JudikaturBVwG

W279 2303067-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2024

Spruch

W279 2303067-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag des XXXX , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „AK Wien – Lager und Logistik – Los 2: Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways“ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteinstraße 2, 1010 Wien, folgenden Beschluss:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien, Auftraggeberin oder AG) führt ein Vergabeverfahren zur Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways. Am 11.11.2024 wurden die Zuschlagsentscheidungen (Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden sollen bzw Mitteilungen über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinberung) elektronisch über die Vergabeplattform an die Bieter übermittelt.

2. Am Donnerstag, 21. November 2024 um 22:40 wurde vom Antragsteller ein E-Mail mit acht PDF Beilagen an einlaufstelle@bvwg.gv.at übermittelt. Das BVwG hat dazu die Akten 2303067-1, 2303067-2 und 2303067-3 angelegt und diese der Gerichtsabteilung W279 zugewiesen. Diese wurden im Hinblick auf § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG- elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013 idF BGBl II Nr 87/2021 mit Aktenvermerk am 22.11.2024 geschlossen.

3. Am Freitag 22.November 2024 brachte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag verbunden mit gegenständlichem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Post. Am 26.11.2024 hat das BVwG dazu die Akten 2303067-4 (Einstweilige Verfügung), 2303067-5 (Nachprüfungsverfahren, Senatszuständigkeit) und 2303067-6 (Gebührenersatz) angelegt.

4.Mit Schreiben vom 26.11.2024 erging ein Verbesserungsauftrag zu Begleichung der Gebühren. Der Antragsteller hat an Pauschalgebühren 540 EUR (OZ 11) am 29.11.2024 und 2.700 am 04.12.2024 (OZ 15), somit gesamt 3.240 EUR entrichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 11.November 2024 wurde dem Antragsteller am 11.11.2024 elektronisch zugestellt. (übereinstimmend Nachprüfungsantrag Seite 2 sowie Stellungnahme der Auftraggeberin Seite 9 von 11)

Der Nachprüfungsantrag trägt (ident mit dem E-Mail vom 21.11.2024) auf der ersten Seite das Datum 21.11.2024. Der Sendungsverlauf der Post zeigt, dass der Nachprüfungsantrag am 22.11.2024 um 14:41 der Post übergeben wurde. (Sendungsdetails OZ 1)

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

1. Zur Zuständigkeit des Bundverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit des Antrages

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 343 BVergG sind Nachprüfungsanträge innert 10 Tagen einzubringen. Der Antragsteller brachte den Antrag am elften Tag zur Post. In Zusammenschau mit § 350 BVergG ist fallgegenständlich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät eingebracht worden und daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages

Da der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen ist, erfolgt keine inhaltliche Prüfung.

3. Sonstiges

Über den Nachprüfungsantrag wird nach § 328 BVergG gesondert durch Senatsentscheidung entschieden werden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.