm es nicht an.
In den Ausschreibungsunterlagen sei – gemessen an diesem Maßstab – eindeutig festgelegt, dass sowohl die Geräte-Mietpreise als auch die Seitenpreise – jeweils für Farb- und S/W-Drucke – bewertungsrelevant seien.
Nach Punkt 7.4.2 der Ausschreibungsbedingungen seien die Bieter verpflichtet, sowohl die Geräte-Mietpreise als auch die Seitenpreise (für Farb- und S/W-Drucke) jeweils für eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten in Euro netto (ohne Umsatzsteuer, aber inkl sämtlicher Abgaben und Gebühren) anzugeben. Die Seitenpreise würden damit – im selben normativen Zusammenhang – ausdrücklich gleichrangig neben den Geräte-Mietpreisen stehen. Die Ausschreibungsunterlagen würden keine Einschränkung des bewertungsrelevanten Gesamtpreises ausschließlich auf die Geräte-Mietpreise enthalten. Eine Ausnahme von der Bewertung der Seitenpreise sei – anders als etwa bei der Reprographie- oder ARA-Abgabe – auch nicht festgelegt worden. Im Gegenteil: Im selben Absatz werde festgehalten, dass sich aus den Einheitspreisen und der jeweils angeführten Bedarfsmenge automatisch die Positionspreise errechnen, wobei der bewertungsrelevante Gesamtpreis die Summe dieser Positionspreise darstelle.
Diese Systematik werde auch im Leistungsverzeichnis abgebildet. Im Tabellenblatt „Seitenpreis“ würden sich sowohl Bedarfszahlen (Seitenmengen) als auch Einheitspreise, deren Kombination nach den Ausschreibungsbedingungen zur Bildung von Positionspreisen führe, finden. Damit seien die Seitenpreise nach denselben Parametern aufgebaut wie die Gerätepreise und dementsprechend auch gleichermaßen in die Preiswertung einzubeziehen.
In Übereinstimmung mit den Ausschreibungsbedingungen finde sich in der „Zusammenfassung Preisblätter“ innerhalb des Leistungsverzeichnisses auch eine tabellarische Darstellung, in welcher die Preise für Gerätemiete, Seitenpreis S/W sowie Seitenpreis Farbe aufgelistet würden.
In den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen sei somit eindeutig festgelegt, dass die Seitenpreise elementarer Bestandteil der Preisermittlung und damit auch der Zuschlagsentscheidung seien. Der Auftraggeber hätte die Seitenpreise somit bei der Angebotsbewertung ebenfalls berücksichtigen müssen.
Die Antragstellerin bezeichnete ihr Interesse am Vertragsabschluss, den ihr drohenden Schaden und die Rechte, in denen sie sich verletzt erachte.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärte die Antragstellerin ihr Vorbringen zum Nachprüfungsantrag, insbesondere zum Sachverhalt, zur Rechtswidrigkeit und zur drohenden Schädigung ausdrücklich auch zum Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Eine einstweilige Verfügung sei im vorliegenden Fall zwingend erforderlich, um die Antragstellerin vor Rechtsnachteilen zu bewahren, die entstehen würden, wenn die Auftraggeberin durch das Fortführen des Vergabeverfahrens und in weiterer Folge durch Zuschlag unumkehrbare Tatsachen schaffe. Die einstweilige Verfügung sei daher das notwendige und geeignete Mittel, um durch die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten drohende Schäden zu verhindern. Die Interessenabwägung habe zugunsten der Antragstellerin auszufallen.
2. Am 14.08.2025 erteilte die Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien (in der Folge: Auftraggeberin), allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Sie beantragte weiters einzelne Dokumente von der Akteneinsicht auszunehmen. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung führte die Auftraggeberin zusammengefasst aus, dass das besondere Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens darin bestehe, dass ein dringender Beschaffungsbedarf bestehe, da die gegenständliche Beschaffung zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der Auftraggeberin benötigt werde. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher zurück- in eventu abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtstraße 4, 1030 Wien, führt einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf Basis der Rahmenvereinbarung „Multifunktionale Kopiergeräte“, BBG-GZ: 3501.04641, in zwei Losen durch. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer je Los über die Lieferung von Multifunktionalen Druck-/Kopier-/ Scangeräten sowie Arbeitsplatzdruckern inklusive Geräte-Wartung sowie von Softwarelösungen in ganz Österreich und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen zur Konfiguration und Inbetriebnahme (Haupt-CPV-Code: [30000000-9] und Sub-CPV-Code: [30121000-3, 30125000-1]) für die Bundesrechenzentrum GmbH auf Basis der genannten Rahmenvereinbarung. Die Bewertung erfolgt nach dem Billigstbieterprinzip. Einziges Zuschlagskriterium ist der bewertungsrelevante Gesamtpreis.
Die Ausschreibung blieb unangefochten.
Sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin legten fristgerecht Angebote zu Los 1.
Am 01.08.2025 wurde die Antragstellerin über die ANKÖ-Vergabeplattform darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag im Los 1 zugunsten XXXX zu einem Gesamtpreis von EUR XXXX erteilen zu wollen. Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2025, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 01.08.2025 ein.
Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Bundesrechenzentrum GmbH. Diese ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 BVergG 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.
Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 350 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E).
Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich zweifelsfrei gegen die Zuschlagsentscheidung vom 01.08.2025 im Rahmen eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren der XXXX , erteilen zu wollen. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.
Da bei Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin die Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängern rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 203).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ua auf den entgangenen Gewinn, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie auf den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes verweist. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung erscheint grundsätzlich plausibel. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (siehe VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128; VwGH 24.02.2006, 2004/04/0127). Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.02.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 09.06.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; EuGH 18.06.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb. bereits BVA 25.01.2002, N-128/01-45 uvm).
Die Auftraggeberin führt aus, dass ein besonderes Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens darin bestehe, dass ein dringender Beschaffungsbedarf vorliege, da die gegenständliche Beschaffung zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben benötigt werde.
Mit ihrem Vorbringen beschränkt sich die Auftraggeberin auf einen allgemeinen Verweis auf die Dringlichkeit der gegenständlichen Beschaffung, ohne die drohende Beeinträchtigung ihrer oder sonstigen Interessen durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung substantiiert zu begründen, näher zu determinieren und zu belegen. Das Vorbringen kann damit nicht Grundlage einer Interessenabwägung sein (ua BVwG 01.03.2019, W131 2214957-1/3E; BVwG 13.12.2018, W131 2210854-1/2E; 16.11.2018, W139 2209121-1/9E; Kahl in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 1, 37 zu § 351).
Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung, die durch die Einleitung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen schon bei der Ablaufplanung einzukalkulieren und zu berücksichtigen (ua BVwG 16.11.2018, W139 2209121-1/9E; BVwG 30.05.2014, W139 2008219-1/10E; bereits BVA 09.01.2004, 10N-3/04-4; BVA 14.06.2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva).
Dem Bundesverwaltungsgericht sind im Übrigen keine möglicherweise geschädigten Interessen sonstiger Bieter sowie sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen und eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, bekannt.
Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme, die Untersagung der Zuschlagserteilung, als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 351 Abs 3 BVergG 2018 auszusprechen war, als damit die Schaffung von unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Wettbewerbsposition der Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren vermieden wird.
Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber und die präsumtive Zuschlagsempfängerin sind durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 04.05.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.