Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.
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