JudikaturBVwG

L521 2314186-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Spruch

L521 2314186-1/5E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.06.2024, Zl. 100002528998-5H, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag den

BESCHLUSS

gefasst:

A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 15.01.2024 eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag. Dem Antrag war ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Zuerkennung von Pflegegeld angeschlossen.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.06.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 15.01.2024 ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, die beschwerdeführende Partei habe erforderliche Nachweise über das Haushalts-Nettoeinkommen nicht vollständig vorgelegt und daher der Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht entsprochen.

3. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.06.2024 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiung vom ORF-Beitrag beantragt wird.

4. Die auf den 11.06.2025 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei mit Note vom 18.07.2025 zur Vorlage aktueller Nachweise über das Haushalts-Nettoeinkommen auf.

6. Mit am 25.07.2025 postalisch eingebrachtem Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer Vertreterin, die gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.11.2023, Zl. 100002416773-3RFS, erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Mit Bescheid vom 28.06.2024, Zl. 100002528998-5H, wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 15.01.2024 betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer Vertreterin mit am 25.07.2025 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 28.06.2024 erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).

2.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 25.07.2025, eingelangt am 30.07.2025, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist und die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).